Aktiengesellschaft. Z 275. 843
Gesellschaftsverträge aufstellt, gerade im ursprünglichen Gesellschaftsvertrage enthalten seinmuß, daß, wenn dies nicht der Fall ist, die gesetzlichen Bestimmungen über Statuten-änderungen unabänderlich seien, ist nicht anzunehmen. Ein diesbezügliches Sonderrechtder Aktionäre ist nicht anzuerkennen. Pinners entgegengesetzte Ansicht (S. 246, 247) istnicht zutreffend, seine Berufung auf R.O.H. 26 S. 45 ist ebensowenig stichhaltig, wie dieGareis-Fuchsberger's für die von uns Anm. 9 zu Z 274 widerlegte Ansicht, die Be-rufung desselben auf R.G. 27 S. 76 aber stimmt nicht, das R.G. spricht au dieser Stelleeine solche Ansicht nicht aus. (Siehe auch unsere Ausführungen in Anm. 9 zu Z 274).Es kann daher, wenn der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag über die Frage, in welcherWeise Statutenänderungen zu erfolgen haben, nichts bestimmt, mit einer Mehrheit von2/4 des Grundkapitals ein Statutenänderungsbeschluß dahin ergehen, daß fortan Statuten-Änderungsbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden können, und umgekehrt;wenn die Statuten bestimmen, daß Statutenänderungsbeschlüsse mit einfacher Mehrheitgefaßt werden können, kann ein späterer Statutenänderungsbeschluß mit einfacher Stimmen-mehrheit bestimmen, daß fortan Statutenänderungsbeschlüsse nur mit einer Mehrheit von2/4 des Grundkapitals gefaßt werden können (so auch Makower S. 647). — Der Gesell-schaftsvertrag braucht die Abänderung der Abstimmungsmodalität gegen das Gesetz nichtgrade in unmittelbarem Anschluß an die betreffende Statutenbestimmung zu enthalten; esgenügt, wenn die Statuten deutlich erkennen lassen, daß sich die Abstimmungsvorschriftauf die betreffende Statutenänderung bezieht. Das hat schon nach früherem Recht dasR.G. (27 S. 69) zutreffend angenommen; nach der Fassung des vorliegenden Paragraphenkann der Zweifel, der zu dieser Entscheidung Anlaß gab, überhaupt nicht mehr aufkommen.Sie kann auch für alle Statutenänderungen gegeben sein. Dann sind aber gewisse Statuten-änderungsbeschlüsse von Gesetzeswegen ausgenommen (vergl. Z 245 Abs. 2; Z 288).
Eventl., wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes be-stimmt, muß eine Mehrheit von °/.t des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund-kapitals vorhanden sein. Was darunter zu verstehen ist, darüber siehe Anm. 4 zu § 251.Die Vorschrift ist auch bei dem Beschlusse der Delegation von Fassungsänderungen an denAufsichtsrath (Z 274 Abs. 1 Satz 2) anwendbar.
(Ws. 2.) Besonderes Erfordernis! für den Beschluß auf Abänderung des Gegenstandes des Amn.Unternehmens. Hierin liegt immer eine Statutenänderung. Aber bei der Wichtigkeitdieses Theiles des Bertragsinhalts ist besonders vorgeschrieben, daß die erforderlicheMajorität mindestens °/4 des vertretenen Grundkapitals darstellen muß. Das Statut kannnur schwerere Erfordernisse aufstellen, z. B. noch größere Majorität oder gar Einstimmig-keit, wiederholte Abstimmung, wiederholte Generalversammlung u. s. w. Was als Ab-änderung des Gegenstandes des Unternehmens zu betrachten ist, ergiebtsich durch Auslegung der Statuten. In dem bekannten Falle des rumänischen Eisenbahn-Prozesses ist dem Reichsgericht nicht beizutreteu, wenn es in der vollständigen Ueber-lassung des als Gegenstand des Unternehmens bezeichneten Eisenbahnbetriebes an einenAndern gegen vertragliche Zusicherung einer festen Rente eine Veränderung des Gegen-standes des Unternehmens nicht erblickt. Der Gegenstand des Unternehmens bestand injenem Falle in dem Betriebe für eigene Rechnung und mag auch in zeitweisem, pacht-weisem Ueberlassen des Betriebes an eine andere Person dieser Gegenstand nicht abge-ändert werden, so ist das doch sicherlich der Fall, wenn die Einkünfte der Gesellschaft fortannicht mehr erzielt werden sollen durch den Betrieb für eigene Rechnung, sondern durch denBezug einer vertraglich ausbedungenen festen Rente, die doch von dem Gegenkontrahenten ge-währt werden muß, gleichviel, ob er den Betrieb fortsetzt oder nicht. (Anders, wie gesagt,R.G. 3 S. 128; übereinstimmend mit uns Ring Anm. 6 zu Art. 215; Makower S. 647;Sachs in E.T. 29 S. 41ff.^). Im Uebrigen ist nicht die thatsächliche Aufgabe des bis-
!) Daß aber ein solcher Beschluß überhaupt zulässig ist und noch nicht die Auflösung zurFolge hat, ist richtig. (Ring Anm. 6 zu Art. 215.) Ebenso ist zulässig ein solcher Beschluß mitder Maßgabe, daß die A.G. nur am Gewinne partizipirt (O.L.G. Stuttgart in K.2. 46 S. 474).Freilich liegt auch darin eine Gcgenstandsänderung.