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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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866
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866 Aktiengesellschaft. Z 288.

Passivposten auch den Betrag der Grundkapitalszisser erreichen. Die Aktienkapitalszifferist nun allerdings ein ständiger Passivposten, aber absolute Ständigkeit ist nicht erforderlich undnicht wünschenswerth. Es kann nämlich Fälle geben, welche es wirthschaftlich gerechtfertigterscheinen lassen, die Grundkapitalszisser zu verringern. Das Gesetz trägt diesen FällenRechnung, aber nur soweit dies ohne Benachtheiligung der Interessen der Gläubiger ge-schehen kann. Deshalb sind, soweit eine solche Benachtheiligung möglich ist, eine Reihevon Schutzvorschriften zu beobachten.

Anm. 2. Wirthschaftlich gerechtfertigt erscheint eine Kapitalsherabsetzung z. B-, wenn die Ge-

sellschaft ihre Aktiva bei der Gründung zu theuer erworben hat oder wenn ein Theil derAktiva durch rückläufige Konjunktur einen erheblichen Theil ihres Werthes verliert. Dadie Aktivziffern der Bilanz höchstens den wahren Werth der Aktiva wiedergeben dürfen,so müssen in solchen Fällen erhebliche Abschreibungen erfolgen. Da nun nur der Ueber-schuß der Aktiva über die Passiva vertheilungsfähig ist, so vermindern sich dadurch in demgleichen Maße die Chancen des Dividendenbezuges für die Aktionäre. Bei einer Gesell-schaft, die im Uebrigen gute Geschäfte macht und sogenannten Bruttogewinn erzielt,ist ein solcher Zustand für die Dauer eine Ungerechtigkeit. Diese kann dadurch beseitigtwerden, daß auch die Passivziffer gemindert wird. Am besten ist es ja, wenn dies durchStreichung von sonstigen Reservekonten geschieht. Stehen aber solche nicht zur Verfügung,so bleibt nichts übrig, als die Ziffer des Aktienkapitals zu verringern. Das ist ein Fallder Kapitalsherabsetzung. In solchem Falle erfolgt lediglich eine nominelle Herabsetzungdes Grundkapitals.

Anr .i. 3. Ein anderer wirthschaftlicher Anlaß zur Kapitalsherabsetzung ist die Ueberflüssigkeit

eines Theiles des vorhandenen Kapitals. Wenn z. B. das von der Gesellschaft betriebeneGeschäft mit einem Betriebskapital von MV 666 Mark sehr gut gewinnbringend geführtwerden kann, während das eingezahlte und noch vorhandene Aktienkapital 756666 Markbeträgt, so ist der Wunsch der Aktionäre, den für den Betrieb überflüssigen Theil desAktienkapitals ausgezahlt zu verlangen, wirthschaftlich wohl berechtigt. Der Erfüllungdieses berechtigten Wunsches dient die Kapitalsherabsetzung. Das Aktienkapital wird insolchem Falle auf 566666 Mark herabgesetzt und der hierdurch entstehende Ueberschußder Aktiva über die Passiva von 256666 Mark wird unter die Aktionäre vertheilt.

<lnm. Uebrigens sind solche Kapitalsrückzahlungen nicht nothwendig ein Zeichen un-

vortheilhafter Geschäftsführung. Große Terraingesellschaften verfahren z. B. häufig so,daß sie nach vortheilhafter Verwerthung eines Theils ihrer Terrains den dadurch verfügbar undüberflüssig gewordenen Theil der Gesellschaftskapitalien zurückzahlen. Sie werden häufig mitdem Plan gegründet, lediglich ein bestimmtes Terrain durch Veräußerung zu verwerthen. Dasdurch theilweise Erreichung ihres Planes erzielte Kapital wird frei, und es liegt lediglich in derTendenz einer solchen Gesellschaft dasselbe zurückzuzahlen, was wiederum nur durch ent-sprechende Kapitalsherabsetzung erfolgen kann, da nur dadurch ein entsprechender Ueber-schuß der Aktiva über die Passiva bilanzmäßig erzielt wird. Ein anderer Fall ist der, daßeine Gesellschaft einen ihrer Betriebszweige vortheilhaft in Pansch und Bogen veräußert,während das dadurch erzielte Kapital für ihre sonstigen Betriebszweige nicht erforderlichist, auch nicht beliebt wird, mit Hilfe des Kaufpreises einen anderen Betriebszweig neu zueröffnen. Auch in solchem Falle ist die einzige rationelle Verwendung des frei werdendenKapitals die Rückzahlung an die Aktionäre, die wiederum nur im Wege der Kapitals-herabsetzung erfolgen kann, da nur auf diese Weise der bilanzmäßige Ueberschuß derAktiva über die Passiva, die nothwendige Voraussetzung für die Vertheilbarkeit vonWerthen, hergestellt wird.

A»m. s. 2. Die rechtliche Bedeutung der Kapitalshcrabsetznng. Jede Kapitalsherabsetzung hat dieWirkung, daß die Ziffer des Aktienkapitals entsprechend verringert und hierdurch dasZahlenverhältniß der Aktiva zu den Passiva verschoben wird. Sie ist also ein arith-metisches Mittel, um die Bilanz anders zu gestalten, und, da an die verschiedenen Ge-staltungen der Bilanz sich weitere Konsequenzen anschließen, so ist sie das arithmetische