Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
863
Einzelbild herunterladen
 

Zusatz. Ilebergnngsfrage. Es ist ganz selbstverständlich, daß auch bestehende Gesellschaften Amn. s.von dieser Konzession Gebrauch machen können. Auch dann gilt dies, wenn eine Kapitalserhöhungschon vor dem 1. Jannar 1900 beschlossen war.

K Z8K.

Bei einem Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweignieder-lassung hat, sind die in den 230, 28H bezeichneten Anmeldungen zur Ein-tragung in das Handelsregister durch den Borstand zu bewirken. Die Bor-schrift des H 28H Abs. 5 findet Anwendung; die Borschriften des ß 280 Abs. 2und des ß 23H Abs. 2 bis H bleiben außer Anwendung.

Für die Anmeldung der Kapitalscrhöhung und ihrer Durchführung bei der Zweignieder-lassung sind einfachere Vorschriften gegeben:

1. Die Anmeldung erfolgt durch den Vorstand als Organ, nicht sind die sämmtlichen Mit-Anm. I.glieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths anmeldungspflichtig.

2. Die Anmeldung des Kapitalserhöhungsbeschlusses setzt natürlichAnm. s.voraus, daß die Eintragung bereits bei der Hauptniederlassung er-folgt ist. (Z 13 Abs. 2.)

Eben deshalb brauchen aber die einzelnen Formalitäten nicht wiederholt zu werden.Die Versicherung, daß das bisherige Grundkapital eingezahlt ist, kann fehlen (H 280Abs. 2); bei der Anmeldung der durchgeführten Kapitalserhöhung können die sämmtlichenBeilagen und die Erklärung der erfolgten Einzahlung nebst den Annexen fehlen. Dieerfolgte Eintragung bei der Hauptniederlassung ist eben genügende Gewähr dafür, daß dieErhöhung dem Gesetze gemäß beschlossen und durchgeführt ist.

3. Die Anmeldung bei dem Gerichte der Zweigniederlassung kann durchAnm. s.Ordnungsstrafe erzwungen werden (ZZ 14, 319 Abs. 2). Die Publikation folgt

den Z 284 Abs. 5. Wird der Ausgabebetrag nicht freiwillig angegeben, so muß sich dasZweiggericht beim Hauptgericht hiernach erkundigen Makower S. 678).

4. Auf die Giltigkeit der Kapitalserhöhung hat die Eintragung bei der Zweig-Amn. «.Niederlassung keinen Einfluß. Aber gemäß Z 15 kann sie von rechtlicher Bedeutungwerden.

Znsatz. Uebergangsfragc. Diese Vorschriften sind auch für bestehende Gesellschaften an-Anm. s.wendbar.

H S8V.

Bevor die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister

eingetragen ist, können Aktien und Znterimsscheine auf das zu erhöhende Kapital

nicht ausgegeben werden.

Die Antheilsrechte an dem zu erhöhenden Kapitale können vor diesem

Zeitpunkte mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen werden.

Die Wirkungen der Eintragung der durchgeführten Kapitalscrhöhung sind hier negativ zumAusdruck gebracht.

1. Bevor die durchgeführte Kapitalserhöhnng eingetragen ist, können Aktien und Interims-Unm. i.scheine nicht ausgegeben werden. Ferner ist bestimmt, daß die Antheilsrechte vor der ge-dachten Eintragung mit Wirksamkeit gegen die Gesellschaft nicht übertragen werden können.Es kann also nicht das Recht auf den Bezug der Aktien mit Wirksamkeit veräußert werden.Nur der Zeichner ist bezugsberechtigt. Sind die Aktien vorher ausgegeben worden, so sindsie nichtig, wie die Wortekönnen nicht" im Abs. 1 zum Ausdruck bringen. Auch derredliche ErWerber erwirbt an diesen kein Recht. Der H 794 B.G.B, findet keine analogeAnwendung (vergl. Anm. 12 und 13 im Exkurse zu S 224; vergl. auch Z 209