Aktiengesellschaft. A 281.
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s. den Tag, an welchem der Beschluß über die Erhöhung des Grund-kapitals gefaßt ist;
2. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktien stattfindet, und denBetrag der festgesetzten Einzahlungen;
3. die im H 27Z vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungenvon Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben werden, den Ge-sammtbetrag einer jeden;
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofernnicht bis dahin die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in dasHandelsregister eingetragen ist.
Die Borschriften des H sSZ ^lbs. H, S finden mit der Blaßgabe ent-sprechende Anwendung, daß an die Stelle der Eintragung der Gesellschaft indas Handlsregister die Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grund-kapitals tritt.
Der vorliegende Paragraph enthält Vorschriften über den Zcichnnngsschein.
1. Rechtliches Wesen der Zeichnung bei der Kapitalserhöhung. Anm. 1.
In der Zeichnung liegt die Offerte, Mitglied der Gesellschaft zuwerden. (Ueber die rechtliche Natur des Zeichnnngsfcheins und die sonstigendabei in Betracht kommenden civilrechtlichen Fragen vergl. Anm. 21sfg. zu§ 18g). Die Annahme der Zeichnung erfolgt durch die Anmeldung zum Handels-register, wie bei der Gründung (zust. Behrend Z 136 Anm. 12). Vorherige Zusagen sindnicht als definitive Annähmeerklärungen aufzufassen. (Etwas abweichend Ring Anm. 1 zuArt. 215 b, der vorherige Acceptation zuläßt und sie als bedingte ansieht.)
Immerhin wird der Zeichner auch durch diese AnnahmeerkläruugA-». 2.noch nicht Mitglied der Gesellschaft. Die Annahmeerklärung bedeutet nur, daßder Vorstand bereit sei, den Zeichner Mitglied werden zu lassen. Er wird Mitglied erstmit der Eintragung der durchgeführten Kapitalserhöhung; dagegen ist die Aushändigungder Aktienurkünde nicht Vorbedingung der Mionäreigenfchaft (vergl. R.G. 31 S. 17;auch Pinner S. 258; Staub bei Holdheim 3 S. 148). Bis zur Eintragung ist er nichtMitglied, auch nicht stiller Gesellschafter, wie das R.O.H. 22 S. 220 ffg. annimmt, sonderneinfacher Gläubiger, wie Jeder, der auf Grund einer Offerte eine Anzahlung gemacht hat.Er fordert sie, wenn das intendirte Rechtsverhältniß nicht zu Stande kommt, mit derconäictio causa äata causa non sccuta (S 812 B.G.B.), zurück, nicht als Deponent, wieRing (Anm. 2 zu Art. 215 b) annimmt.
2. Die Zeichnung der neuen Aktien erfolgt mittels Zeichmmgsscheins. Derselbe muß die Er-Anm. Zfordernisse einer schriftlichen Erklärung haben (vergl. hierüber Anm. 1 u. 2 zu ß 189).
Auch der Sacheinleger muß zeichnen (anders bei der Gründung; vergl. Anm. 7zu ß 186 und Anm. 1 zu Z 279; zust. Makower S. 669).
3. Der Zeichuungsschein soll doppelt ausgestellt werden. Wesentliches Erforderniß ist dies nicht. Anm. 4.
4. Der Inhalt des Zeichnungsscheins. Der Zeichnungsschein muß enthalten: Anm. s.
a) die im Z 189 Abs. 2 bezeichneten Angaben d. h. die Betheiligung nach der Anzahlund, falls verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben werden, nach den Beträgenoder der Gattung der Aktien. Auch sonst darf der Zeichnungsschein keinen Zweifeldarüber lassen, auf welche Gattung von Aktien er sich bezieht, so z. B. wenn erst eineneue Gattung von Aktien geschaffen werden soll.
b) Die im vorliegenden Paragraph unter Nr. 1 — 4 bezeichneten Angaben, und zwar: Anm. e.Nr. 1. Das Datum des Generalversammlungsbeschlusses.
Nr. 2. Den Emissionskurs und den Betrag der festgesetzten Ein-zahlungen d. h. den Betrag, der zunächst bei der Einzahlung des Kapitals-erhöhungsbeschlusses eingezahlt werden soll.