Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
868
Einzelbild herunterladen
 

ggg Aktiengesellschaft. Z 238.

z. B. Aktien von 3000 Mk. vorhanden sind und ein Theil davon wird in Aktien von1000 Mk. herabgesetzt, so gewährt jede Aktie der letzteren Art nunmehr nur noch eineStimme, während die Aktien der ersteren Art je drei Stimmen gewähren, und ebensoliegt es auf der Hand, daß, wenn der Prozentsatz der Gewinnbetheiligung in Aktien-beträgen ausgedrückt ist, auf eine Aktie von 1000 Mk. eine geringere Dividende entfällt,als auf eine Aktie von 3000 Mk.

Anm.12. 3. Gang der Kapitalsherabscßung.

a) Zunächst hat die Generalversammlung die Kapitalsherabsetzung zu beschließen (§ 288).

b) Sodann erfolgt die Anmeldung dieses Beschlusses gemäß H 289.

e) Alsdann erfolgt die Aufforderung an die Gläubiger gemäß § 289 Abs. 2.ä) Wann die erfolgte Herabsetzung anzumelden ist, darüber siehe zu Z 291.e) Bor Auszahlungen an die Aktionäre ist das Sperrjahr abzuwarten und sind dieGläubigerschutzvorschriften zu beachten (Z 289 Abs. 3 und 4).

II. Die Erläuterung des Z 288.

Anm.iz. Der vorliegende Paragraph bestimmt die Erfordernisse des Herabsehmigsbeschlusses, und

zwar in Abs. 1 die Abstimmungsvorschrift, im Abs. 2 den Inhalt des Beschlusses, im Abs. 3 einebesondere Majorität beim Borhandensein verschiedener Aktiengattungen.

1. Vorauszuschicken ist, daß keine Kapitalsherabschung erfolgen kann durch Herabsehung desNcnnwcrthes der Aktien unter 1000 Mk. bczw. (bei vinkulirten Aktien) unter 200 Mk.

Ferner ist vorauszuschicken, daß die Ankündigung der Tagesordnung gemäß ß 274Abs. 2 den wesentlichen Inhalt des Kapitalsherabsetzungsbeschlusses (z. B. Herabsetzungdes Grundkapitals um 300000 Mark durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnißvon 3:1) enthalten muß (nicht jedoch den inteudirten Zweck der Herabsetzung: Zurückzahlung,Ausgleichung einer Unterbilanz), wohl aber ferner eventuell die Aenderung des von derHerabsetzung des Grundkapitals betroffenen Statutenparagraphen (unten Anm. 19) an-kündigen und endlich auf die Sonderabstimmung der mehreren Aktiengattnngen hinweisenmuß (unten Anm. 18).

Anin.14. 2. (Abs. 1.) Die regelmäßige Abstimmungsvorschrift ist das Vorhandensein einer Mehrheitvon mindestens des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (was das be-deutet, darüber siehe Anm. 4 zu Z 251). Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Er-fordernisse festsetzen, insbesondere doppelte Generalversammlung, Einstimmigkeit. DasStatut kann nicht die Erfordernisse herabmindern. Wenn das Statut für Statuten-änderungen an sich höhere Erfordernisse aufstellt, so bedarf auch der Herabsetzungsbeschlußdieser höheren Erfordernisse. Denn er ist ja eine Art Statutenänderung (Anm. 1zu Z 274), woraus insbesondere folgt, daß nur die Generalversammlung die Kapitals-herabsetzung beschließen, sie auch keinem anderen Organ übertragen kann, da keine bloßeFassungsänderung vorliegt.

Anm.rs. 3. (Abs. 2.) Der Inhalt des Beschlusses. Er muß ergeben, daß das Kapital herabgesetztwerden soll und um welchen Betrag, jedenfalls müssen die Faktoren angegeben werden, ausdenen sich die Bestimmung dieses Betrages ergiebt. Es darf jedenfalls nicht der Willkür derGesellschaftsorgane überlassen werden, um welchen Betrag die Herabsetzung erfolgen soll.

Anm.ie. Der Beschluß muß ferner ersehen lassen, ob Herabsetzung oder Amortisation be-

absichtigt ist (daß dies verwischt war, war einer der Fehler des im R.G. 26 S. 132 fürungiltig erklärten Beschlusses). Er muß ferner nothwendig ergeben, zu welchem Zwecke dieHerabsetzung erfolgen soll (zur Rückzahlung bezw. Zurückgabe von Einlagen oder sonstigenWerthen auch das letztere ist zulässig; zur Befreiung der Aktionäre von rück-ständigen Einzahlungen oder Jllationcn; zur Tilgung einer Unterbilanz; zur Verwandlungeines Theils des Grundkapitals in einen Reservefonds). Es können auch mehrere Zweckezugleich verfolgt werden. Der Beschluß muß endlich angeben, in welcher Weise die Maß-regel auszuführen ist (durch Verminderung des Nennbetrages bis zu 1000 Mk. bczw.unter 1000 Mk. unter gleichzeitiger Vinkulirung gemäß Z 180 oder durch Zusammenlegung).Aber die Einzelheiten der Ausführung braucht (anders Makower S. 631) der Beschluß