Aktiengesellschaft. Z 274.
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dort Näheres). Die Folge der Verletzung der Ankündigungsvorschrift ist Anfechtbarkeit.Der Abs. 2 ist zwar nur eine „Sollvorschrift", aber auch die Verletzung von Sollvor-schriften ist eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des Z 271 (vergl. Anm. 2 zu Z 271;dagegen Makower S. 645). Ueber die Folge der Nichtanfechtung siehe Anm. 14sfg. zus 273).
Zusatz 1. Was der materielle Inhalt einer Statutenänderung sein kann, ist nicht Gegen-Anm. ?-stand des vorliegenden Paragraphen. Darüber ist von uns an anderen Stellen gehandelt. Hiersei Folgendes bemerkt:
Zunächst siehe über die Frage, ob die statutarische Feststellung gewisser Gründungsvor-gänge nach Z 186 durch Statutenänderung aus dem Statut entfernt werden kann, die Anm. 21zu § 186.
Zu erwähnen ist ferner, daß die Statutenänderung nicht die wesentlichenAmn.s.Merkmale einer Aktiengesellschaft beseitigen darf (R.G. 6 S. 12V; 17 S. 17), auchim Uebrigen nicht Zustände oder Maßregeln anordnen kann, welche durchöffentlich rechtliche Vorschriften verboten sind. Denn das darf kein Generalver-sammlnngsbeschluß (vergl. hierüber Anm. 17 zu Z 273). So z. B. darf kein Statutenänderungs-beschluß den Aktionären weitere Verpflichtungen als in den ZZ 211 und 212 gestattet sind, auf-erlegen oder den gesetzlichen Reservefonds beseitigen oder einen dem Einflüsse der General-versammlung entzogenen, nur der staatlichen Behörde unterworfenen Vorstand schaffen (überletzteres R.G. 3 S. 123).
Auch in Sonderrechte der Aktionäre kann kein Generalversammlungsbeschluß, alsoAmn. si.auch kein Statutenänderungsbeschluß wirksam eingreifen, also nicht den Aktionären gesellschaftlicheRechte nehmen, die als unentziehbar gewollt sind; noch weniger darf er in Einzelrechte derAktionäre, die ihnen der Gesellschaft gegenüber als Dritte zustehen, eingreifen (vergl. über allesdies Anm. 15—17 zu Z 273). Besonders ist hierbei noch zu erwähnen, daß einStatutenänderungsbeschluß diejenigen Punkte des Gesellschaftsvertragesxsr mniora, nicht abändern kann, die als unabänderlich gewollt sind. Im All-gemeinen wird man von der Abänderlichkeit der Statuten als Regel ausgehen müssen und nurdann die Unabänderlichkeit annehmen, wenn diese als gewollt zu betrachten ist. Freilich begiebtman sich hier auf das bei Aktiengesellschaftsverträgen außerordentlich schwankende und mißlicheGebiet der Auslegung; doch ist dies unvermeidlich und es folgt daraus nichts weiter, als daßmeist die Regel Platz greifen wird und nur dann wird ausnahmsweise die Unabänderlichkeit an-genommen werden, wenn die Statuten in ihrem Zusammenhange die Unabänderlichkeit erkennbarergeben (vergl. Lehmann bei Kohler und Ring 9 S. 352 ffg.). Von diesem Gesichtspunkte auswerden als unabänderlich oder vielmehr nur als durch einstimmigen Beschluß abänderlich be-zeichnet werden müssen alle diejenigen Punkte der Statuten, welche das Statut selbst als un-abänderlich bezeichnet (Lehmann a. a. O. S. 343). Wenn dagegen das Statut für gewisse Dinge,z. B. Wahl des Vorstandes, Auflösung der Gesellschaft, eine bestimmte Majorität vorgeschriebenhat, so wird man für die Regel annehmen müssen, daß das Erforderniß dieser Majorität durcheinfachen Statutenabänderungsbeschlnß geändert werden kann (Lehmann a. a. O. S. 351; ab-weichend Gareis-Fuchsberger Note 246, jedoch unter Berufung auf R.O.H. 2V S. 42—46, welchesden dort entschiedenen Fall aus thatsächlichen Gründen anders beurtheilte, während das eben-falls dort zitirte Urtheil R.O.H. 14 S. 366 hierüber nichts sagt). Vergl. hierüber auch unsere Aus-führungen in Anm. 1 zu Z 275.
Znsatz 2. Uebergangsfrage. Von der Erleichterung des Abs. 1 Satz 2 können Anm. u>-auch bestehende Gesellschaften Gebrauch machen. Desgleichen aber unterliegen auch be-stehende Gesellschaften der Erschwerung des Abs. 2. (Anm. 4ffg. zu Z 178.) Diesjedoch nur, wenn die Ankündigung schon nach dem 1. Januar 13VV erfolgt.
Für die Uebcrgangszeit ist ferner zu beachten, daß durch das neue H.G.B, die älterenStatuten in vielen Punkten von selbst ungiltig werden. Die Ungiltigkeit tritt überall ein, wodie Vorschriften des neuen H.G.B, zwingend sind (Anm. 4 flg. zu § 173). Diese Ungiltigkeittritt mit dem 1. Januar 13VV von selbst ein; die zwingenden Bestimmungen des neuen Gesetzes