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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. ZZ 277 u. 278.

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ist ja auch nur ein Verwaltungsorgan der Gesellschaft, wenn auch das oberste. Aber immevist dabei festzuhalten, daß die ausführenden Beschlüsse erst mit der Giltigkeit des Haupt-beschlusses giltig werden, daß also insbesondere ein in dieser Weise eventuell geschossenes Gesell-schaftsorgan bis zur Eintragung des Statutenänderuugsbcschlusscs nicht existirt, also nichtfunktioniren kann. Faßt es dennoch Beschlüsse, so sind sie so ip80 ungiltig und könnenauch nicht konvalesciren durch Eintragung des Statutenänderungsbeschlusses (R.G. 24 S. 58).Ein anderes Beispiel wäre, wenn die Generalversammlung in Abänderung der Statutenbeschlösse, daß fortan nicht mehr zwei, sondern nur ein Vorstandsmitglied die Gesellschaftvertreten soll, und in Verbindung hiermit das eine fortan allein vertretungsberechtigteMitglied ernennen würde. Dessen alleinige Vertretungsbefugniß beginnt in solchem Falleerst mit der Eintragung des Hauptbeschlusses. Rechtsakte, die es in der Zwischenzeit alleinvornimmt, sind für die Gesellschaft nicht verbindlich und müssen, um verbindlich zu werden,von Neuem geschlossen werden, nachdem die Statutenänderung eingetragen ist.

Zusah 1. Ist der Gegenstand des Unternehmens konzessionspflichtig nnd die Eintragung Amn. 5der Gesellschaft von der Beibringung der Konzessionsurkunde abhängig, so ist auch dieEintragung der Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens von der Beibringung der Ge-nehmigung abhängig. (Johow 11 S. 28.) Nicht aber ist etwa jede Statutenänderung in solchemFalle von der Behörde zu genehmigen (Makower S. 654). Näheres hierüber Anm. 11 zu Z 195.

Znsatz 2. Die Eintragung hat eine doppelte Bedeutung. Sie bewirkt zunächst die Anm. sGiltigkeit des Beschlusses, und zwar ohne hinzukommende Publikation. Die Eintragung mit hin-zukommender Publikation hat aber noch eine weitere Bedeutung, nämlich die auf Z 15 beruhende,daß jeder Dritte den Inhalt des Beschlusses so gegen sich gelten lassen muß, als sei er ihmbekannt. lDüringer und Hachenburg I S. 86; vergl. bei uns Anm. 12 im Exkurse zu Z 8.)

Zusatz 3. Uebergangsfrage. Soweit die Vorschriften Neuerungen enthalten, gelten sie Anm.auch für bestehende Gesellschaften (Anm. 4fsg. zu § 178).

§ SV8.

Line Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien soll nichtvor der vollen Einzahlung des bisherigen Aapitals erfolgen. Für Versicherungs-gesellschaften kann im Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt werden. DurchRückstände, die auf einen verhältnißmäßig unerheblichen Theil der eingefordertenEinzahlung verblieben sind, wird die Erhöhung des Grundkapitals nicht ge-hindert.

Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vor-handen, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung eines ingesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; aufdiese Beschlußfassung finden die Vorschriften des H 275 Abs. s, Abs. Z Satz 2Anwendung.

Sollen die auf die Aapitalserhöhung entfallenden neuen Aktien für einenhöheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unterdem die Ausgabe nicht erfolgen soll, in dem Beschluß über die Erhöhung desGrundkapitals festzusetzen.

Vorbemerkungen.

1. Das Wesen der Kapitalserhöhung besteht in der Aufnahme neuer Mitglieder.') Es liegt Anm. rkeine Neugründung vor. Denn eine bestehende Gesellschaft kann nicht mehr gegründet

') Das Gesetz kennt wenigstens nur eine Kapitalserhöhungdurch Ausgabe neuer Aktien".

Eine Kapitalserhöhung durch bloße Erhöhung des Nennwerths der Aktien kennt das Gesetz nicht,für unzulässig ist sie deshalb nicht zu erachten, aber den Regeln des Z 278 zu unterwerfen(Makower S. 664).