680 Aktiengesellschaft. Z 226.
Nt. SSI). Der Dritte, welcher an der Verletzung des Verbots theilnimmt, kann eben-falls haften, aber nicht, weil er das Verbot verletzt hat, — denn an ihn ist das Verbotnicht gerichtet, — sondern nur wenn er dabei eine Handlung begangen hat, die auchihm verboten ist, eine Handlung, die sich auch für ihn als rechtwidrige im Sinne des§ 823 bezw. Z 826 B.G.B, darstellt. Das wäre z. B. der Fall, wenn eine absichtlicheBenachteiligung der Gesellschaft gemäß Z 312 und auf Seiten des Dritten die Kriteriender Theilnahme vorliegen. Dann würden ZZ 836 u. 846 B.G.B. Anwendung finden.Anm. ?. b) Im regelmäßigen Geschäftsbetrieb. Doch ist es gleichgiltig, ob der Erwerboder die Pfandnahme erfolgt im Betrie" derjenigen Geschäfte, welche die Gesellschaftauch sonst betreibt, oder außerhalb des Rahmens dieser regelmäßigen geschäftlichenThätigkeit (Wehrend § 137 Anm. 9).
«) Entscheidend ist, ob der nächste und eigentliche Zweck der war, durch den Erwerbder Aktie eine gewinnbringende geschäftliche Transaktion zu machen. Das ist überallda nicht der Fall, wo die Gesellschaft sich in einer Zwangslage befindet unddie Aktien nur erwirbt, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Dahin gehörtErwerb in der Zwangsvollstreckung oder durch Vergleich. Schenkung und Erbfallgehören ebenfalls nicht darunter, weil das nicht geschäftliche Transaktionen, sondernGlückssälle sind. — Daß bei diesen gestatteten Erwerbsarten die Aktien nur einendurchlaufenden Posten bilden, ein Behalten derselben im Gesellschaftsportefeuille aberabsolut verboten sei, wie Völderndorff S. 511 meint, ist nicht richtig. Ist der Er-werb erlaubt, so ist es auch das Behalten. Die schleunige Veräußerung giltig er-worbener eigener Aktien ist der Gesellschaft nirgends zur Pflicht gemacht (vergl.Ring Anm. 4 zu Art. 215 ä). Deshalb ist es auch entgegen einer Bemerkung derMotive (z. Akt.-Ges. von 1884 II S. 223) nicht unerlaubt, in legal erworbenenAktien den Reservefonds anzulegen, wenn dies auch nicht zu der Sorgfalt einesordentlichen Geschäftsmannes gehören mag. (Ring Anm. 4 zu Art. 215 ä.) Dielegal erworbenen Aktien sind auch als Aktiva in die Bilanz einzustellen, da sie einenjederzeit zu realisirenden Vermögenswerth darstellen. Cosack, der dies (S. 636)verbietet, giebt als Grund an, daß sie werthlos seien, solange die Gesellschaft sie besitze.Das ist aber angesichts der Beräußerungsmöglichkeit nicht zutreffend,«nm. s. /?) Erwerben, das heißt zum Eigenthum erstehen. Ob auch das Report- und
das Deportgeschäft in eigenen Aktien hiermit verboten ist, ist zweifelhaft. DasReportgeschäft ist ein Kaufvertrag, verbunden mit der Abrede des Wiederverkaufsfür einen späteren Zeitpunkt, der Käufer wird Reporteur genannt (R.G. 19 S. 156;vergl. R.G. in Strafsachen 12 S. 287). Man wird das Reportgeschäft in eigenenAktien für unzulässig halten müssen (vergl. Ring Anm. 3 zu Art. 215 ä; BehrendZ 137 Anm. 12; Petersen und Pechmann S. 176). Die Gesellschaft soll eigeneAktien nicht erwerben, nicht, wenn auch nur vorübergehend, Eigenthümerin der-selben werden, weil die nnjuristische Erscheinung, daß eine Aktiengesellschaft ihreeigene Aktionärin ist, vermieden und der Handel der Gesellschaft mit ihreneigenen Aktien nicht geduldet werden sollZ (vergl. die Einleitung). Aus demselbenGrunde aber muß auch das Deportgeschäft in eigenen Aktien für unzulässig gehaltenwerden. Es ist das Geschäft, durch welches die Gesellschaft (als Deporteur) ihreAktien zum Tageskurse verkauft, gleichzeitig aber vom Käufer dieselben Stücke zudemselben Kurse zu einem bestimmten weiteren Termin zurückkauft. Mag auch,worauf Petersen u. Pechmann S. 176 und R.O.H. 17 S. 386 Werth legen, derRückkauf nur erfolgen zum Zwecke der Wiederherstellung des früheren Znstandes, so
^') Behrend (H 137 Anm. 12) weist aber mit Recht darauf hin, daß der Ausdruck Report-geschäft, Rcportirung auch gebraucht wird, wo es sich lediglich um die Verlängerung einesschwebenden Engagements handelt. Hat die A.G. ihre Aktien per Ultimo verkauft, aber noch nichtgeliefert, sodaß sie noch Eigenthümerin ist, und reportirt sie dieses Geschäft auf den nächstenUltimo, so liegt ein Fall des vorl. Paragraphen nicht vor, weil sie ja hierbei keine eigenen Aktienzu Eigenthum erwirbt.