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676 Exkurs zu Z 224.
zum Aktionär machen. Würde man den Z 734 B.G.B, auf die Inhaberaktien anwenden, sowürde dies die Folge sein. Allein diese Anwendbarkeit muß verneint werden. Den Sonder-vorschriften des Aktienrechts und der Sicherheit des Aktienverkehrs widerspricht es, wenn dasGrundkapital der Aktiengesellschaft sich durch Diebstahl vergrößern würde. (Bei Namensaktienist die gleiche Frage behandelt in Anm. 16 zu Z 222.)
Anm.is. Wir können unsere Ansicht auch dadurch nicht ändern, daß der Kommissionsbericht (S. 71)den Z 734 BGB. für zweifellos anwendbar erachtet. Das ist eben eine irrige Auffassung. (Vergl.Z 287 H.G.B, und die Erläuterungen dazu.) Dieser Kommissionsbericht erklärt übrigens aucheinige andere Bestimmungen über Schuldverschreibungen auf den Inhaber (anscheinend auch aufNamensaktien und Jnterimsscheine) zweifellos anwendbar, nämlich die ZZ 793 Absatz 1, 736,737, 861, 802 B.G.B. Wie steht es damit?
Anm .14. a.) Z 733 Absatz 1 B.G.B.: Der Inhaber kann die Leistung nach Maßgabe des Ver-sprechens verlangen, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht be-rechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zurVerfügung berechtigten Inhaber befreit.
Diese Bestimmung ist auf Inhaberaktien entsprechend anwendbar, auf Namens-aktien und Jnterimsscheine natürlich nicht. Bei Inhaberaktien aber bezieht sie sichohne weiteres auf die auf die Aktien zu machenden vermögensrechtlichen Leistungen,nicht auch ohne weiteres auf die gesellschaftlichen Herrschaftsrechte. Hier kommt nebendem Schutze des Inhabers und der Gesellschaft, noch das Recht jedes einzelnen Aktio-närs darauf in Betracht, daß der Mehrheitswille nicht gefälscht wird, und darauf be-ruhen Sonderbestimmungen des Aktienrechts. So z. B. die Bestimmung des H 313.
Anm. is. b) Z 736 B.G.B.: Dem Aussteller stehen zu die Einwendungen, welche die Giltigkeit derAusstellung betreffen, oder sich aus der Urkunde ergeben oder der Gesellschaft un-mittelbar gegen den Inhaber zustehen. Auch dies bezieht sich auf Inhaberaktien(für Namensaktien gilt Analoges, vergl. Anm. 10 zu Z 223), aber ohne weiteres nurauf vermögensrechtliche Ansprüche aus der Aktie und dem Dividendenschein. Die ge-sellschaftlichen Herrschaftsrechte folgen zum Theil anderen Regeln. Vergl. zu s,.
Anm .is. o) H 797 B.G.B.: Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zurLeistung verpflichtet. Das bezieht sich nur auf den Dividendenschein, auf die Aktienund Jnterimsscheine nicht, weil es sich hier nicht bloß um vermögensrechtlicheLeistungen handelt, sondern auch um gesellschaftliche Herrschaftsrcchte. Selbst wenn essich um die letzte Liquidationsrate handelt, so kann nicht von Gesetzeswegen dieselbeabhängig gemacht werden von der Ablieferung der Aktie. Denn auch nach dieserAuszahlung kann es sein, daß gesellschaftliche Herrschaftsrechte noch auszuüben sind,z. B. nochmalige Generalversammlung behufs Haftbarmachung des Vorstandes ausLiquidationsvergehen. Die „zweifellose Anwendbarkeit" reduzirt sich daher hier aufein Minimum und ist mit großer Vorsicht aufzunehmen.
Anm. 17. 6) § 801 B.G.B. Derselbe lautet:
Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit demAblaufe von dreißig Iahren nach dem Eintritts der für die Leistung bestimmtenZeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zurEinlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zweiIahren von dem Ende der Vorlegungssrist an. Der Vorlegung steht die gerichtlicheGeltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Bei Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheinen beträgt die Vorlegungsfristvier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem die für dieLeistung bestimmte Zeit eintritt.
Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller inder Urkunde anders bestimmt werden.
Dieser Paragraph bezieht sich lediglich auf Inhaberaktien und Dividendenscheineauf den Inhaber. Bei Namensaktien und Namensdividendenscheinen gilt die gewöhn-