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herigen Betriebes oder eines Betriebszweiges als Abänderung des Gegenstandes des Unter-nehmens im Sinne dieses Paragraphen zu betrachten, sondern eine Transaktion, durchwelche der betreffende Betrieb für die Folgezeit der Gesellschaft thatsächlich oder rechtlichunmöglich wird. (Vergl. Sachs a. a. O. S. 42.) So war es z. B. keine Gegenstands-abänderung, als die Neue Berliner Omnibus- und Packetfahrtaktiengesellschaft in Berlin ,welche neben der Brief- und Packetbeförderung auch noch auf einigen Linien einenOmnibusbetrieb hatte, diesen letzteren Betrieb nebst dem ganzen dazu gehörigen Materialveräußerte. Anders wäre es gewesen, wenn sich die Gesellschaft dem ErWerber gegenüberzur Konkurrenzenthaltung verpflichtet hätte oder wenn die veräußerten Linien die einzigengewesen wären, welche konzessionsfähig waren. — Wegen staatlicher Genehmigung sieheAnm. S zu Z 277.
Anm. z. 3. (Abs. 3.) Besondere Abstiimmmgsvorschrift, wenn das bisherige Verhältnis! mehrererGattungen von Aktien zum Nachtheil einer Gattung geändert werden soll.
a) Das bezieht sich nach der herrschenden Meinung (Ring, Pinner, Esser, andersMakower S. 643) nicht auf die zahlreichen Fälle, wo eine Aenderung des Statutsden verschiedenen Aktiengattungen gerade wegen der bereits bestehenden Verschieden-heit ihrer Rechtsstellung zur Gesellschaft verschiedene Vortheile oder Nachtheile bringt(solche verschiedene Wirkung werden sehr viele wichtige Statutenänderungsbeschlüssehaben, z. B. wenn neue Grundsätze über Abschreibungen, über Dotirung des Reserve-fonds zc. aufgestellt werden), sondern es sind diejenigen Fälle gemeint, in denen dieArt oder das Maß der gesellschaftlichen Rechte und Pflichten einer Gattung von Aktienfür die Zukunft abgeändert werden, so z. B. wenn bestimmt wird, daß die Vorzugs-aktien in Zukunft nicht mehr ö °/^, sondern nur noch 4 °/g vorweg erhalten sollen,oder daß in Zukunft nicht mehr zwei Stammaktien, sondern nur drei Stammaktieneine Stimme haben sollen. Ein Beispiel wäre auch die Schaffung von Borzugsaktiengegen Nachzahlungen ö. konäs peräu ohne Erhöhung des Grundkapitals durchMajoritätsbeschluß für den Fall, daß man diese Transaktion für zulässig hält (vergl.Anm. 2 zu Z 185). Sind nämlich schon mehrere Aktiengattungen vorhanden, sowerden dieselben in ihrem Verhältnisse zur Gesellschaft durch diese Transaktion be-nachtheiligt. — Ist zweifelhaft, welche Aktiengattung beuachtheiligt ist, so empfiehlt essich, daß alle Gattungen den Sonderbeschluß fassen.
Anm. 4. b) Erfordert wird neben dem Gesammtbeschlusse der Generalversamm-lung ein in gesonderter Abstimmung (nicht wie früher in besondererGeneralversammlung) gefaßter Beschluß der benachteiligten Aktio-näre, der dieselbe Majorität, wie nach Abs. 1 der Gesammtbeschluß erfordert.Werden mehrere Aktiengattungen benachtheiligt, so müssen die mehreren Aktien-gattungen je einen solchen Separatbeschluß fassen. Fehlt es an dem Zustimmungs-beschlusse der besonderen Generalversammlung, so ist ein Beschluß nach Maßgabe desGesetzes überhaupt nicht gefaßt und der Registerrichter hat die Eintragung abzulehnen,gleichviel, ob eine Anfechtung erfolgt ist oder nicht (Johow 16 S. 20). Ist von denbenachtheiligten Aktionären niemand erschienen oder betheiligt sich keiner der Er-schienenen an der gesonderten Abstimmung, so wird dies registrirt. Der Separat-beschluß erledigt sich dadurch, nicht hat das umgekehrt zur Folge, daß ein giltigerBeschluß nicht vorliegt. Sonst könnten die benachtheiligten Aktionäre durch ihrenpassiven Widerstand das Zustandekommen einer heilsamen oder sogar nothwendigenTransaktion verhindern. Es muß aber hier, wie immer bei Generalversammlungen,genügen, daß allen Interessenten Gelegenheit gegeben wird, ihre Rechte geltend zumachen und ihr Veto einzulegen. Wird dies Seitens aller Aktionäre einer Aktien-gattung versäumt, so genügt der Gesammtbeschluß der anderen Aktionäre (anders MakowerS. 649, Pinner S. 248). Ebenso wäre es eine überflüssige Formalität, wollte man annehmendaß die benachtheiligten Aktionäre einen Separatbeschluß auch dann fassen müssen,wenn schon bei dem Gesammtbeschlusse sämmtliche überhaupt vorhandenen Aktien ver-treten waren und zugestimmt haben. — Zu erwähnen ist, daß die mit periodischer