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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
859
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Aktiengesellschaft. Z 283. 859

Besondere Vorschriften über die Gewährung von Mtieiibezugsrechtcn an andere Personen,als Aktionäre. Man kann dieselben außerordentliche Bezngsrechte nennen (Cosack S. 668).

1. (Abs. 1.) Jedes außerordentliche Bezugsrecht kann nur zugesichert werden unter Vor -A >m>.behalt des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts. Dabei ist aber daran zu erinnern,daß dieses gesetzliche oder ordentliche Bezugsrecht durch den Kapitalserhöhungsbeschluß beseitigtoder modifizirt werden kann. Ist dies geschehen, so braucht insoweit bei Konstituirung deraußerordentlichen Bezugsrechte das ordentliche nicht mehr respektirt zu werden. Dabeikommt es auch darauf nicht an, ob die Beseitigung oder Modifizirung des ordentlichenBezugsrechts schon durch Eintragung des Kapitalserhöhungsbeschlusses wirksam geworden

ist. Denn wie Z 285 ergiebt, kann alles zur Ausübung der Kapitalserhöhung Zweckdien-liche schon vor der Eintragung des Kapitalserhöhungsbeschlusses geschehen und es genügt,wenn der Kapitalserhöhungsbeschluß mit seiner Durchführung zusammen angemeldet wird(vergl. Anm. 1 zu Z 285). Ist aber das Aktionärbezugsrecht durch den Kapitalserhöhungs-beschluß nicht beseitigt, so kann eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu aus-zugebender Aktien nur unter Borbehalt des im H 282 bezeichneten Rechts der Aktionäreerfolgen. Eine Zusicherung, welche auf dieses Bezugsrecht der Aktionäre keine Rücksichtnimmt, wäre einfach ungiltig. Eine solche Zusicherung überschreitet die Vertretungsmachtdes Vorstandes. Auch der Vorstand selbst haftet nicht, weil der Dritte diese Schranke derBertretungsmacht kennen mußte (Z 179 Abs. 3 B.G.B.).

2. (Abs. 2.) Zusichcrungen ans außerordentliche Bezugsrechte, welche vor dein Kapitalser-Anm.höhungsbeschlusse liege», sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam, d. h. für und gegen

die Gesellschaft. Im ursprünglichen Gesellschaftsvertrage können also derartige Bezugs-rechte (sogenannte Gründerrechte) nicht konstituirt werden, und überhaupt nicht vor dembetreffenden Kapitalserhöhungsbeschlusse, sondern erst nach Fassung desselben (vergl. zu 1).Die Generalversammlung, durch welche die Kapitalserhöhung beschlossen wird, kann überdas außerordentliche Bezugsrecht dahin Beschluß fassen, daß es die vorherige Zusicherungeines solchen genehmigt oder die ihm vorliegende diesbezügliche Offerte genehmigt oderdem Vorstande sonst Anweisung nach dieser Richtung giebt (vergl. Anm. 2 zu Z 282).

Wird das ordentliche Bezugsrecht der Aktionäre durch den Generalversammlungsbeschlnßnicht beseitigt, soll aber dennoch das Kapitalbedürfniß sofort befriedigt werden, durch^Uebernahme sämmtlicher Aktien, ohne daß die Gesellschaft warten möchte, bis sich die Be-zugsberechtigten über ihr Bezugsrecht erklären, so wird wohl in der Praxis der Ausweggewählt werden, daß die Aktien dem übernehmenden Bankhause gewährt werden, jedochmit der Verpflichtung, dieselben vorzugsweise den Bezugsberechtigten anzubieten, ehe sie inden Verkehr gebracht werden. So verfuhr man wenigstens auch bisher in dem Falle, woBezugsrechte aus früherer Zeit vorhanden waren oder wo man den Aktionären freiwilligein Bezugsrecht gewährte (vergl. über dieses Verfahren Anm. 1 zu Z 282).

Zusatz. Uebcrgaugsfragen. Das ordentliche Bezugsrecht der Aktionäre steht auch den Anm.Mionären der bestehenden Gesellschaften zu (vergl. Anm. 19 zu ß 282). Demgemäß gilt auchdie Vorschrift des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen zu Gunsten dieses Bezugsrechts bei denam 1. Januar 1399 bestehenden Gesellschaften. Doch gilt dies eben nur von Zusicherungen,welche unter der Herrschaft des neuen Gesetzes gemacht werden. Außerordentliche Be-zugsrechte, welche vor dem 1. Januar 1399 bereits in giltiger Weise bestelltsind, gehen dem im Z 282 konstitnirten Aktionärbezugsrechte vor. So bestimmt es Art. 28E.G. z. H.G.B. Es kann sich dabei jedoch nur handeln um außerordentliche Bezugsrechte,welche vor der Aktiennovelle von 1884 konstituirt sind. Denn nach dieser Novelle waren, ebensowie nach dem neuen H.G.B., die Konstitnirungen von Bezugsrechten vor dem Kapitalserhöhungs-beschlusse nicht zulässig und, wenn gleichwohl geschehen, nicht giltig. Aus der Zeit nach derNovelle von 1834 können also Bezugsrechte, welche durch einen neuen Kapitalserhöhungsbeschlnßzu respektiren wären, nicht bestehen. Aber die Wirksamkeit älterer Bezugsrechte gegenüber derneuen, zu Gunsten der Aktionäre geschehenen Kapitalserhöhungsvorschrift des I 282 erkennt dasueue H.G.B, hier im Art. 28 des E.G. an.