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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
677
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Exkurs zu Z 224. Alticnzcjcllschast. Z 225. 677

liche Verjährung. Bei Inhaberaktien aber bezicht sie sich nur aus die Ansprüche ausvermögensrechtliche Bezüge. Auf sonstige Ansprüche aus der Aktie, insbesondere diegesellschaftlichen Herrschastsrechte, kann der Paragraph naturgemäß nicht Anwendungfinden.

e) Von Z 862 B.G.B., der nur eine Zusatzvorschrift zu Z 861 giebt, gilt das Gleiche. Anm.is.

H SÄ5.

Steht eine Aktie mehreren Mitberechtigten zu, so können sie die Rechteaus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

Für die auf die Aktie zu bewirkenden Leistungen haften sie als Gesammt-schuldner.

Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber ab-zugeben, so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberechtigtennicht vorhanden ist, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Mitberechtigten.Auf mehrere Erben eines Aktionärs findet diese Vorschrift nur in Ansehungvon Willenserklärungen Anwendung, die nach dem Ablauf eines Monats seitdem Anfalle der Erbschaft abgegeben werden.

Der vorliegende Paragraph regelt den Fall, daß eine Aktie im gemeinschaftlichen Eigenthum Anm, i.Mehrerer steht.

I. Voraussetzungen des Falls. Der Fall kann sich ereignen durch Erbschaft oder sonstigeUniversalsuccession, aber auch durch gemeinschaftlichen Erwerb unter Lebenden.Angesichts des vorliegenden Paragraphen ist es für zulässig zu erachten, daß eine Aktie vonmehreren Personen durch einen Verüußerungsvertrag zum gemeinschaftlichen Eigenthum er-worben wird. Anders Makower S. 357, der den Paragraphen nur auf den Fall willkür-licher Theilung bezieht. Doch besteht zu dieser Einschränkung kein Anlaß.

Natürlich muß der Fall so liegen, daß der Gesellschaft gegenüber mehrereAnm. 2.Berechtigte vorhanden sind. Das ist bei Namensaktien der Fall, wenn mehrerePersonen in das Aktienbuch als Eigenthümer derselben Aktie eingetragen sind, bei Universal-succession ist dies der Fall, wenn mehrere Personen die Rechtsnachfolger sind. Bei derInhaberaktie, bei welcher jeder Inhaber als Aktionär legitimirt ist, liegt der Fall dann vor,wenn mehrere Personen der Gesellschaft gegenüber als Inhaber derselben Aktie auftreten,ein Fall, der sich wohl kaum ereignen wird. Es wird der Einfachheit wegen wohl immereinem der Berechtigten oder einem Dritten der Besitz der Aktie zum Zwecke der Ausübungder Rechte übertragen werden.

Ueberall ist hier vorausgesetzt, daß in der That mehrere selbstständige Personen die Anm. Z.Berechtigten sind. Der Fall, um den es sich im vorliegenden Paragraph handelt, liegt auchdann vor, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Aktien erwirbt oder ein nichtrechtsfähiger Verein (vergl. Z 54 B.G.B.) nicht aber, wenn eine 0. H.G. oder eine Kom-manditgesellschaft die Aktien erwirbt. In diesen letzteren Fällen greifen andere GrundsätzePlatz. Die betreffenden Gesellschaften besitzen formelle Parteifähigkeit, und es wird so an-gesehen, als sei ein Berechtigter vorhanden. Uebrigens führen die bei dem Erwerbe durchdie 0. H.G. und die Kommanditgesellschaft platzgreifcnden Grundsätze im Wesentlichen zudem gleichen Ergebnisse, wie der Z 225. (Auch bei der 0. H.G. muß ein gemeinsamer Ver-treter die Rechte ausüben, auch hier haften die mehreren Gesellschafter als Solidarschuldner, bei der Kommanditgesellschaft allerdings zum Theil nur beschränkt, auch hier könnendie Erklärungen einem Vertreter gegenüber abgegeben werden.) Von selbst versteht es sich,daß der Fall, daß ein rechtsfähiger Verein die Aktie besitzt, unter den vorliegenden Para-graphen nicht fällt. Dieser Fall ist vielmehr ebenso zu behandeln, wie wenn eine physischePerson die Aktie besitzt.