846 Aktiengesellschaft, ß 277.
ist Abweichendes vorgeschrieben (Z 286). Gemeint ist jede Statutenänderung, auch diedurch den Aufsichtsrath kraft Delegation geschehene Fassungsänderung (Z 274 und Anm. 3dazu). Der Vorstand hat einem solchen Beschlusse gegenüber nicht die Berechtigung undnicht die Verpflichtung, zu prüfen, ob die Fassungsänderung korrekt ist. Er kann sichdurch eine abweichende Auffassung nach dieser Richtung der Anmeldungspflicht nicht ent-ziehen, kann aber seine Bedenken dem Registerrichter mittheilen und sogar Namens derGesellschaft Beschwerde gemäß Z 26 F.G. erheben. Wenn dagegen nach seiner Auffassungder Aufsichtsrathsbeschluß sich von dem Auftrage zur Fassungsänderung derart entfernt,daß durch die angebliche Fassungsänderung in Sonderrechte eingegriffen wird oder un-verzichtbare öffentlich-rechtliche Borschriften verletzt werden, so hat er die Anmeldung ab-zulehnen, wie er in diesem Falle allerdings auch die Anmeldung des Generalversammlungs-beschlusses, durch welchen eine Statutenänderung direkt beschlossen wurde, ablehnen kann..— Die Anmeldung erfolgt zum Hauptregister und zu den Zweigregistern (Z 13). EinZwang zur Eintragung in das Hauptregister durch das Registergericht findet aber nichtstatt (Z 319), die Gesellschaftsorgane sind der Gesellschaft gegenüber Kraft ihrer Stellungzur Anmeldung verpflichtet. Dagegen findet ein Zwang zur Eintragung in das Zweig-register statt, nachdem einmal die Eintragung in das Hauptregister erfolgt ist (ß 14).
Anm. s. 2. (Abs. 2.) Die Eintragung. Auch diese erfolgt in das Hauptregister und in das Zweig-register (Z 19), nur mit verschiedener Wirkung (Abs. 3), indem nur die erstere zur Billig-keit erforderlich ist. — Zulässig ist die Eintragung im vollen Umfange. Erforderlich istaber eine wirkliche Eintragung nur, soweit es sich um die im Z 198 bezeichneten Punktehandelt (Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, besondereBestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft, und Vertretungsbefugniß der gesetzlichenVertreter). Im Uebrigen genügt eine Bezugnahme ans die überreichte Urkunde.
Anm. z. 3. (Abs. 3.) Die Publikation der eingetragenen Statutenänderung umfaßt die in den ßZ 199,261 bezeichneten Punkte, deren Aufzählung hier zu weit führen würde. Soweit diesePunkte nicht geändert sind, erfolgt keine Publikation der Statutenänderung (anders früherArt. 214, wonach jede Statutenänderung publicirt werden mußte).
Anm. 4. 4. (Abs. 4.) Von der Eintragung im Handelsregister hängt die Giltigkeit des Statuten-iinderungsbeschlusses ab. Vor derselben ist er ungiltig und hat keine rechtliche Wirkung,und zwar nach außen und nach innen (R.G. 24 S. 33; O.G. Wien bei Adler undClemens Nr. 1596; Ring Anm. 5 zu Art. 214; Förtsch Anm. 7 zu Art. 186k). Die Ge-sellschaft lebt bis zur Eintragung nach der bisherigen Gesellschaftsregel, von der Eintragung,ab nach der geänderten. Die Generalversammlung kann nun allerdings zugleich mitStatutenänderungsbeschlüssen ausführende Beschlüsse fassen, welche die Eintragung des Ge-sellschaftsvertrages zur Voraussetzung haben und mit dieser Eintragung Giltigkeit erlangen,wie z. B. die Wahl neuer Aufsichtsrathsmitglieder bis zu der durch den Statutenänderungs-beschluß erhöhten Ziffer. Vom R.G. 24 S. 53 ist dies dahin gestellt gelassen, in derRegisterpraxis aber angenommen worden z. B. bei Ausgabe von Prioritätsaktien, die durchdieselbe Generalversammlung für zulässig erklärt und für den Fall der Eintragung diesesBeschlusses geschaffen werden, bei einer Kapitalserhöhung über pari, die durch dieselbeGeneralversammlung gemäß Z 184 für zulässig erklärt und sogleich beschlossenwerden kann (Anm. 5 zu Z 184); es kann ferner die Einziehung von Aktien mittelsAnkaufs für zulässig erklärt (Z 227) und gleichzeitig für den Fall der Eintragung diesesBeschlusses bestimmt werden, in welcher Weise dieser Ankauf bewirkt werden soll. DasGleiche muß z. B- gelten bei der für Versicherungsgesellschaften gegebenen Borschrift desZ 278 Abs. 1 Satz 2. Die Zulässigkeit derartiger bedingten Beschlüsse ist hier ebenso an-zunehmen, wie es auch zulässig ist, daß die anderen Organe der Gesellschaft analog be-dingte Beschlüsse fassen. Z. B. wenn der Aufsichtsrath unmittelbar nach dem Statnten-ünderungsbeschluffe, durch welchen die Zahl der Vorstandsmitglieder auf zwei erhöht wird,das zweite Mitglied bestellt. Funktioniren kann dieses erst von der Eintragung desStatutenänderungsbeschlusses, von da ab ist die Bestellung erst unbedingt wirksam; abergiltig, wenn auch nur bedingt wirksam, war die Bestellung sofort. Die Generalversammlung.