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Aktiengesellschaft. Z 225.
Anm. ». Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen gelten endlich nur
für die Dauer der gemeinsamen Berechtigung. Die gemeinsame Berechtigung kannaufhören durch Ueberlassnng der Aktie an einen der Berechtigten oder an einen Dritten, selbst-verständlich nicht durch Theilung, da ja die Aktie untheilbar ist (Z 17g). Die Ueber-lassnng an einen Dritten oder an einen der Berechtigten kann nur er-folgen unter denjenigen Voraussetzungen, an welche die Veräußerung derAktie überhaupt geknüpft ist, so z. B. nur mit Zustimmung der Gesellschaft, im Falledes Z 212 und des Z 222 Abs. 4. Die Ueberlassung kann auch durch bloße Legi-timationsübertragung erfolgen (über diese siehe Anm. 13 zu Z 222) und hat auchdann zur Folge, daß die gemeinsame Berechtigung gegenüber der Gesellschaft aufhört unddie Vorschriften des vorliegenden Paragraphen nicht mehr Platz greifen. Denn auch hiergeht es die Gesellschaft nichts an, ob wirkliches Eigenthum übertragen wird. Aber anderer-seits erfordert auch die bloße Legitimationsübertragung dieselben Voraussetzungen wie einewirkliche Veräußerung, also insbesondere die Zustimmung der Gesellschaft, wenn die wirklicheEigenthumsübertragung sie erfordert.
Anm. s. II. Die für den Fall gemeinsamer Berechtigung gegebenen Vorschriften sind:
1. (Abs. 1.) Die Ausübung der Rechte kann nur durch einen gemeinschaft-lichen Vertreter erfolgen. Sind also mehrere Personen Eigenthümer einer Namens-aktie durch Erbschaft geworden, so müssen sie einen von ihnen oder einen Fremden zumVertreter bestellen und können nur durch einen solchen ihre Rechte gegenüber der Gesell-schaft ausüben, nur durch einen solchen also z. B. ein Stimmrecht oder ein sonstiges ge-sellschaftliches Herrschaftsrecht ausüben. An sich bezieht sich das auch auf die Gewinn-erhebuug. Allein bei der Gewinnerhebnng kommt in Betracht, daß die Möglichkeit derBegebung des Dividendenscheins hier modisizirend und erleichternd eingreift. Die mehrerenBerechtigten haben es in der Hand, den Dividendenschein, wenn er auf den Inhaber ge-stellt ist, einem Dritten zu begeben, und sei es auch nur ini Wege der Legitimationsüber-tragung (vergl. Anm. 13 zu Z 222) und durch solche Mittelsperson den Gewinn zubeziehen.
Anm. s. Die Bestellung zum Vertreter erfolgt formlos. Sie muß, um wirksam zu sein,
der Gesellschaft angezeigt werden.
Anm. ?. Durch die Vorschrift des Abs. 1 ist es ausgeschlossen, daß die mehreren Berechtigten
als Gesammtgläubiger nach Z 423 B-G.B. zu betrachten sind: Es kann eben nicht einjeder von ihnen das Recht geltend machen, sondern nur alle gemeinsam durch einen ge-meinschaftlichen Vertreter.
Anm. ». Auch die Gesellschaft ist übrigens daran gebunden, sie darf Leistungen
auf die Aktien (Dividenden, Liquidationsraten, die Aktienurknnden) nur an jenen gemein-schaftlichen Vertreter aushändigen.
Anm. s. 2. (Abs. 2.) Für die auf die Aktie zu bewirkenden Leistungen haften diemehreren Berechtigten als Gesammtschuldner, Erben jedoch nur mit den erb«rechtlichen Beschränkungen (K.V. S. 71). Zu den Leistungen gehören auch die wieder-kehrenden Naturalleistungen gemäß Z 212. In dieser Solidarhaft liegt ein erheblicherAnlaß für die mehreren Berechtigten, sich auseinanderzusetzen und die Gemeinsamkeit auf-zuheben, und andererseits liegt darin für die Gesellschaft ein erheblicher Anlaß, die Zu-stimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft zu versagen, wenn sie zu solcher Versagungberechtigt ist.
«nm.io. Mit der rechtsgiltigen Aufhebung der Gemeinschaft fällt auch die Solidarhaft fort.
Die Aufhebung der Gemeinschaft hat die Folgen einer Veräußerung. Es muß natürlicheine Aufhebung der Gemeinschaft, eine Veräußerung, vorliegen, welche der Gesellschaftgegenüber wirkt (vergl. hierüber oben Anm. 4).
Anm.ii. 3. (Abs. 3.) Willenserklärungen der Gesellschaft gegenüber den gemeinsamBerechtigten sind, wenn ein Vertreter „vorhanden", d. h. bestellt und der Gesellschaftbenannt ist, diesem gegenüber abzugeben. Zu diesem Zwecke wird er ja bestellt. Wenner aber nicht bestellt ist, so kann die Willenserklärung jedem der gemeinsam Berechtigten