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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Aktiengesellschaft. §Z 225 u. 226.

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gegenüber abgegeben werden, und zwar mit der Wirkung, daß die Erklärung als allengemeinsam Berechtigten gegenüber abgegeben gilt. Das bezieht sich z. B. auf die Auf-forderung zu Einzahlungen, auf Einladungen zu Generalversammlungen, auf Inter-pellationen bei rückständigen Naturalleistungen. Im Falle der Erbschaft gilt dies ersteinen Monat nach dem Anfall der Erbschaft. In der Zwischenzeit muß die ErklärungAllen gegenüber abgegeben werden, wenn sie Allen gegenüber wirken soll.

4. Keine Bestimmung ist darüber getroffen, was ins Aktienvuch einzutragen ist. Nach Mm.is.unserer Ansicht alle Berechtigten und außerdem der bestellte Vertreter (vergl. PinnerS. 120).

Zusah 1. Die Verhältnisse unter den Berechtigten sind hier nicht geregelt. Da es sich umRechte an einer untheilbaren Sache handelt, so gelten die Vorschriften der ZZ 741 ffg., besondersH 753 B.G.B., soweit nicht aus der rechtlichen Natur der betreffenden Gemeinschaft sich andereRechtsrcgeln ergeben.

Zusatz 2. Ucbcrgangsfrage. Die Vorschrift bezieht sich auch auf Gesellschaften, die vorAnm.iZ.dem 1. Januar 1900 eingetragen waren (vergl. Anm. 4 ffg. zu Z 178), jedoch natürlich nur aufdiejenigen Mitberechtigungen, welche nach dem 1. Januar 1300 entstehen. Bisher konnte eineAktie überhaupt nicht mehreren Mitberechtigten zustehen, wenigstens nicht so, daß der Gesellschaftgegenüber mehrere Personen mitberechtigt waren.

K«.

Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien im regelmäßigen Geschäftsbetriebe,sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerbennoch zum Pfande nehmen.

Eigene Interimsscheine kann sie im regelmäßigen Geschäftsbetrieb auchin Ausführung einer Einkaufskommission weder erwerben noch zum Pfandenehmen. Das Gleiche gilt von eigenen Aktien, auf welche der Nennbetrag oder,falls der Ausgabepreis höher ist, dieser noch nicht voll geleistet ist.

Dnrch die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen wird der Erwerb eigener Aktien Ew.durch die Gesellschaft eingeschränkt. lcttung.

Der Grund dieser Bestimmung ist, baß es juristisch nicht wohl angängig ist, daß dieAktiengesellschaft ihr eigener Aktionär ist, und daß es vom praktischen Standpunkte aus ungesundist, wenn die Aktiengesellschaft mit ihren eigenen Aktien Handel treibt.

Verboten ist hiernach der Erwerb und die Pfandnahme vollbezahlter Aktien (Abs. 1) und Mm. r.der Erwerb und die Pfandnahme eigener Jnterimsschcine und nicht voll bezahlter Aktien (Abs. 2),beides aber mit verschiedener Rechtswirkung.

1. (Abs. 1.) Eigene vollbezahlte Aktien. Die Aktiengesellschaft soll eigene voll-bezahlte Aktien im regelmäßigen Geschäftsbetrieb weder erwerben, nochzum Pfand nehmen, außer wenn eine Kommission zum Einkauf ausge-führt wird.

a) Sie soll nicht. Ungiltigkeit des Geschäfts ist also an die Verletzung nicht geknüpft.Die Ungiltigkeit war vor der Aktiennovelle von 1884 Rechtens (R.O.H. 17 S. 381)-doch wurde sie als zu große Belästigung des Verkehrs erachtet, da der Dritte nichtprüfen kann, ob die Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Aktien erwirbt. DasGeschäft ist also giltig (Bolze 8 Nr. 551, 12 Nr. 507; Ring Anm. 1 zu Art. 215ä).Für etwaigen Schaden sind aber die Gesellschaftsorgane verantwortlich (ZZ 241, 249),und zwar ohne daß ein besonderes Versehen vorzuliegen braucht, die Verletzung desVerbots einerseits und der Schaden andrerseits begründen die Schadensersatzpflicht,da die Verletzung des Verbots allein den Vorsatz in sich schließt (vergl. Dernburg IIS. 135;auch bei uns Anm. 14 im Exkurse zu Z 122). Es kann jedoch sein, daß im konkreten Fallesolche Maßregel im Interesse der Gesellschaft sogar erforderlich ist (vergl. Bolze 3