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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. Z 278.

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darüber siehe Anm. 13 zu Z 195 Abs. 3. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzung be-rechtigt und verpflichtet den Registerrichter zur Ablehnung der beantragten Eintragung.

Aber der trotzdem eingetragene Erhöhungsbeschluß ist giltig (soll"). Daß auch das Agioeingezahlt sein müsse, ist hier nicht gesagt. Das brauchte aber nicht gesagt zu werden,weil ja das bisherige Grundkapital garnicht eingetragen sein konnte, ehe das Agio ein-gezahlt war (M 284 Abs. 3, 195 Abs. 3).

Für Versicherungsgesellschaften kann im Gesellschaftsvertrage von dieser Voraus- Anm. 5.setzung abgesehen werden. Diese Ausnahme ist so zu verstehen, daß nicht bloß der ur-sprüngliche Gesellschaftsvertrag, sondern auch der abgeänderte dies vorsehen kann. Alsokönnen auch ältere Gesellschaften ihre Statuten dahin ändern (Hergenhahn in BuschArchiv 48 S. 182). Es ist auch angängig, daß dieselbe Generalversammlung die be-treffende Statutenänderung und eventl. die Kapitalserhöhung beschließt (Anm. 4 zu Z 277).

2. (Abs. 2.) Eine Abstimmnngsvorschrift über die Kapitalserhöhimg. Anm. «.

a) Vorauszuschicken ist, daß nur die Generalversammlung die Kapitals-erhöhung beschließen kann. Das ist zwar nicht besonders hervorgehoben (andersfrüher Art. 215 a Abs. 2). Jetzt ergiebt es sich aber ohne Weiteres daraus, daß dieKapitalserhöhung eine Art der Statutenänderung ist (oben Anm. 2). Hierdurch istvon Neuem klargestellt, daß die Generalversammlung die Beschlußfassung über dieKapitalserhöhnng nicht anderen Gesellschaftsorganen übertragen kann. Ueber die Frage,ob die Verhältnisse der Gesellschaft eine Kapitalserhöhung erheischen, soll allein dasoberste Willensorgan der Gesellschaft entscheiden. Dieses allein bestimmt, in welcherWeise diese Satzungsänderung eintreten soll. Daraus folgt, daß es unrichtigist, wen n die Kapitalserhöhnngsbeschlüsse häufig dahin lauten, daß dasKapital bis zu einer bestimmten Ziffer erhöht werden soll, daß aberdie Bestimmung der Raten, in welchen, und der Zeitpunkte, zuwelchen dies im Einzelnen geschehen soll, dem Aufsichtsrath über-lassen werde. Solche Delegation muß für unzulässig gehalten werden. Denndadurch wird gerade das erzielt, was schon das Aktiengesetz von 1834 mit seiner Reformbeseitigen wollte: infolge solcher Delegation bestimmt der Aufsichtsrath, wann inWahrheit das Kapital erhöht werden, ob dies sofort, oder nach Wochen oder Monatenoder gar nach Jahren geschehen soll. Ist mit einem solchen Generalversammlungs-beschlusse ein Aktienbezugsrecht für einen Fremden konstitüirt, so zeigt sich recht eklatant, daßdies derjenige Zustand wäre, den schon das Aktiengesetz von 1884 gerade beseitigen wollte.

Denn alsdann würden die neuen Aktien nicht mehr nothwendig alsbald nach Fassungdes Generalversammlungsbeschlusses ausgegeben werden, sondern nach Bestimmung desAufsichtsraths, und die Gefahr, daß dieses nur aus sehr wenigen Mitgliedern be-stehende Organ bei der künftigen Ausgabe der Aktien weniger das Kapitalbedürfnißder Gesellschaft, als die Sonderinteressen der Bezugsberechtigten berücksichtigen würde,wäre dann gerade vorhanden. (Zust. K.G. bei Johow 14 S. 26; Pinner S. 253.)

Dagegen bleibt es der Generalversammlung überlassen, ob sie bestimmenwill, das Kapital dürfe nur dann erhöht werden, wenn der ganze betreffende Mtien-betrag gezeichnet ist, oder wenn ein bestimmter Mindestbetrag gezeichnet ist oderzu jedem Betrage innerhalb der Erhöhungszisfer, welcher durch die Zeichnung bis zueinem bestimmten Zeitpunkte erreicht wird. Es ist Auslegungssache, was gemeint ist,ob insbesondere die beschlossene Kapitalserhöhung als gescheitert gelten soll, wenn dieganze Erhöhungsziffer nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkte erreicht ist. (Vergl.hierüber Ring Anm. 4 zu Art. 215 d.) Bedenklich ist es, wenn Pinner S. 253 in solchemZweifelsfalle die Auslegung für unzulässig hält und einer neuen Generalversammlungdie Entscheidung überlassen will. Warum sollte ein Generalversammlungsbeschluß derAuslegung unzugänglich sein? Sind doch Entschließungen von wichtigerer Art, richter-liche Urtheile, Erlasse der Regierungen, ja selbst Gesetze der Auslegung unterworfen.

b) Die Abstimmung bei der Generalversammlung folgt der VorschriftAmn. ?.des Z 275 Abs. 1. Es sind also, wenn das Statut geringere oder höhere Abstimmungs-

^Staub, Sandelsaesekbuch. VI. u. vn. Aufl. 54