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Aktiengesellschaft. W 279—281.
P mcht twrgefcheil. Das Gesetz begnügt sich hier mit der Einreichung der Berechnung bei An-Me»A»g der durchgeführten Kapitalserhöhung (K 284 Abs. 2 Nr. 3).
N-m». N. Zusatz 4» Liegt eine Nachgründung vor, d. h. ein unter H 207 fallender qualisizirterErwerb in den ersten zwei Jahren nach der Gründung, so muß der Erwerb durch die General-»ttfammkulg genehmigt und die sonstigen Vorschriften der W 207 und 208 erfüllt werden, wiedas Abs. 2 Unseres Paragraphen ausdrücklich hervorhebt. Die Genehmigung kann natürlich, wenndie Mittel zum Erwerbe im Wege der Kapitalserhöhung aufgebracht werden sollen, in demKapitalserhShUngsbeschlusie selbst liegen, falls derselbe den kombinirten Borschriften des vor-liegende» Paragraphen und des H 207 entspricht.
Zusatz 5. Uebergangsfrage. Die Borschristen gelten auch für die am 1. Januar 1300bestehenden Aktiengesellschaften. Sie sind zwingend und beseitigen daher entgegenstehende statu-tarische Borschristen (Anm. lüg. zu Z 178).
Der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ist von sämmtlichenMitgliedern des Vorstandes und des Aussichtsraths zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß das bisherigeGrundkapital eingezahlt ist oder, soweit die Einzahlung nicht stattgefunden hat,daß daraus weiters als die in der Anmeldung bezeichneten Beträge nicht rück-ständig sind.
Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung des Kapitalserhöhmigslicschlusses an.«,m. r. i. Die Anmeldung erfolgt durch die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes und des Auf-sichtsraths, nicht durch diese Organe als solche. Vertretung ist zulässig (L.G. l Berlinbei Holdheim 6 S. 274). Ein Zwang zur Anmeldung zum Hauptregister durchdas Registergericht findet nicht statt (§ 319 Abs. 2). Die Gesellschaftsorgane sind kraftihrer Stellung zur Gesellschaft dieser gegenüber zur Anmeldung verpflichtet. Wegen An-meldung zum Zweigregister siehe A 286.
A«m, 2. Z. Wann die Aimicldnng erfolgt, ist nicht gesagt. Das steht lediglich unter der allgemeinenSorgfaltspflicht der ZZ 241 und 249. Indessen kann die Anmeldung jedenfalls verschobenwerden bis zur Anmeldung der durchgeführten Kapitalserhöhung (Z 285). Es können alsodie Zeichnungen vorher aufgebracht werden, obgleich der Erhöhungsbeschluß vor der Ein-tragung nicht wirksam ist (vergl. Anm. 4).
Aum. z. 3. Die Anmeldung muß die Versicherung enthalte», daß die im Z 278 erwähnte erste Vor-aussetzung der Kapitalserhöhnng zutrifft, d. h. die Versicherung der erfolgten Einzahlungdes bisherigen Grundkapitals bezw. die Bezeichnung der etwaigen Rückstände, damit derRegisterrichter prüfen kannn, ob dieselben nach Lage der Sache unerheblich sind (vergl.Anm. 4 zu Z 278).
Ist die Versicherung unrichtig, so greift die Strafvorschrift des Z 313 Nr. 3 Platz.Anm. 4. 4. Die Eintragung macht den Beschluß erst wirksam (Z 277 Abs. 3).«nm. s. Zusatz. Ucbcrgangsfrage. Sowohl die erschwerende, als die erleichternde Vorschrift desvorliegenden Paragraphen finden auf Gesellschaften, die am 1. Januar 1900 bestehen, Anwendung(Anm. 4fsg. zu Z 178).
Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht mittelst Zeichnungsscheins. DerZeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden; er hat außer den im HAbs. 2 bezeichneten Angaben zu enthalten: