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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
853
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Aktiengesellschaft. Z 279. 853

einlage die Vergütung angerechnet, beide mit einander ganz oder zum Theil kompensirt werdensollen. In solchen Geschäften liegt im Grunde genommen nichts anderes, als eine besondere Artder Sacheinlage (vergl. R.G. 42 S. 4). Eine eigentliche Uebernahme ist es nicht und deshalbwird von der Auslegung dieser Ausdruck besser vermieden und statt dessen in beiden Fällen vonSacheinlagen, zu ihrer Unterscheidung aber von der eigentlichen und der uneigentlichen Sach-einlage gesprochen.

1. Ueber den Begriff und die rechtliche Natur der Sachcinlage siehe Anm. 4 zu Z 186; darüber Am», l.was Gegenstand einer Sacheinlage sein kann, siehe Anm. 5 zu Z 186. (Zur Ergänzungvergl. noch R.G. 42 S. 4, wonach auch die vertragsmäßige Gestattung der Aufrechnung

einer Forderung gegen die Gesellschaft als Sacheinlage erachtet werden kann.) Zu Anm. 7in Z 186 ist aber zu bemerken, daß hier der Sacheiuleger auch zeichnen muß. H 281macht hier keine Ausnahme. Ferner ist als sehr wichtig hervorzuheben, daß, wenn be-schlossen wird, daß die Aktien der Gesellschaft selbst bei der Kapitalserhöhung in Zahlunggenommen werden (vergl. z. B. Anm. 3 zu Z 185; vergl. auch zu 8 290), dies ebenfallseine Sachcinlage ist. In diesem Falle werden aber besondere Verträge im Sinne desZ 284 Nr. 2 nicht zu schließen sein. Es ist auch zulässig, zu bestimmen, daß die Aktionärelediglich ihre alten Aktien (ohne Zuzahlung) an Zahlungsstatt geben, und es kann so dasKapital erhöht werden, ohne daß der Gesellschaft neue Werthe zugeführt werden. Ueberden Begriff der Uebernahme Anm. 8 zu Z 186. Ueber den Begriff der im vorliegendenParagraphen erwähnten Uebernahme aber siehe oben die Einleitung.

2. Die in Abs. 1 vorgesehenen Punkte müssen im Gencralversammlungsbeschlnssc festgesetzt Anm. s.werden. Die Folge der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift schreibt Abs. 2 vor: ein Ab-kommen, welches nicht in dieser Weise festgesetzt ist, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

Aber daraus folgt nicht, daß der Kapitalerhöhungsbeschluß in solchem Falle stets ohne Weiteresals reiner Gelderhöhungsbeschluß wirksam ist. Wollte man dies annehmen, so würde man demWillen der Parteien nicht immer gerecht werden. So z. B. wenn zwar das AbkommenErwähnung gefunden, aber irgend einer der im Abs. 1 vorgesehenen Punkte nicht festgesetztist. In solchem Falle ist doch zum Ausdruck gekommen, daß die Generalversammlungeinen Sacheinlageerhöhungsbeschluß fassen wollte, ist er als solcher nicht giltig, so ist erüberhaupt ungiltig. Anders wenn der Generalversammlungsbeschluß die Sacheinlage oderUebernahme überhaupt nicht erwähnt. Dann gilt er als Gelderhöhungsbeschluß. DerUmstand, daß die Angelegenheit der Sacheinlage oder Uebernahme in der Generalversamm-lung zum Vortrag gebracht wurde, ändert daran nichts. Die Motive der Abstimmendensind nicht zu ermitteln.

Weiter ist erforderlich, daß die Verträge urkundlich festgestelltAnm. s.Werden. Das folgt aus § 284 Nr. 1. Die durchgeführte Kapitalserhöhung kann sonstnicht eingetragen werden.

3. Jedenfalls aber ist ein im Beschlusse nicht festgesetztes Abkommen der Gesellschaft gegen-Anm. 4.über ungiltig. Das kann auch dadurch nicht umgangen werden, daß Baarzahlung ver-einbart und alsdann Hingabe an Zahlungsstatt vereinbart wird (vergl. hierüber Anm. 15

zu H 186). Das wäre ja gerade der Fall der uneigentlichen Sacheinlage, den der vor-liegende Paragraph ebenfalls treffen will (oben die Einleitung).

Trotz der Unwirksamkeit des Abkommens hat der Registerrichter die Eintragung Anm. s.des Generalversammlnngsbeschlusses abzulehnen, wenn er erkennbar auf eine solche Um-gehung hinausläuft (vergl. Anm. 17 zu Z 186).

Zusatz 1. Eine Revision der gualifizirteu Erhöhung ist nicht angeordnet. Die entsprechenden Anm. s.Gründungsvorschriften sind nicht analog anwendbar.

Zusatz 2. Als qualifizirte Erhöhung hat es das Gesetz nicht erklärt, wenn bei der Erhöhung Anm. ?.besondere Vortheile einzelnen Aktionären gewährt werden sollen. Anscheinend braucht daher imGegensatz zu dem gleichen Falle bei der Gründung (vergl. Z 186), dies im Erhöhungsbeschlussenicht festgesetzt zu werden.

Zusatz 3. Die Festsetzung des Gesammtcmissionsaufwandes im Geiieralvcrsammlnngs- Anm. ».bejchlusse (analog der Festsetzung des Gesammtgründungsaufwandes im Gesellschaftsvertrage, Z 186)