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Aktiengesellschaft, ZA 223 u. 224. Exkurs zu A 224.
gehört stets die Uebergabe der Urkunde (vergl. Anm. 5 zu Z 222). Zur Verpfändung einerNamensaktie genügt Einigung und Uebergabe der indossirten Aktie (Z 1232 B.G.B,); zur Ver-pfändung einer Inhaberaktie genügt Einigung und Uebergabe (ZA 1293, 1205 B.G.B. ).
Näheres über die Verpfändung der Jnhaberpapiere siehe Z 366 und Z 368. Das dort Ge-sagte gilt auch von Namens- und Inhaberaktien.
K SS»
Die Vorschriften der M 222, 223 finden auch auf die Eintragung derInterimsscheine und deren Uebergang auf Andere Anwendung.
Die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen bedarf keiner Erläuterung. Nur das eineist zu bemerken, daß die Jnterimsscheine auch dann wie Namensaktien zu behandeln sind, wennetwa der Betrag voll bezahlt sein sollte (Denkschrift S. 136). Vergl. hierzu auch Pinner S. S.
Grlmrs zu H SS4.
Die Uebertvaanng der Inhaberaktien.
Anm. i. Vorbemerkung. Allgemeines über die Inhaberaktien. Die Inhaberaktie fällt unter denallgemeinen Begriff der Jnhaberpapiere, dieser allgemeine Begriff ist gesetzlich nichtgeregelt. Dagegen gehört sie nicht zu den Schuldverschreibungen auf den Inhaber,welche in den ZZ 793 ffg. B.G.B, behandelt sind. Indessen soweit diese Paragraphen Fragen regeln,welche die Natur der Jnhaberpapiere überhaupt betreffen, werden sie auch für alle JnhaberpapiereAnerkennung finden müssen (Denkschrift S. 137). — Vergl. im Einzelnen unten Anm. 12 ffg. —Ob die Inhaberaktie als Sache im Sinne des B.G.B , zu betrachten ist, darüber sieheAnm. 9 zu Z 179. — Die Eintragung der Inhaberaktie in ein Aktienbuch ist gesetzlich nichterfordert. Sie ist gleichwohl allgemein gebräuchlich und wohl auch nicht zu entbehren. Dennwenn auch nicht die Namen der Aktionäre einzutragen sind, so doch die Zahl und Gattung unddie Veränderungen in Zahl und Gattung. Eine Uebersicht hierüber kann nur durch geordneteEintragung in ein Aktienbuch gewonnen werden. Man geht wohl nicht zu weit, wenn man dieFührung desselben zu den Pflichten eines sorgfältigen Kaufmanns rechnet. Zu den Handels-büchern im Sinne des Z 38 gehört es ja allerdings nicht, wohl aber zu den „sonst erforder-lichen Aufzeichnungen" nach Z 43 Abs. 1.
Die Ncbcrtragnng der Inhaberaktie anlangend, so ist hierüber zu bemerken:
Anm. s. 1. daß dieselbe äußerlich durch die bloße Uebertragung der Aktienurkundeerfolgt, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden.
Anm. s. 2. Zur Uebertragung des Aktienrechts gehört ferner, daß auch der Eigen-thumsübertragungswille und der Eigenthumserwerbswille vorliegt.Sonst kann Eigenthum nicht übergehen (Z 929 B.G.B.).
3. Indessen spielt gerade hier die bloße Legitimationsübertragung einegroße Rolle, von welcher wir bezüglich der Namensaktie in Anm. 13 ffg. zu Z 222 aus-führlich gehandelt haben. Zum Theil haben die Jnhaberpapiere daher ihren Namen, daßder Verpflichtete sich regelmäßig mit der bloßen Jnnehabung zu begnügen und nicht nachdem Eigenthum zu forschen hat, daß er regelmäßig erfüllen muß gegenüber dem, derdas Papier präsentirt.
Hier gilt daher in ganz besonderem Maße der Grundsatz, daß es durch-aus zulässig ist, eine Aktie auf einen Andern zu dem Zwecke zu über-tragen, damit dieser im eigenen Namen, aber für Rechnung des Ueber-tragenden, die Rechte aus der Aktie ausübe, und demgemäß ohne daßdasEigenthum an der Aktie auf denAndern übertragen wird. Die Aktien-gesellschaft darf den Inhaber, der auf Grund solchen Rechtsakts die Aktie der Gesellschaft