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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. ßZ 281 u. 282.

Nr. 3. Im Falle qualifizirter Erhöhung (bei Sacheinlagen oder Uebernahmen)-die im ß 279 vorgesehenen Festsetzungen, und bei Neuschaffungen ver-schiedener Aktiengattungen den Gesammtbetrag einer jeden Gattung.

Nr. 4. Den Zeitpunkt, an welchem die Zeichnung unverbindlich wird,sofern nicht bis dahin die erfolgte Erhöhung in das Handelsregister einge-tragen ist. Wird der Zeichnungsschein aus diesem Grunde hinfällig, so hat derZeichner einen obligatorischen Anspruch auf Rückzahlung (Bolze 22 Nr. 514;Makower S. 679).

An,». 7. 5. Die gesetzliche» Folgen, welche sich daran knüpfen, daß der Zeichnnngsschci» den vor-geschriebenen Inhalt nicht hat oder Beschränkungen enthält, bestimmen sich nach Z 189 Abs. 4(vergl. daher die Erläuterung Anm. 11 ffg. zu Z 189). Ist z. B. die übernommene Gegen-leistung keine zulässige Einlage, so ist der Zeichenschein nichtig (R.G. 42 S. 3).

Anm. s. 6. Jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene Beschränknng ist der Gesellschaft gegenüberwirkungslos. Denn H 189 Abs. 5 gilt auch hier (vergl. daher Anm. 17 zu § 189).

Anm. s. Zusatz 1. Stcnipclfrage. Die Uebernahme der Aktien bei der Erhöhung des Grund-kapitals galt früher als ein Anschaffungsgeschäft (vergl. die bei Bolze 7 Nr. 777, auch N.G. 22S. 116 citirte Entscheidung). In Konsequenz der neuesten Rechtsprechung (R.G. 31 S. 17) istnun zwar anzunehmen, daß die Zeichnung als originäre Erwerbsart ein Anschaffungsgeschäftnicht ist (R.G. vom 16. Dezember 1897 in J.W. 1898 S. 89). Allein nach dem Reichsstempel-gesetze vom 27. April 1894 ist dieAusreichung der Aktien" an den ersten Erwerber stempel-pflichtig (vergl. Anm. 16 zu Z 179). Damit ist die Uebernahme der Aktien bei Gelegenheit derKapitalserhöhung, die Zeichnung auf dieselben, für stempelpflichtig erklärt; auf das WortAus-reichung" darf nicht der Ton in dem Sinne gelegt werden, als sollte erst die körperliche Aus-händigung versteuert werden (R.G. 39 S. 139). Bei Sacheinlagen greift dieselbe Borschrift Platz;,denn jedes Geschäft, bei welchem die Aktiengewährnng die Gegenleistung ist, ist durch Tarif Nr. 4des Reichsstempelgesetzes getroffen. Außerdem sind die ausgegebenen Urkunden als solchestempelpflichtig (Anm. 14 u. 15 zu Z 179). Endlich ist aber nach der Vorschrift des preußischenStempelgesetzes der Kapitalserhöhnngsbeschluß ebenso zu versteuern, wie der Gründungsvertrag(vergl. hierüber und über die Bedenklichkeit dieser Vorschrift, sowie über die Verstempelung derAuflassung bei Jnferirung von Grundstücken Anm. 17 u. 18 zu ß 179).

Anm. io. Zusatz 2. Uebcrgangsfrage. Die Vorschrift findet auch auf bestehende Gesellschaften An-wendung. Sie ist zwingend und tritt daher auch an die Stelle entgegenstehender statutarischerVorschriften (vergl. Anm. 4sfg. zu H 178).

H S82.

Jedem Aktionär muß auf sein verlangen ein feinem Antheil an dem bis-herigen Grundkapital entsprechender Theil der neuen Aktien zugetheilt werden,soweit nicht in dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ein Anderesbestimmt ist.

Der Betrag, zu welchem die neuen Aktien an die Aktionäre ausgegebenwerden, ist von dem Borstand in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen.In der Veröffentlichung kann eine Frist für die Ausübung des Bczugsrechtsbestimmt werden; die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen.

Der vorliegende Paragraph schafft ein (dem bisherigen Recht mibekanntes) gesetzliches Aktien-bczngSrccht für die Aktionäre.

Anm. l. 1. Vorher ist zu bemerken, daß das Gesetz eine Vorschrift darüber nicht giebt, wie die Zeich-nungen geworben werden sollen. Die Generalversammlung kann darüber Bestimmungtreffen (vergl. Anm. 15 zu H 278), aber sie braucht es nicht. Alsdann bleibt es den Gesell-schaftsorgancn überlassen, die Zeichnungen in geeigneter Weise zu werben. Meist über-