848 Aktiengesellschaft. Z 278.
werden. Es liegt auch kein Verkauf von neuen Aktienrechten durch die Gesellschaft vor(R.G. 32 S. 243). Vielmehr werden lediglich neue Mitglieder aufgenommen, welche einer-seits als Aequivalent für ihre Mitgliedschaften eine Einlage zu machen haben, und anderer-seits dafür an den Erträgnissen der Gesellschaft betheiligt werden.
-Änm. s. 2. Der Kapitalserhöhnngsbeschlust ist eine Unterart der Statutenänderung. Das ist jetzt nichtmehr zweifelhaft (Z 274). Andererseits ist es als Eigenthümlichkeit dieses Statuteuänderungs-beschlnsses hervorzuheben, daß er bedingt ist. Die Generalversammlung kann naturgemäßnur beschließen, daß die Grundkapitalsziffer, wenn möglich erhöht, also verändert werdensoll. Ob die Erhöhung wirklich stattfindet, hängt von anderen Thatsachen ab, deren Eintrittsie nicht gebieten kann, nämlich von der Frage, ob Aktien gezeichnet und bei Baarein-lagen die Viertelsdeckung eingezahlt wird. Daß diese Bedingung eingetreten ist, wird be-sonders zum Register angemeldet, und alsdann ist erst die von der Generalversammlung be-schlossene Grundkapitalsziffererhöhung eintragungsfähig.
3. Der Hergang der Kapitalserhöhung ist folgender:
-Änm. s. a) Zunächst hat die Generalversammlung den Beschluß zu fassen, daß die Erhöhung statt-finden soll. Für diesen Beschluß sind maßgebend die Z§ 278, 279, 283.b) Diesen Beschluß haben die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts-raths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und dabei die Versicherungabzugeben, daß das bisherige Grundkapital eingezahlt oder weitere als die angegebenenRückstände nicht vorhanden sind (Z 280).o) Zu beachten ist, daß unmittelbar nach Fassung des Generalversammlungsbeschlusses,aber allerdings auch nicht früher (vergl. Anm. 15 zu Z 173), die Anzeige von der in-tendirten Erhöhung nach Z 4 des Reichsstempel-Gesetzes zu erstatten ist.ä) Alsdann wird der Generalversammlungsbeschluß eingetragen und publizirt.e) Alsdann — nach Wahl der Gesellschaftsorgane aber auch vor der Anmeldung undEintragung zu b und ck (H 185) — kann die Ausführung des Generalversammlungs-beschlusses erfolgen. Dieselbe beginnt damit, daß auf das Zusatzkapital Zeichnungenaufgenommen werden.
In welcher Weise die Zeichnungen geworben werden, darüber sagt das Gesetznichts. Das ist Sache der Gesellschaftsorgane. Nur das eine bestimmt das Gesetz, daß,wenn der Generalversammlungsbeschluß über das Recht auf Zutheilung der Aktien nichtanders disponirt, die Aktionäre zur Zeichnung einzuladen sind (§ 282).k) Nachdem die Aktien gezeichnet und die eingeforderte Einzahlung von mindestens 25°/yund das Agio auf das Zusatzkapital, soweit es baar zu zahlen ist, gemacht ist, ist diesbeim Handelsgericht anzumelden. Sollte die Anmeldung zu b bis dahin noch nichterfolgt sein, so muß sie jetzt gleichzeitig erfolgen. Die Anmeldung erfolgt auch hierdurch die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths durch Er-klärungen von gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt und unter Beifügung von Belägenund Urkunden, die ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben sind (H 284).x) Alsdann erfolgt die Eintragung des Zusatzkapitals und die Publikation (Z 284).b) Nach erfolgter Eintragung der durchgeführten Erhöhung darf die Ausgabe der neuenAktien erfolgen (Z 287).
Tl»m. «. Der vorliegende Paragraph normirt die erste Vorausschnng der Kapitalserhöhung (Abs. 1)und giebt eine Abstimmungsvorschrift (Abs. 2), sowie eine Vorschrift über den Inhalt des Kapital-erhöhungsbcschlnsscs (Abs. 3).
1. (Abs. 1.) Erste Vorausschnng der Kapitalscrhöhuug ist die bisherige Einzahlungdes Grundkapitals. Das bisherige Grundkapital muß voll eingefordert und im Wesent-lichen auch voll eingezahlt sein. Unerhebliche Rückstünde schaden aber nichts. Was nachLage der Sache unerhebliche Rückstände sind, entscheidet der Registerrichter. In der An-meldung sind die nöthigen Angaben darüber zu machen (Z 280). Eingezahlt ist das Grund-kapital dann, wenn die Sacheinlagen gemacht sind und die Baareinzahlungen geleistet sind.Was man unter Leistung einer Sacheinlage versteht, darüber siehe Anm. 5 zu Z 186,auch Anm. 1 zu Z 279. Was man unter baarer Einzahlung des Grundkapitals versteht.