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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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864
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Aktiengesellschaft. Z 287.

Anm. s.

Abs. 2, der analog anwendbar ist; Makower S. 678). Es kann jetzt nicht mehrvorkommen, daß ein ungetreues Borstands- oder Aufsichtsrathsmitglied nach Eintragungdes Kapitalserhöhungsbeschlusses die in seinem Besitz befindlichen Aktienurkunden vor derZeichnung in eigenem Interesse ausgiebt und dadurch die redlichen Erwerber zuAktionären macht, wie das nach bisherigem Recht in einem bekannten Fall geschehen ist(vergl. R.G. 40 S. 147).

Anm. s. Vorherige Ausgabe der Mtien macht die Gesellschaftsorgane strafbar (Z 314 Nr. 3).

Eine Ersatzpflicht ist nicht konstituirt. Die diesbezügliche Vorschrift im Art. 241 und 226ist im neuen H.G.B, weggelassen, weil eben die trotzdem ausgegebenen Aktien nichtig sind.Sollte gleichwohl der Gesellschaft ein Schaden entstehen, so sind die Organe schon aufGrund des Z 314 Nr. 4 in Verbindung mit Z 823 B.G.B, ersatzpflichtig. Ein solcherSchadensanspruch ist sehr wohl denkbar. So z. B-, wenn die im Umlauf befindlichenfalschen Aktien mit echten verwechselt und in Folge dessen Zahlungen an die Inhaber derersteren von der Gesellschaft geleistet worden sind. Dem Besitzer haften die Ausgeber nachZ 203, der hier analog anwendbar ist (Makower S. 678).

2. Ist aber die durchgeführte Kapitalserhöhung eingetragen, so können die Aktien undJnterimsscheine nunmehr ausgegeben werden. Nunmehr kann es aber nicht mehr daraufankommen, ob der Kapitalserhöhungsbeschluß selbst überall den Gesetzen entsprach oder obdie Zeichnungen selbst giltig waren. Die Eintragung der durchgeführten Kapitalserhöhungmuß dem Verkehr genügen. Der nunmehrige Erwerb der Aktien ist redlich und rechts-giltig (vergl. auch R.G. 40 S. 150, wo ebenfalls der Gedanke vertreten ist, daß, wenn imUebrigen die Ausgabe rite erfolgt ist, die Aktien nicht deswegen ungiltig seinkönnen, weil bei der Schaffung der Aktien irgend eine gesetzliche Vorschrift nicht beachtetWorden ist.)

Dagegen macht die nachherige Eintragung die vorher aus-gegebenen und daher nichtigen Aktien nicht giltig. Dies hatte zwarR.G. 10 S. 72 angenommen, aber dieser Entscheidung war nicht beizutreten. DerAktionär hat aber das Recht auf Ausstellung einer richtigen Urkunde (vergl. Nähereshierüber Anm. 10 zu § 203).

3. Uebrigeus entstehen die neuen Aktienrechte schon durch die Eintragung der durchgeführtenKapitalserhöhung, nicht erst durch die Ausgabe der Aktienurkunden. Dies ist in Konsequenzdes Reichsgerichtsurtheils Bd. 31 S. 17 anzunehmen. Die Aktienurkunden könnenrechtsgiltig erst nach der Eintragung ausgegeben werden. Die Aktienrechte aber bestehenschon mit der Eintragung und damit auch das Stimmrecht und das DividendenrechtDie Legitimation muß erforderlichen Falls auf andere Weise geführt werden (vergl. Anm. 12zu Z 173). Ob auch eine Veräußerung der Aktien vor dem Bezüge der Aktien zulässigist, darüber vergl. Anm. 12 zu ß 179, Makower S. 660. Unrichtig aber ist es, wennPinner S. 623, und anscheinend auch Simon S. 211 annehmen, daß die Erhöhungsogar schon vor der Eintragung, mit der Zeichnung und ihrer Annahme erfolgt sei.Pinner meint, schon von diesem Zeitpunkt an sei das Aktienkapital erhöht, derZeichner Aktionär, schon von diesem Zeitpunkt an sei in die Bilanz die erhöhte Grund-kapitalszifser einzutragen. Allein trotz des Ausdruckserfolgte Erhöhung" im Ein-gang des Z 284 ist dies unzweifelhaft nicht anzunehmen. Das ist nur ein ungenauerAusdruck, der ß 287 drückt sich in seinen beiden Absätzen vorsichtiger und korrekter aus.Er spricht von den nach der Zeichnung, aber vor der Eintragung der durchgeführtenKapitalserhöhung bestehenden Antheilsrechten als vonAntheilsrechten an dem zu er-höhenden Kapital" und drückt damit deutlich ans, daß vor dem Zeitpunkte der Ein-tragung das Kapital noch nicht erhöht ist. Aber nicht nur der Wortlaut des H 287,sondern auch sein Inhalt bestätigt unsere Auffassung: Weil das Grundkapital vor derEintragung noch nicht erhöht ist, sondern vorerst nochzu erhöhen ist", können vor diesemZeitpunkte Aktienurkunden nicht ausgegeben werden; die gleichwohl ausgegebenen sindnichtig, weil sie eben nicht über wirkliche Aktienrechte lauten, denn solche bestehen vor derEintragung noch nicht. Vergl. auch Z 281 Nr. 4.

Anm. 4.

Änm. S.