Aktiengesellschaft. § 288. 867
Mittel, um diese weiteren Konsequenzen zu ermöglichen. Welche Konsequenzen das sind,ist zu 1 dargestellt.
Indessen das ist nur die Wirkung der Kapitalsherabsetzung. Damit ist noch Anm. s.nicht die Frage nach dem juristischen Wesen der Kapitalsherabsetzung selbst beantwortet.
Liegt darin eine Veränderung der Gesellschaft selbst? oder eine Veränderung der Aktien-rechte? und eventuell welcher Art ist dieselbe?
Der Gedanke, daß in der Kapitalsherabsetzung eine Veränderung der Gesellschaft Anm. ?.liegt, ist kurzer Hand abzuweisen. Die Gesellschaft bleibt dieselbe.
Wie aber steht es mit der Frage, ob das Aktienrecht sich dadurch verändert? Hiermuß zwischen den verschiedenen Arten der Kapitalsherabsetzung unterschieden werden: esmüssen auseinandergehalten werden die Kapitalsherabsetzung durch Einziehung oderAmortisation und die anderen Arten der Herabsetzung.
Die Herabsetzung durch Einziehung behandelt der Gesetzgeber an ganz anderer Stelle, Anm. 8.im Z 227, als wäre das keine Kapitalsherabsetzung. Das ist indessen eine rechte und echteKapitalsherabsetzung, worunter man füglich nichts Anderes verstehen kann, als eine Operation,durch welche die Ziffer des Grundkapitals herabgesetzt wird (vergl. hierüber Anm. 1 u. 6 zuZ 227). Das Gesetz giebt über diese Kapitalsherabsetzung besondere Vorschriften. Ins-besondere ordnet es an, daß hier nicht immer die Gläubigerschutzvorschriften, die sonst beider Kapitalsherabsetzung zu beobachten sind, zur Anwendung gelangen. Alles das interessirtuns hier nicht, wir haben darüber zu Z 227 ausführlich gehandelt. Hier interessirt uns dieFrage, welche rechtliche Natur die Herabsetzung durch Amortisation hat. Sie bedeuteteine sehr erhebliche Veränderung des Aktienrechts, nämlich seine Vernichtung. DieAmortisation ist Erwerb des Aktienrechts zum Zwecke der Nichtwiederausgabe. Das Aktien-recht soll, wie ja schon dieser Name sagt, vernichtet werden und der Erfolg ist denn auchdie Vernichtung des Aktienrechts (vergl. auch hierüber Anm. 5 zu Z 227).
Ganz anders liegt die Sache bei allen sonstigen Herabsetzungen, also bei jenen Anm. s.Herabsetzungsarten, welche unser ß 288 behandelt. Hier wird das Aktienrecht nicht ver-nichtet. Die Schaffung der Aktien und die Herabsetzung des Aktienkapitals verhalten sich hierzu einander nicht etwa, wie Geburt und Tod, wie Erzeugung und Vernichtung. Vielmehrbleibt im Falle der Herabsetzung nach Z 288 das Aktienrecht dasselbe d. h. identisch. Auchdie Stärke des Aktienrechts ändert sich nicht nothwendig: die Antheilsquote ändertsich durch die Veränderung der Ziffer nicht nothwendig (R.O.H. 25 S. 264; R.G.vom 4. November 1895 in J.W. 1896 S. 6). Beträgt z. B. die Ziffer des Aktienkapitals36 666 Mk., so ist der Eigenthümer einer Aktie von 3666 Mk. mit an der zn ver-theilenden Gewinn- und Liquidationsmasse betheiligt. Wird nun die Gesammtziffer desGrundkapitals auf 16666 Mk. herabgesetzt und somit der Betrag der einzelnen Aktie auf1666 Mk., so bleibt jene Betheiligungsquote also unverändert. Nur die Signaturder Aktien wird auch in solchen Fällen eine andere, sie sieht nunmehr aus, als sei sie einesolche, auf welche nur 1666 Mk. eingezahlt wären, und diese veränderte Signatur übt oftauf die Werthschätzuug im Aktienverkehr Einfluß aus.
Auch im Falle der Zusammenlegung liegt die Sache nicht anders. Die Zusammen- Anm .io.legung ist ja nur eine Art, wie die Kapitalsherabsetzung des Z 288 ausgeführt wird(§ 296). In der aus der Zusammenlegung hervorgehenden Aktie sind die früherenmehreren Aktienrechte vereinigt, sie repräsentirt die früheren mehreren Einzelrechte in ihrerVereinigung. Nur die Ziffer der vereinigten Aktienrechte ist herabgesetzt.
So ändert bei der Kapitalsherabsetzung durch Herabsetzung des Nennwerths das Amn.ii.Aktienrecht seine Identität nicht. Es ändert sich ferner nicht nothwendig der Umfang desRechts. Allein die Stärke des Rechts ändert sich zwar nicht gerade nothwendig,d. h. nicht immer, aber doch oft und zwar durch das Mitwirken anderer Umstände, näm-lich dann, wenn die herabgeminderte Aktie in Konkurrenz mit Aktien andererGattung oder anderen Nennwerths tritt. In diesem Falle gewährt naturgemäßeine Aktie von geringerem Nennwerth in mannigfacher Hinsicht, je nach dem Inhalte derbetreffenden Statuten, geringere Rechte, als eine Aktie von größerem Nennwerthe. Wenn
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