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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 287. Exkurs zu Z 287. Z 233.

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4. Nur die Eintragung der durchgeführten Kapitalserhöhung, nicht die Eintragung des Anm. s.Statntenänderungsbcschlusscs, welcher die Grnndkapitalsziffer entsprechend ändert, hat diezu l3 bezeichneten Wirkungen. Ist die Eintragung dieses Beschlusses auch noch nichterfolgt, so sind die Aktienrechte doch schon entstanden, und die Ausgabe der Aktien istzulässig. In jenem Statutenänderungsbeschluß liegt nur eine Feststellung der Fassung.Rechtlich und materiell ist das Statut schon durch Eintragung der durchgeführten Kapitals-erhöhung geändert (vergl. Anm. 2 zu Z 284).

Zusatz. Ucbergangsfrage. Die Vorschriften gelten anch für bestehende Gesellschaften. Anm. 7.(Vergl. Anm. 4 ff. zu Z 178). Soweit freilich bei früheren Gesellschaften eine unzulässige Aus-gabe von Aktien vor der Eintragung bereits stattgefunden hat, bleibt dieselbe auch nach dem1. Januar 1360 giltig, wenn man der oben citirten Entscheidung des Reichsgerichts (Anm. 1)folgt (wir selbst haben ja bei Darstellung des früheren Rechts eine andere Ansicht vertreten;ö. Aust. Z 6 zu Art. 215 o; aber die herrschende Meinung stand auf Seiten des Reichsgerichts).

Grlmrs zu § T87.

Bevor hiermit die Lehre von der Kapitalserhöhung geschlossen wird, ist noch zu erwähnen,daß die allgemeinen Vorschriften über die Aktie» »nd Jnterimsscheine anch ans die Kapitals-erhöhnng Anwendnng finden, insbesondere über den Mindestbetrag der einzelnen Aktien (Z 186;

Johow 15 S. 27); über das Verbot von Inhaberaktien vor der Einzahlung (Z 179) und vonJnterimsscheinen auf den Inhaber (Z 179), über die Unzulässigkeit der Unterpari-Emission(Z 184), über die Nichtigkeit der hiernach verbotswidrig ausgegebenen Aktien (Z 269).

K S88.

Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit be>schloffen werden, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung ver-tretenen Grundkapitals umfaßt. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Er-fordernisse aufstellen.

Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweckedie Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur theilweisen Rückzahlung desGrundkapitals an die Aktionäre erfolgt, und in welcher Weise die Maßregelauszuführen ist.

chind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vor-handen, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung eines ingesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; aufdiese Beschlußfassung finden die Vorschriften des Abs. s und des ß 275 Abs. 25atz 2 Anwendung.

Die 288291 handeln von der Herabsetzung des Grundkapitals und zwar von allen Ew.anderen Herabsetzungsarten, außer der bereits im Z 227 abgehandelten Amortisation vonAktien. In einem weiteren Sinne ist auch diese letztere Operation eine Herabsetzung desGrundkapitals.

I. Vorbemerkungen.

1. Die wirthschaftliche Bedeutung der Kapitalshcrnbschung. Die Grundkapitalszisfer ist ein Anm. r.ständiger Passivposten in der Bilanz. Da nur der Ueberschuß der Aktiva über die Passivavertheilt werden darf, so ist dieser Passivposten das arithmetische Hilfsmittel, um die Ver-theilung von Gesellschaftsvermögen unter die Aktionäre so lange zu verhindern, als bis dieGesellschaft so viele Werthe aufgespart hat, daß dieselben außer dem Betrage aller übrigenStank, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Anst. 55