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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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840
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840 Aktiengesellschaft. S 274.

Mangels eines anderen Rechtsmittels die Beschwerde nach Z 20 F.G., die jedem Aktionär-zusteht. Uebrigens ist auch trotz der Eintragung der Aufsichtsrathsbeschluß dann nichtgiltig, wenn er eine materielle Unrichtigkeit enthält. Wenn z. B. das SOOOO Mk. be-tragende Aktienkapital durch Ausgabe von zwölf neuen Aktien ä 4000 Mk. erhöht ist undder Aufsichtsrath würde die Statuten dahin umredigirt haben, daß das Aktienkapital nun-mehr 63000 Mk. (statt 62000 Mk.) beträgt. Auch geht es nicht zu weit, wenn PinnerS. 245 jedem Aktionär das Recht giebt, in der nächsten ordentlichen oder gemäß H 254einberufenen Generalversammlung nach gehöriger Ankündigung zu beantragen, daß dieAbänderung als nicht lediglich redaktionell erklärt und demnach aufgehoben wird; gegeneinen hierauf ergehenden Beschluß der Generalversammlung giebt er dem Aktionär dasRecht der Anfechtungsklage. Selbstverständlich ist der betreffende Aufsichtsrathsbeschlußtrotz versagter Anfechtung und trotz Eintragung ungiltig, wenn er in Sonderrechte ein-greift oder in seinen Wirkungen öffentlich rechtliche Vorschriften verletzt. Denn insoweitsind auch Generalversammlungsbeschlüsse auf Abänderung der Statuten ungiltig (Anm. 1517zu Z 273). Solange der Aufsichtsrathsbeschluß nicht eingetragen ist, ist das bisherigeStatut bezw. das durch den Hauptbeschluß und seine Ausführung von selbst geänderteStatut maßgebend; mit der Eintragung des Aufsichtsrathsbeschlusses ist die solchergestaltfestgestellte Fassung des Statuts zu Grunde zu legen. Sachlich soll das eigentlich keinenUnterschied machen. Denn eine Fassungsverschiedenheit soll eigentlich keine sachliche Ver-schiedenheit sein. Aber dieses Ideal ist nicht zu erreichen. In Wahrheit kann jede Wort-verschiedenheit, jede Verschiedenheit der Wortstellung Anlaß zu verschiedener Auslegungbieten.

Anm. s. Soweit es sich nicht um bloße Fassungsänderungen handelt, ist durch

die nunmehrige Gesetzesfassung klargestellt, daß es eine Delegation an Gesellschaftsorganezur Fassung von Statutenänderungsbeschlüssen nicht giebt. Nunmehr ist es ganz zweifel-los, daß es ungiltig ist, wenn sich in Gründungsakten oder Kapitalserhöhungsbeschlüsseneine Klausel findet, etwa dahin, daß der Aufsichtsrath ermächtigt wird, alle diejenigenAenderungen und Zusätze vorzunehmen, welche der Registerrichter für erforderlich haltensollte, um die Eintragung des Gesellschaftsvertrages oder die ausgeführte Kapitalserhöhungeinzutragen (vergl. schon nach früherem Recht Johow 15 S. 19).

Anm. s. 2. Die Erfordernisse des Generalversammlungsbeschlusses auf Statutenänderungen sind zunächstdie allgemeinen (besonders über die Form). Besondere Abstimmungserfordernisse giebtZ 275. Der Abs. 2 unseres Paragraphen giebt noch eine besondere An-kündigungsvorschrift. Danach ist eine bloße Angabe der abzuändernden Paragraphennicht mehr genügend; ihr bisheriger Inhalt und die in Aussicht genommenen Aenderungensollen im Wesentlichen aus der Ankündigung hervorgehen (Denkschrift S. 154). Z. B.die in Z 31 der Statuten bestimmte Dreizahl der Aufsichtsrathsmitglieder soll erhöhtwerden", oderdie Kapitalserhöhung soll künftighin in einer Generalversammlung ohneRücksicht auf das zu vertretende Grundkapital beschlossen werden",die im Z 20 derStatuten angeordnete doppelte Generalversammlung soll in Wegfall kommen" :c. Die An-kündigungen der Statutenänderungen werden in Folge dieser Neuerung einen großenRaum einnehmen, besonders aber bei in Aussicht genommenen Massenänderungen derStatuten, die nicht gerade selten sind. Die SpezialVorschrift über die Ankündigung giltauch dann, wenn die Vornahme einer redaktionellen Aenderung beabsichtigt ist, sei es direktdurch die Generalversammlung, oder durch Delegation an den Aufsichtsrath. Die Stellungder Vorschriften im Abs. 1 und 2 macht diese Annahme unzweifelhaft. Auch der Fallunterliegt keiner anderen Beurtheilung, in welchem es sich um eine Aenderung handelt,die sich als bloß redaktionelle Folge eines anderen angekündigten Beschlusses ergiebt (z. B.Kapitalserhöhung und demgemäße Aenderung der Statuten); auch in diesem Falle bedarfes besonderer Ankündigung; auch hier müssen die Aktionäre das Kontrolrecht haben, obes sich wirklich nur um Fassung sänderungen handelt, die dem Aufsichtsrath über-tragen werden. Eine weitere Ankündigungsvorschrift ist für einen besonderen Fall (Ab-änderung des Rechtsverhältnisses verschiedener Aktiengattungen) im Z 275 gegeben (vergl.