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Aktiengesellschaft. ZZ 274 u. 275.
müssen, mag das Statut lauten, wie immer, befolgt werden. Die Aktiengesellschaften werden sichaber der Ordnung wegen beeilen müssen, ihre Statuten mit dem neuen H.G.B, in Einklang zubringen, wenn auch der Registerrichter kein Recht hat, dies von den Gesellschaften zu verlangen(O.L.G. Dresden in (4.2. 35 S. 237). Ob derartige Statutenänderungsbeschlüsse, durch welchesie lediglich mit dem neuen Gesetze in Einklang gebracht werden sollen, sachliche Aenderungenoder Fassungsänderungen sind, war schon bei Gelegenheit des Inkrafttretens der Aktiennovellezweifelhaft. Allein nach Lage der gegenwärtigen Gesetzgebung muß angenommen werden, daß essich um Fassungsänderungen im Sinne des Z 274 Abs. 1 Satz 2 handelt. Denn als Hauptfalldieser Vorschrift ist der gedacht, daß durch einen anderen Beschluß das Statut bereits geändertwird, und es sich nur um Präzisirung dieser Aenderung handelt. Analog liegt hier der Fall.Die Aenderung des Statuts selbst ist bereits durch das Gesetz bewirkt. Es handelt sich nur umPräzisirung der erfolgten Aenderung. Das ist eine Feststellung der Fassung der geschehenen Aen-derung', also genau der Fall, den 8 274 Abs. 1 Satz 2 im Auge hat (vergl. oben Anm. 3).Die Generalversammlung ist daher in der Lage, diese Fassungsänderung dem Aufsichtsrath zuübertragen, wobei sich aber der Aufsichtsrath natürlich nur im Rahmen des neuen Gesetzes haltendarf. Sollte er Anderes bestimmen, also insbesondere Dispositivsätze des neuen Rechts durch andereBestimmungen ersetzen, so wäre das selbstverständlich eine sachliche Aenderung, die ihm nichtübertragen werden kann und seine Kompetenz auf alle Fälle überschreitet.
In Ermangelung einer anderen Bestimmung des Gesellschaftsvertragsbedürfen die im Z 274 Abs. s bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlungeiner Mehrheit, die mindestens drei Biertheile des bei der Beschlußfassung ver-tretenen Grundkapitals umfaßt.
Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens muß dieseMehrheit erreicht sein; der Gesellschastsvertrag kann noch andere Erfordernisseaufstellen.
Soll das bisherige Verhältniß mehrerer Gattungen von Aktien mit ver-schiedener Berechtigung zum Nachtheil einer Gattung geändert werden, so be-darf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung eines in gesonderter Ab-stimmung gefaßten Beschlusses der benachtheiligten Aktionäre; auf diese Beschluß-fassung findet die Borschrift des Abs. s Anwendung. Die Beschlußfassung derbenachtheiligten Aktionäre kann nur stattfinden, wenn sie gemäß A 236Abs. 2 ausdrücklich unter den Zwecken der Generalversammlung angekündigtworden ist.
Ein- Der vorliegende Paragraph regelt die Abstimnmngsmodalitäten bei Statuteiläildcrlmgeii,
leitung. ^ar:
1. (Abs. 1) bei einfachen Statutenänderungsbeschlüssen,
2. (Abs. 2) bei Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens,
3. (Abs. 3) bei Abänderung der Rechtsstellung einer Aktiengattung.
1. (Abs. 1) Abstiniiilttngscrfordcrnis, bei einfache» Statutcnättdcrnngsbcschliissen.
Anm. l. In erstcrLinie disponirt hierüber der Gesellschaftsvertag. Derselbe
kann leichtere oder schwerere als die hier angeordneten Dreiviertel-Mehrheit fordern, insbe-besondcre auch einfache Mehrheit oder auch die Zustimmung der sämmtlichen Aktionäre.Bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Unabändcrlichkeit einer Statutenbestimmuug, so istdamit das Erforderniß der Zustimmung aller Aktionäre ausgesprochen, wirkliche Unab-ändcrlichkeit liegt aber nicht vor (Ring S. 347 Anm. 4; Pinncr S. 247). Daß dieStatuteubestiinnlung, welche das leichtere oder höhere Erforderniß für die Abänderung der