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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
858
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8S8

Aktiengesellschaft. 282 u. 283.

Anm. 7.

Mim. !

Anm.

Anm.10.

stimmten Frist. Denn die Aktionäre gehen mit ihrem Bezugsrechte voran, wenn dieGeneralversammlung nicht anderes bestimmt hat (Denkschrift S. 157).

4. Kann auch das Statut den Aktionären im Boraus ein Bezngsrecht auf alle neuen Aktien-emissionen gewähren? Das ist zu verneinen, soweit das Bezugsrecht über den Rahmen desZ 282 hinausgeht. Denn ans H 283 Abs. 2 geht hervor, daß jede Zusicherung, welche vor demKapitalserhöhungsbeschlusse erfolgt, der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist. Auch Zn-sicherungen an die Aktionäre selbst, und sei es auch an alle gleichmäßig, sind hier nichtausgenommen (Makower S. 671). Nur die gesetzliche Zusicherung des Z 282 will das Ge-setz gelten lassen. Im Uebrigen darf weder ein weiteres Bezugsrecht statu-tarisch normirt, noch das gesetzliche desZ 282 statutarisch verstärkt werden,etwa dahin, daß auch der jeweilige Kapitalserhöhungsbeschluß es nicht nehmen oder modi-fiziern kann. Darin läge eine unzulässige und deshalb ungiltige Einengung der Ent-schließungsfreiheit der Generalversammlung. Aber aus der Zeit vor der Novelle von 1884können noch statutarische Bezngsrechte zu Gunsten der Aktionäre bestehen (vergl. Anm. 4 zuH 283). Einer solchen Statutenbestimmung gegenüber kann die über die Kapitals-erhöhung Beschluß fassende Generalversammlung nicht anders bestimmen; eine solcher Be-schluß wäre anfechtbar. Vielmehr muß zunächst diese Statutenbestimmung durch einenStatutenänderungsbeschluß beseitigt werden, ehe der konkrete Kapitalserhöhungsbeschluß indasselbe so eingreift, wie wenn es das gesetzliche Bezugsrecht des Z 282 wäre. Wie einsolcher Statutcnändernngsbcschluß gefaßt wird, darüber siehe Anm. 9 zu Z 274. EineBesonderheit gilt hier nicht, insbesondere ist hier nicht ohne Weiteres ein Sonderrecht an-zunehmen (vergl. Holdheim in seiner Monatsschrift 1898 S. 117). Darüber, ob derStatutenändernngsbeschluß mit dem konkreten Kapitalserhöhungsbeschluß vereinigt werdenkann, siehe Anm. 4 zu Z 277.

5. Nebt ein Aktionär das ihm gewährte Bezngsrecht nicht aus, so wächst dasselbe nicht denanderen zu; vielmehr kann dieser Theil der Aktien anderweit begeben werden (PinnerS. 269). Eine Verpflichtung zum Bezüge besteht selbstverständlich nicht.

6. Welche Folgen hat die Verletzung des Akticnbezugsrcchts? Solange die anderweiteBegebung der Aktien nicht erfolgt ist, kann der Aktionär durch Klage und einstweiligeVerfügung die anderweite Begebung hindern. Ist sie erfolgt, so steht.ihm immernoch das Recht zu, die Anmeldung seiner Zeichnung und die Nichtberücksichtigung deranderweit geschehenen Zeichnung bei der Anmeldung der erfolgten Kapitalserhöhung durchKlage und einstweilige Verfügung zu erwirken. Ist die anderweit erfolgte Zeichnung an-gemeldet und der Eintragung zu Grunde gelegt und der Aktionär selbst hinsichtlich seinesBezugsrechtes somit ganz übergangen, so ist die Eintragung gleichwohl giltig, der Aktionärhat nur einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gesellschaft, nicht aber auch gegendie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, zu denen er nicht in einemSchutzverhältniß stehen (Pinner S. 269 ist in letzterem Punkte anderer Ansicht; vergl. je-doch unsere Ausführungen in Anm. 2922 zu Z 241).

Zusatz. Uebcrgangsfrage. Das hier konstituirte Bezngsrecht steht auch den Aktionärenbestehender Gesellschaften zu. Beschränkende Bestimmungen früherer Statuten sind aufgehoben(Anm. 4ffg. zu ß 178). Inwieweit früher begründete Aktienbezugsrechte anderer Personen indas vorliegende Bezugsrecht eingreifen, darüber siehe Anm. 3 zu Z 233.

H 28S.

Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Aktienkann nur unter Borbehalt des im H 232 bezeichneten Rechtes der Aktionäreerfolgen.

Eine Zusicherung, die vor dem Beschlusse über die Erhöhung des Grund-kapitals geschieht, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.