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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. Zs 275277.

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Leistungspflicht gemäß ß 212 verbundenen Aktien und die Aktien ohne solche Ver-pflichtung nicht verschiedene Aktiengattungen im Sinne des Z 275 sind (Bolze 5Nr. 757h wenn sie auch im Uebrigen als verschiedene Aktiengattungen zu betrachtensind (Anm. 6 zu Z 184). Die ersteren sind durch Z 276 gegen ihnen nachtheiligeStatutenänderungen anderweit geschützt.

«) Der Separatbeschluß der benachtheiligten Aktionäre setzt eine be -Anm. 5.sondere Ankündigung dieser Beschlußfassung voraus. Der Separatbeschlußist sonst ungiltig und damit auch der Gesammtbeschluß, es tritt aber durch unterlasseneAnfechtung Giltigkeit ein.

Die Anfechtung des Separatbeschlusses erfolgt durch Anfechtungdes Hauptbeschlusses. Der Separatbeschluß ist ein Requisit des Hauptbeschlusses.

Dieser ist ungiltig und Gegenstand der Anfechtung, wenn behauptet wird, der Separat-beschluß sei ungiltig.

Zusatz 1. Uebrigens hat das Gesetz auch sonst besondere Abstimmungs-Anm. e.Vorschriften für Statutenänderungen gegeben, z. B. die erleichternde des Z 245 Abs. 2,erschwerende dagegen bei der Kapitalsherabsetzung, die ja auch Statutenänderungsbeschlüsse sind(vergl. Anm. 1 u. 2 zu § 274).

Znsatz 2. Stempclfragc. Die Statutenänderung ist nicht als ein neuer Gesellschafts-Anm. ?.vertrag zu verstempeln, da er ein solcher nicht ist (Heinitz S. 254).

Zusatz 3. Uebcrgangsfrage. Auf bestehende Gesellschaften findet der Paragraph Anwendung Anm. s.(Anm. 4ffg. zu § 178).

§ Z7Ä.

Eine Verpflichtung der Aktionäre zu Leistungen der im H 2(2 be-zeichneten Art kann, sofern sie nicht in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertragevorgesehen ist, nur mit Zustimmung sämmtlicher von der Verpflichtung be-troffenen Aktionäre begründet werden.

Ueber den vorliegenden Paragraphen ist bereits zu Z 212 gehandelt. Siehe dort Näheres.Znsbesondere ist auch hier hervorzuheben, daß nicht bloß die Auferlegung der Leistnngspflicht,sondern auch die Erschwerung der bestehenden Leistungspflicht nur mit Zustimmung der be-lasteten Aktionäre erfolgen kann. Hierüber und über die Form, in welcher die Zustimmung er-theilt werden muß, siehe Aum. 7 zu Z 212.

K ZL?'.

Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden. Boweit sich nicht aus den nachfolgenden Vor-schriften ein Anderes ergiebt, ist die Anmeldung durch den Vorstand zu bewirken.

Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die im ß (93bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht einge-reichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findetin Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die in den ßH (99- 20(vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.

Die Abänderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, in dessenBezirke die Gesellschaft ihren 5itz hat, in das Handelsregister eingetragenworden ist.

Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Statntcnändcrnngsbcschlnssc, ihreEintragung, ihre Publikation und die Wirkung der Eintragung an.

1. (Abs. 1.) Die Anmeldung der Statutenänderung. Sie erfolgt durch den Vorstand, nicht Anm. i.

nothwendig durch alle Vorstandsmitglieder (Denkschrift S. 155). Bei der Kapitalserhöhung