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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 282.

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nimmt ein Bankhaus das gesammte Aktienkapital und bringt es alsdann auf den Markt.

Dieses Verfahren wird auch dann beobachtet, wenn Bezugsrechte bestehen. Den Bezugs-rechten geschieht dann in der Weise Genüge, daß das Bankhaus das Emissionskapital über-nimmt mit der Verpflichtung, die Aktien zunächst den Bezugsberechtigten anzubieten. Ganzkorrekt ist ein solches Verfahren für den Fall, daß Bezugsrechte vorhanden sind,nicht. Aber wenn es so durchgeführt wird, erwächst den Bezugsberechtigten kein Schaden.Es laufen nur die Gesellschaft und ihre Organe die eine Gefahr, daß das Bankhausseine Verpflichtung zur Anbietung der Aktien an die Bezugsberechtigten nicht erfüllt.Es kommen aber solche Fälle von Vertragsbruch nicht vor.

2. Das Gesetz gewährt den jeweilige» Aktionären ein Prinzipales Bezugsrccht. Dasselbe kann Anm. s.durch Statut nicht genommen werden. Wohl aber kann der Kapitalserhöhungsbeschlußselbst es beseitigen, sowohl in der Weise, daß er einfach bestimmt, die Aktionäre sollen ansdie im vorliegenden Falle auszugebenden Aktien ein Bezugsrccht nicht haben, als auchin der Weise, daß er das Bezugsrecht anderen Personen anstatt den Aktionären zuweist.

Eine Bestimmung der letzteren Art liegt zweifellos dann vor, wenn Aktien gegenEin-lagen gewährt werden; ans solche Aktien haben die Aktionäre daher keinen Anspruch(Pinner S. 259; Makower S. 671). Auch modisizirt kann das Bezugsrecht der Aktionärewerden, z. B. dahin, daß prinzipaliter eine dritte Person das Bezugsrecht haben soll, fallsdiese Person davon nicht Gebrauch macht, die jeweiligen Aktionäre, und falls auch diesekeinen Gebrauch davon machen, dann soll die öffentliche Subskription erfolgen. Alsselbstverständlich folgt aus dem Gesagten, daß diese Bestimmung über das Bezugsrechtnur mit derselben Mehrheit getroffen werden kann, wie die Kapitalserhöhung selbst; es istja ein und derselbe Beschluß (Makower S. 671; anders Pinner S. 259).

Enthält der Generalversammlungsbeschluß keine Beseitigung oderAnm. s.Modifikation des gesetzlichen Bezugsrechts, so hat jeder Aktionär einengesetzli chen Anspruch auf Zutheilung ein es seinem Aktienbesitz entsprechen-den Betrages der neuen Aktien. Zu Grunde zu legen ist hierbei lediglichder Nennbetrag der dem Aktionär gehörigen Aktien; dieser allein bestimmt denUmfang seines Anspruchs auf Zutheilung neuer Aktien. Welcher Gattung im übrigendie Aktien angehören, ob sie sonst bevorzugt sind oder benachtheiligt, ist völlig gleichgiltig.Das Statut kann nach dieser Richtung keine Vorrechte bestimmen, da das hier gegebeneRecht durch das Statut nicht im Voraus geschmälert werden kann, und es würde eineSchmälerung des einen Theils der Aktionäre vorliegen, wenn ein anderer Theil mehr alseinen dem Nennwerth entsprechenden Betrag der neuen Aktien zu verlangen Hütte.

Der Vorstand hat den Preis, zu welchem die Aktien an die Aktionäre ausgegeben Anm. 4.werden, in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. Diesen Preis kann allerdings auchdie Generalversammlung bestimmen. Dann hat jeder Aktionär einen Anspruch auf Jnne-haltung dieses Preises (anders Makower S. 666). Aber wenn sie dies nicht gethan hat, so be-stimmen die Gesellschaftsorgane denselben nach ihrem Ermessen. Sie müssen sich hierbei nur anden Mindestbetrag halten, welchen die Generalversammlung gemäß Z 278 Abs. 3 bestimmthat, aber im Uebrigen sind sie frei. Dadurch können sie freilich das Bezngsrecht derAktionäre auch illusorisch machen. Sie brauchen nur einen Preis zu bestimmen, der zudem wirklichen Werthe der Aktien im Mißverhältniß steht. Es wird daher Sache derGeneralversammlung sein, hiergegen einen Riegel vorzuschieben durch Bestimmung desBezugspreises.

Die Veröffentlichung kann, wie das Gesetz sagt, auch eine Frist zur Ausübung des Anm. 5.Bezugsrechts bestimmen. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen. Die Gesetzes-worte sind wohl so auszulegen, daß, wenn keine Frist bestimmt ist, die Frist von Gesetzes-wcgen eine ll tägigc ist.

Gleichzeitig können die Aktien auch zur öffentlichen Subskription ausgeschrieben Anm. e.werden für den Fall, daß die Aktionäre das Emissionskapital nicht voll zeichnen. DieseEinladung an das Publikum ist nur eine eventuelle; d. h. es darf die Zeichnung durchdie Aktionäre nicht geschlossen werden vor Ablauf der für die allgemeine Subskription be-