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Aktiengesellschaft. AA 278 u. 279.
weit führen würde, wenn man auch das Detail der Ausführung ausschließlich der Be-schlußfassung durch die Generalversammlung vorbehalten wollte". Disponirt also dieGeneralversammlung über diese Punkte nicht, so sind die anderen Gesellschaftsorganedazu berechtigt, also z. B. zur Konstituirung von eventuellen Bezugsrechten (selbst-verständlich erst nach der Generalversammlung, Z 283), zur Einforderung der Ein-zahlungen nach ihrem Ermessen, zur Bestimmung des wirklichen Emissionskurses (eskönnen auch verschiedene Emissionskurse bestimmt werden; oben Anm. 10 a. E.); zurBestimmung, von wann ab die neuen Aktien an der Dividende theilnehmen sollen.Anm .i?. Zusah 1. Der Kapitalscrhöhungsbcschlnff kann auch anfgehobcn werden. Der Aufhebungs-beschluß unterliegt den gleichen Abstimmungsvorschriften, wie der Kapitalserhöhungsbeschluß. Eskann nicht etwa die einfache Majorität aufheben, was die höhere Mehrheit beschlossen hat. Auchkann die Aufhebung nicht mehr erfolgen, nachdem bereits die Ausführung des Beschlusses erfolgtund die neuen Mitgliedschaften entstanden sind. Daß die Zeichnungen erfolgt, die Sacheinlagenschon gemacht sind, hindert aber die Aufhebung nicht. Soweit hierbei in Rechte Dritter ein-gegriffen wird, ergeben sich daraus andere Rechtsfolgen. Aber es haben die dritten Personen,mit denen im Hinblick auf die Kapitalserhöhung kontrahirt worden, kein erzwingbares Recht aufdie Durchführung der Kapitalserhöhung.
Anm .i«. Zusah 2. Uebcrgangsfrage. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen finden auf
bestehende Gesellschaften Anwendung (Anm. 4ffg. zu Z 173).
Anm.is. Zusah 3. Stcmpelfragc. Der Kapitalserhöhungsbeschluß ist nach dem preußischenStempelgesetze ebenso zu versteuern, wie der Gründungsvertrag (vergl. Anm. 17 zu Z 179, woauch die Bedenklichkeit der Vorschrift erörtert ist). Ueber andere Stempelfragen bei der Kapitals-erhöhung siehe Anm. Ilfsg. zu Z 179, ferner Zusatz 1 zu H 281.
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Wird auf das erhöhte Grundkapital eine Ginlage gemacht, die nicht durchBaarzahlung zu leisten ist, oder wird auf eine Ginlage eine Vergütung für Ver-mögensgegenstände angerechnet, welche die Gesellschaft übernimmt, so müssender Gegenstand der Ginlage oder der Uebernahme, die jDerson, von welcherdie Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für die Ginlagezu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu ge-währende Vergütung in dem Beschluß über die Grhöhung des Grundkapitalsfestgesetzt werden.
Jedes Abkommen dieser Art, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzungin dein Beschlusse der Generalversammlung gefunden hat, ist der Gesellschaftgegenüber unwirksam. Die Vorschriften der HA 207, 203 bleiben unberührt.
Soudcrbestimniimgcn über die Kapitalscrhöhung bei Sacheinlagen (gualifizirte Erhöhung).
Nn, Das Gesetz spricht zwar auch noch von Uebernahmen. Aber das Rechtsgeschäft, welchesleiwng. lfixi.- Uebernahme genannt wird, deckt sich nicht mit jenem, welches Z 186 Abs. 2 erwähnt. Dortist das glatte Uebernahmcgcschüft getroffen, d. h. derjenige Fall, in welchem die Gesellschaft imStadium der Gründung einen Gegenstand gegen ein Entgelt erwirbt (außer gegen Gewährungvon Aktien der zu gründenden Gesellschaft, denn das wäre ja eine Sacheinlage). Bei derKapitalserhöhung wäre das analoge Geschäft jedes Rechtsgeschäft, durch welches die Gesell-schaft im Stadium der Kavitalserhöhung und im Hinblick auf dieselbe einen Gegenstand erwirbtin der Absicht, die Gegenleistung aus den Mitteln der durch Kapitalserhöhung der Gesellschaftzufließenden Mittel zu leisten. Diese Analogie wird aber nicht gezogen. Es fällt nicht jedessolche Geschäft unter die erschwerende Bestimmung des vorliegenden Paragraphen, sondern nurder Fall, in welchem eine Einlage auf die Vergütung für die übernommenen Gegenstände an-gerechnet wird, wo also zwar auf der einen Seite ein reines Uebernahmegeschäft, auf der anderenSeite eine Baareinlage vereinbart, gleichzeitig aber vereinbart wird, daß auf die zu leistende Baar-