ggg Aktiengesellschaft. Z 283.
Am», t. Damit ist allerdings nur entschieden, daß der ß 283 Abs. 1 auf die vor 1884 bestelltenBezugsrechte nicht Anwendung findet. Unberührt dagegen bleibt die alte Streitfrage, ob die Be-stimmung des bisherigen, durch die Novelle von 1884 geschaffenen Art. 215 s, Abs. 4 (jetzt Z 283Abs. 2) auf die vor 1884 zugesicherten Bezugsrechte Anwendung findet. Allein die in Anm. 3erörterte Bestimmung des Art. 23 E,G. zum H.G.B , ist ein neues Argument für die ohnehinbereits längst zur Herrschaft gelangte Ansicht des Reichsgerichts, wonach die vor der Aktieu-novelle von 1884 konstituirtcn Bezugsrechte durch diese Novelle (und demgemäß auch durchdas neue H.G.B.) nicht aufgehoben und auch nicht modifizirt worden sind, so daß dieneuen Kapitalserhöhungsbeschlüsse auch in der Bestimmung des Ausgabe-kurses auf die älteren Bezugsrechte Rücksicht nehmen müssen (R.G. 27S. 1; 28 S. 75; 42 S. 103; Bolze 13 Nr. 506; R.G. vom 19. September 1897 inJ.W. S. 242; auch citirt bei Gruchot 41 S. 676). Unsere frühere Polemik gegen diese Ansichtgeben wir hiernach auf. Wenn daher auch der Kapitalserhöhungsbeschluß unter der Herr-schaft des neuen Rechts eine Ausgabe über pari anordnet und den Mindestbetrag oder denwirklichen Kurs der Ausgabe über pari bestimmt, so sind die Aktien solchen älteren Bezugs-berechtigten gleichwohl zum Parikurse zu überlassen, eventuell zu beschaffen, wenn das Bezugs-recht auf Hergabe ai pari lautet (vergl. R.G. 28 S. 75). Nur selbstverständlich versagt dieWirksamkeit jener älteren Bezugsrechte insoweit, als die Bezugsberechtigten nicht verlangenkönnen, daß Maßregeln getroffen werden, welche öffentlichrechtlichen Bestimmungen des neuenGesetzes zuwiderlaufen (vergl. Anm. 4sfg. zu Z 178; R.G. 22 S.1). Also z.B. können sie nicht Hergabeder Aktien unter pari verlangen (obwohl dies in Konsequenz der Anschauung des Reichs-gerichts nicht so ganz unzweifelhaft erscheinen möchte; denn die Aktien können ja inKonsequenz dieser Ansicht al pari oder über pari ausgegeben und brauchen den Bezugs-berechtigten nur unter Parikurse beschafft zu werden, was keine Unterpari-Emission in-volvirt). Ferner können sie die Hergabe von Aktien unter 1000 Mark nicht verlangen, wenndies auch das Bezugsrecht bestimmen sollte. Ferner werden sie, wenn das alte Bezugsrecht ihnenperiodisch Gewährung von Aktien zusichern sollte, neue Aktien nicht eher verlangen können, alsbis die Generalversammlung die Ausgabe solcher beschließt und dieser Zeitpunkt bleibt dem freienErmessen der Generalversammlung überlassen (obwohl auch diese Ansicht in Konsequenz der An-schauung des Reichsgerichts nicht ganz unzweifelhaft ist; indessen muß doch die Freiheit in derWahl des Zeitpunktes der Kapitalserhöhung so sehr als öffentliches und exklusives Recht be-trachtet werden, daß entgegenstehende Vertragsrechte hieran scheitern).
Anm. s. Werden derartige Bezugsrechte nicht respektirt, so haben die Berechtigten dieselben Rechte,wie die Aktionäre, wenn ihr gesetzliches Bezugsrecht gemäß Z 282 nicht respektirt wird (vergl.daher Anm. 9 zu Z 282). Für den Regelfall ist aber anzunehmen, daß der Schadensersatz da-durch ausgeglichen wird, daß ihnen anstatt der anderweit begebeneu neuen Aktien alte Aktienzum Bezugspreise angeboten werden. Nur ausnahmsweise wird dies einen Unterschied machen(anders Bolze 12 Nr. 508).
In der Praxis sind zwei die alten Gründerbezugsrechte betreffende Fragen streitig geworden.Erstens: erlöschen die Gründerrechte mit der Auflösung der Gesellschaft? Das muß bejaht werden.Denn die aufgelöste Gesellschaft kann keinen Kapitalserhöhungsbeschluß fassen (vergl. zu K 294).Es gilt dies auch dann, wenn die Aktiengesellschaft ihr gesammtes Vermögen auf eine andereüberträgt (Z 303), auch dann, wenn sie dabei sofort mit der anderen Gesellschaft verschmilzt(Z 306), denn in diesem Falle geht die übertragene Gesellschaft unter und aus die Aktien eineranderen, der das Vermögen derselben in sich aufnehmenden Gesellschaft erstreckt sich das Bezugs-rccht nicht. Anders dagegen im Falle der Umwandlung der A.K.G. in eine A.G., hier wird dieIdentität der Gesellschaft gewahrt und nur ihre rechtliche Form verändert sich (vergl. zu Z 332).
Die andere, nicht selten auftauchende praktische Frage ist, ob das Gründerbezugsrecht auchdann zur Geltung kommt, wenn nach früheren Herabsetzungen des Grundkapitals neue Aktienemittirt werden und bei dieser Emission das Grundkapital noch nicht wieder seine ursprünglicheHöhe erreicht. Die Frage ist zu bejahen; denn die neuen Aktien sind auch in diesem Falleerste und rechte neue Aktien, und es ist kein Grund vorhanden, das auf jede Ausgabe neuerAktien sich erstreckende Bezugsrecht bei einer solchen Emission auszuschließen (vergl. Näheres Staub