Aktiengesellschaft. § 278.
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1>) Ein weiterer Inhalt des Kapitalserhöhungsbeschlusses ist,n Z 279 an-A»m.n.
geordnet für den Fall der Sacheinlage und Uebernahme,e) Ferner muß der Kapitalserhöhungsbeschluß über die Zutheilung derAnm.i?.neuen Emission disponiren, wenn den Aktionären das Recht auf die Zutheilunggenommen werden soll (H 282).ä) Der aus dem Wesen der Sache sich ergebende nothwendige Inhalt desAmn.iz.Kapitalserhöhungsbeschlusses ist die Angabe, bis zu welchem Betrage dasAktienkapital erhöht werden soll (vergl. Z 182 Nr. 3; oben Anm. 2 u. 6), ferner dieAngabe der Höhe der einzelnen Aktien (vergl. dieselben Belegstellen),e) Es wird sich ferner empfehlen, im Erhöhungsbeschlusse jedesmal zuAnm .n.bestimmen, ob die Aktien auf Namen oder auf Inhaber lauten sollen.
Genau genommen ist dies nicht immer nothwendig. Wenn der Gesellschaftsvertragdarüber nichts bestimmt oder wenn er bestimmt, daß die Aktien der Gesellschaft aufden Namen lauten sollen, so versteht es sich von selbst, daß die zu emittirenden Aktienauf den Namen zu stellen sind (ß 183). Wenn dagegen der Gesellschaftsvertrag be-stimmt, daß die Aktien der Gesellschaft auf den Inhaber lauten, so bezieht sich dasebenfalls auf die Auien neuer Emissionen, außer wenn nach der Fassung des Gescllschafts-vertrages jene Statutenbestimmung sich nur auf die Aktien erster Emission bezieht. Indiesem letzteren Falle sind die Aktien neuer Emissionen wiederum selbstverständlich aufden Namen zu stellen. Allein um jeden Zweifel auszuschließen und um bei dieserwichtigen Frage nicht auf den Weg der Auslegung verwiesen zu sein, ist die Angabe,ob die neu zu emittirenden Aktien auf den Namen oder auf den Inhaber lauten sollen,zu empfehlen. Das geschieht in der Praxis auch stets. Soweit sich der Kapitals-erhöhungsbeschluß hierdurch mit dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrage in Wider-spruch setzt, ist er ein selbstständiger Statutenänderungsbeschluß und bedarf derjenigenErfordernisse, welche für einen Statutenänderungsbeschluß in dem Gesetze oder im Ver-trage vorgesehen sind.
k) Es empfiehlt sich ferner, gemäß H 274 Abs. 1 Satz 2, dem Aufsichtsrath die Fest- Aum.setzung der Fassung desjenigen Statntenparagraphen aufzutragen, dervon der Grundkapitalszisfer handelt. Nach Durchführung der Kapitalserhöhnng stellt,wenn ihm dieser Auftrag ertheilt ist, der Aufsichtsrath diese neue Fassung durch Beschlußfest und dieser wird mit angemeldet (vergl. Anm. 1 zu Z 277). Nothwendig ist es nicht,daß die Generalversammlung solchergestalt für die Richtigstellung des Statuts Sorge trägt.Die betreffende Statutenstelle ist durch die Eintragung der durchgeführten Kapitals-erhöhung von selbst geändert. Aber es entspricht dies der Ordnung und ist allge-mein in Uebung.
x) Im klebrigen ist es völlig Sache der Generalversammlung, welchciiAnm.u,.weiteren Inhalt sie ihrem Kapitalserhöhungsbeschlusse geben will.Die Generalversammlung kann den wirklichen Emissionskurs selbst bestimmen; des-gleichen die Art, wie die Zeichnungen geworben werden sollen, wobei sie nicht gegenZ 282 Abs. 2 verstoßen darf; sie kann, wenn sie das Prinzipalbezugsrecht der Aktionärenicht beseitigt, ein eventuelles Bezugsrecht auf die Aktien, d. h. hinsichtlich der von denbisherigen Aktionären nicht gezeichneten Aktien der neuen Emission konstituiren; siekann, wenn sie das Aktionärbezugsrecht für den konkreten Fall beseitigt, ihrerseits be-stimmen, wem das Bezugsrecht zustehen soll; sie kann bestimmen, in welchen Ratendie gezeichneten Beträge eingefordert werden sollen (bis auf die Viertelsbaardeckung unddas Agio, die vorhanden sein müssen, vor der Eintragung der durchgeführten Kapitals-erhöhung, HZ 284 Abs. 3, 195 Abs. 3); sie kann anordnen, von welchem Zeitpunkte abdie emittirten Aktien an der Jahresdividende theilnehmen sollen und in welcher Weise diesdurch Entrichtung von Stückzinsen ausgeglichen werden soll (vergl. oben Anm. 19 Note 1).
Aber wohlgemerkt: Alles das kann die Generalversammlung bestimmen, sie kannAnm .walles dies auch anderen Organen überlassen, ausdrücklich oder stillschweigend. DerKommissionsbericht zum Aktiengesetz von 1884 (S. 11) sagt ausdrücklich, „daß es zu
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