Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
675
Einzelbild herunterladen
 

Exkurs zu Z 224. 675

präsentirt (sogenanntenStrohmann"), nicht zurückweisen. Er hat zwar nicht das durchdie Aktie verbriefte Recht, aber in zulässiger Weise die Legitimation erworben, das Rechtauszuüben. Dies ist auch in der Rechtsprechung stels angenommen worden (R.O.H. 14S. 359; R.G. 30 S. 51; Bolze 12 Nr. 510; O.L.G. Hamburg in G.L. 40 S. 467;

Dreyer bei Gruchot 40 S. 467; vergl. besonders Goldschmidt, System, 4. Auflage S. 165über den Unterschied zwischen dem Recht aus dem Jnhaberpapier und der Legitimation).

Indessen erreichen die Wirkungen der Legitimationsübertragung in dem Wesen Anm. 4.dieses Rechtsgeschäfts ihre Grenze. Das Wesen dieses Rechtsgeschäfts besteht aber darin,daß der Legitimationserwerber nach außen legitimirt wird, die Rechte des Berech-tigten auszuüben. Mithin können die Rechte des Legitimationserwerbers nicht weitergehen, als die des Legitimationstradenten. Denn es sind ja nur dessen Rechte, die erausüben darf und ausüben soll.

Besonders praktisch wird diese Grenze bei der Frage nach dem Um-Anm. s.fang des Stimmrechts des Legitimationserwerbers. Wer nicht Eigenthümerder Aktie ist, sondern das Stimmrecht nur in eigenem Namen ausübt, aber Kraft desAktienrechts eines Andern, kann kein höheres Stimmrecht haben, als der wahre Aktionär.

Wenn also der wahre Aktionär, der Eigenthümer der Inhaberaktie, nicht mitstimmendurfte, etwa weil es sich um ein mit ihm zu schließendes Rechtsgeschäft handelt, oder weiler schon mit anderen Aktien den statutarischen Höchstbetrag des Stimmrechts erreicht hat,so kann er das betreffende Stimmverbot nicht dadurch umgehen, daß er einem andern dieAktien zur Ausübung des Stimmrechts überträgt. Stimmt der letztere dennoch, obwohles der wahre Eigenthümer nicht durfte, so verletzt er das Gesetz, und der auf diesenStimmen beruhende Beschluß ist event, anfechtbar. Ganz gleichgiltig ist dabei, ob der Legiti-mationserwerber von der Absicht des Aktieneigenthümers, ein Stimmverbot zu umgehen,wußte. Denn der entscheidende Grund ist nicht die Unredlichkeit, sondern die Rechtsnaturder Legitimationsübertragung. Es ist eben nichts anderes übertragen, als die Legitimationzum Stimmen, also die Legitimation, das Stimmrecht des ersteren Aktionärs auszuüben,selbstverständlich, soweit dasselbe besteht. Die Sache liegt genau so, wie bei den anderenVerkehrserscheinungen, die dem gleichen Grundgedanken entspringen und die gleiche recht-liche Beurtheilung erfahren. Legitimationscession, verstecktes Jnkassomandatindossament (vergl. hierüber Anm. 18 zu Z 222).

Das Aktienrecht hat übrigens noch eine andere Beschränkung für die Legitimations- Anm. o.Übertragung festgesetzt. Es hält dieselbe dann für gänzlich unerlaubt und deshalb fürungiltig, wenn sie zur Ausübung gewisser Aktionärrechte gegen Entgelt geschieht. Daß siein diesem Falle unerlaubt ist, geht aus § 318 H.G.B, hervor, daß sie deshalb ungiltigist, aus Z 134 B.G.B, (das Nähere hierüber zu § 318 H.G.B.).

4. Auch durch Universalsuccession und durch Cession kann eine Uebertragung der Rechte aus Anm. ?.dem Jnhaberpapier erfolgen. Bei der Cession muß die Uebergabe des Papiers hinzu-kommen, um den Eigcnthumserwerb zu bewirken.

5. Die Wirkung des Erwerbes des Jnhaberpapieres unter den Kontrahenten siehe Anm. s.Anm. 9 zu Z 223.

6. Ueber die Einwendungen der Aktiengesellschaft gegenüber dem Aktienerwerber Anm. 9.siehe Anm. 10 zu Z 223, auch unten Anm. 15.

7. Das Aktienrecht kann auch verpfändet werden. Die Inhaberaktie wird durchAnm .io.Einigung und bloße Uebergabe verpfändet (vergl. Anm. 11 zu Z 223).

8. Die Wirkungen gutgläubigen Erwerbes der Inhaberaktie oder eines PfandrechtSAnm.il.daran richten sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen (vergl. ZZ 935, 1207 B.G.B. ; bei uns

Erl. zu Z 366 H.G.B.).

Zusatz. Daß im Uebrigen, auch abgesehen von der Uebertragung, die Grundsätze überAnm.is.Schuldverschreibungen auf den Inhaber, soweit als dies angängig erscheint, entsprechende An-wendung finden, ist schon oben in der Vorbemerkung gesagt (vergl. auch Dernburg II S. 334).

Sehr wichtig ist hierbei die Frage, ob zu Unrecht in den Verkehr gelangte Akticnurkunden (alsoz. B. gestohlene oder vom Vorstande ohne Kapitalserhöhung ausgegebene) den redlichen Erwcrbcr

43»