Aktiengesellschaft Z 278.
erfordernisse für Statutenänderungen oder speciell für die Kapitalserhöhung festsetzt,diese maßgebend (Makower S. 666, während Esser Anm. 1 die allgemeine auf Satzuugs-änderungsbeschlüsse bezügliche Abstimmungsvorschrift des Statuts nicht ohne Weiteresauf den Kapitalserhöhungsbeschluß mitbeziehen will). Sonst ist die Mehrheit von6/4 des Grundkapitals erforderlich (Näheres hierüber Anm. 1 zum Z 275). Es istnicht etwa stets die Mehrheit erforderlich, auch dann nicht, wenn ein qualificirterKapitalserhöhungsbeschluß nach Z 279 vorliegt. Wie aber, wenn ein Fall des Z 297vorliegt? Darüber Anm. 9 zu H 279.
Nur für den Fall ist eine besondere Abstimmungsvorschrift gegeben,wenn mehrere Gattungen von Aktien bereits vorhanden sind. Hier be-darf es stets noch eines Separatbeschlusses jeder Aktiengattung, gleichviel welche alsbenachteiligt zu erachten ist. Näheres über diese Separatbeschlüsse Anm. 4 u. 5 zu § 275,Insbesondere gilt auch für diesen Separatbeschluß, was hier besonders hervorgehobenwird, die Abstimmungsvorschrift des Z 275 Abs. 1, und ferner muß auch hier eine be-sondere Ankündigung der Separatabstimmung erfolgen, was das Gesetz durch die Citirungdes Z 275 Abs. 3 Satz 2 hervorgehoben hat. Auch hierüber Näheres Anm. 4 zu Z 275?)
3. (Abs. 3.) Eine Vorschrift über den Inhalt des Kapitalserhöhnngsbeschlusses: nämlich überAnm. v. den Ausgabeknrs.
a) Ueber den Ausgabekurs braucht der Kapitalserhöhungsbeschluß nichts zu enthalten(anders der frühere Art. 215 a Abs. 2). Enthält er hierüber nichts, so erfolgt dieAusgabe al pari und darf nur zu diesem Kurse erfolgen. Eine Ausgabe unterpari ist überhaupt nicht statthaft (Z 184). Erfolgt sie gleichwohl, so gilt sie alsAusgabe al pari (Anm. 2 zu Z 184). Eine Ausgabe über pari ist statthaft, wennsie in dem Gesellschaftsvertrage zugelassen ist (Z 184 Abs. 2). Das braucht nichtder ursprüngliche Gesellschaftsvertrag zu sein. Es genügt auch, wenn derjenige General-versammlungsbeschluß, der die Kapitalserhöhung anordnet, auch den Gesellschaftsvertragdahin abändert, daß die Ausgabe von Aktien über pari fortan zulässig ist. Dazu istnatürlich die Beobachtung der Erfordernisse für Statutenänderungsbeschlüsse überhaupt,nicht bloß der für die Kapitalserhöhungsbeschlüsse erforderlich (vergl. Anm. 4 zu Z 277).Anm.10. Soll nun im konkreten Falle die Ausgabe über pari erfolgen, so ist dies nur
zulässig, wenn der Kapitalserhöhungsbeschluß den Mindestbetrag des Ausgabekurses be-stimmt. (Das gilt stach unserer Ansicht auch dann, wenn für die neu zu emittirendenAktien außer einem Kapitalbetrage auch Stückzinsen 2) gefordert werden). Das Agio brauchtalso in dem Generalversammlungsbeschlusse nicht genannt zu werden, wohl aber wirdder Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, im Zeichnungsscheine genannt(Z 281 Nr. 2) und in der Anmeldung angegeben. In der letzteren muß auch die Ein-zahlung des Agios bezeugt sein (ßß 284 Abs. 3, 195 Abs. 3). Nicht zulässig ist eshiernach, daß die Gcsellschaftsorgane ein unbestimmtes Agio festsetzen, etwa dahin, daßder Uebernehmcr die Hälfte des von ihm selbst bei der Weiterveräußerung zu erzielen-den Agios als solches an die Gesellschaft zu entrichten habe. Denn das Agio muß jaschon in der Anmeldung der durchgeführten Kapitalserhöhung als eingezahlt bezeugtwerden. — Der Ausgabekurs kann für die Aktien derselben Kapitalserhöhung ver-schieden bestimmt werden. (Anm. 6 zu Z 134.)
') Die Ankündigung der Tagesordnung hat zu lauten: Erhöhung des Grundkapitals umeine Million Mark durch Ausgabe neuer Inhaberaktien zu 1999 Mark (Z 274 Abs. 2; die in Anm. 8-zu Z 256 vorgeschlagene kürzere Fassung genügt nicht); dazu kommt die Ankündigung nach Anm. 8,serner die Ankündigung der Fassuugsänderung (Anm. 14 a) und endlich die Ankündigung „Begebungder Aktien", wenn eine in das Bczugsrccht der Aktionäre eingreifende Bestimmung gemäß H 282getroffen werden soll.
2) Wenn nichts darüber bestimmt wird, von welchem Zeitpunkt die neu emittirten Aktien auder Jahresdividcnde theilnehmen, so nehmen sie an der Dividende des ganzen laufenden Jahrestheil (anders Behrend Z133 Anm. 19; Ring S. 396 — am Jahrcsgcwinn pro rata —). Es ist aber eineBestimmung zulässig, daß die Aktien erst von einem anderen Zeitpunkte ab, etwa vom Tage derAusgabe, Partizipiren. Wie die Stückzinsen zu buchen sind, darüber siehe Anm. 15 zu Z 262.
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Anm. 8. e)