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Aktiengesellschaft. Zß 284 u. 285.
Anm. s. p) Der Inhalt der Anmeldung muß der im Z 195 Abs. 3 bezeichnete sein. Esmuß also erklärt sein, daß der eingeforderte Betrag der Einzahlung geleistet und imBesitze des Vorstandes ist, der Ausgabekurs der Aktien und der hierauf baar eingezahlte Be-trag (mindestens Hz des Nennbetrages und das Agio) sind anzugeben. Was Baarzahlungin diesem Sinne ist und überhaupt die Erläuterung zu dieser Vorschrift siehe Anm. 12 ffg.zu Z 195. Dagegen ist nicht erforderlich, daß auch die etwa stipulirten Sacheinlagenbereits der Gesellschaft geleistet sind, ehe die Durchführung der Kapitalserhöhung an-gemeldet und eingetragen wird. Dies ist hier ebenso wenig nothwendig, wie bei derGründung (vergl. Anm. 15 zu Z 195). Auch ist nicht nöthig, daß in der Anmeldungangegeben wird, wie hoch sich die Ziffer des Grundkapitals nunmehr stellt. Die Zifferdes Grundkapitals ist durch die Eintragung der Kapitalserhöhung von selbst erhöht,die betreffende Stelle der Statuten von selbst geändert. Jeder kann es sich ausrechnen.Aber es empfiehlt sich der Klarheit wegen, daß die betreffende Stelle der Statuten dieneue Ziffer angiebt; daß ist natürlich nur eine Fassungsänderung, mit welcher derAufsichtsrath betraut werden kann (vergl. Anm. 3 zu Z 274) und so wird auch meistverfahren (vergl. Anm. 14a zu § 278).
Anm. o. <>) Nicht nothwendig ist ein dem Gründerbericht des Z 191 entsprechenderErhöhungs bericht, noch auch ein Prüfungsbericht des Aufsichtsraths, analog demZ 192, noch endlich die Bestellung von Revisoren, analog dem Z 192.
Anm. 4. ä) Ein Zwang zur Anmeldung durch das Registergericht findet nicht statt (ß 319).
Die Gesellschaftsorgane sind kraft ihrer Stellung zur Gesellschaft dieser gegenüber zurAnmeldung verpflichtet. Wegen der Anmeldung zum Zweigregister siehe Z 236.
Anm. s. Z, Die Eintragung. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Kapitalserhöhung dem Gesetze undden Statuten gemäß beschlossen und durchgeführt ist, und hat, wenn dies zutrifft, die Ein-tragung zu bewirken, sonst sie abzulehnen. Im ersteren Falle sind die Beilagender Anmeldung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei demGericht aufzubewahren. Die Eintragung hat z. B. den Inhalt, daß die von derGeneralversammlung vom 13. März 1961 beschlossene Aktienkapitalserhöhung um 566666Mark durch Zeichnung von auf den Inhaber lautenden Aktien über je 1666 Mark er-folgt ist. — Ueber die rechtliche Bedeutung der Eintragung siehe zu H 287,
Anm. s. 3. Die Publikation muß diese Eintragung, außerdem aber auch den Betrag publiziren, zuwelchem die Aktien ausgegeben werden.
Anm. ?. Zusatz. Uebergangsfrage. Die Vorschriften sind auch von den bestehenden Gesellschaften'zubeachten (Anm. 4 ffg. zu Z 178).
§ 285.
Die Anmeldung und Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grund-kapitals kann mit der Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über dieErhöhung verbunden werden.
Die Vorschrift läßt zu, daß der Kapitalserhöhungsbeschluß und die durchgeführte Kapitals-erhöhuug zusammen nugemcldct werden.
Anm. i. 1. Die Gesellschaftsorgane dürfen zufolge dieser Erlaubniß den Kapitals-erhöhungsbeschluß schon vorläufig so ansehen, als sei er wirksam, obgleicher erst durch Eintragung wirksam wird. Sie können nicht bloß Zeichnungen werben, dienatürlich hinfällig werden, wenn der Beschluß nicht eingetragen wird; sie können auchAktienbezugsrechte im Rahmen des § 283 zusichern, die natürlich gleichfalls hinfälligwerden, wenn der Kapitalserhöhungsbeschluß nicht eingetragen wird und denen im Zweifelauch diese elausula innewohnt (vergl. Anm. 1 zu Z 283).
Anm. 2. 2. Beide Anmeldungen können natürlich in einem Schriftsatze geschehen,aber derselbe muß die Erfordernisse der ZZ 286 und 284 kombinirt enthalten.