Aktiengesellschaft. ZZ 288 u. 289. 869
nicht zu enthalten, also z. B. nicht, wie die Herabsetzung äußerlich kenntlich zu machen ist,ob bei der Zusammenlegung statt der alten Exemplare neue ausgefertigt oder die alten abge-stempelt werden sollen; ob derjenige Theil, der hierbei werthlos wird, abgeliefert und vernichtet,ob der giltig bleibende abgestempelt werden soll; in welcher Weise die Rückzahlung erfolgensoll oder gar in welcher Weise die Mittel zur Rückzahlung beschafft werden sollen. Der-artige Einzelansführungen kann der Beschluß enthalten, sie können aber auch den Gesell-schaftsorganen überlassen werden. Auch aus Z 299 Abs. 1 folgt das Gegentheil nicht;denn indem die Herabsetzung durch Zusammenlegung beschlossen ist, ist damit ohne Weitereseine Verminderung der Aktienzahl durch Umtausch, Stempelnng oder ein ähnliches Ver-sahren vorgesehen. Es ist hier nur an den Unterschied zur Verminderung der Aktienzahldurch Amortisation gedacht, nicht aber bestimmt oder vorausgesetzt, daß von den verschie-denen Formen der Zusammenlegung, die materiell das gleiche Ziel und die gleiche Be-deutung haben, deren Unterschied also materiell wesenlos ist, diejenige schon im Be-schlusse bezeichnet werden muß, welche in eonersto zu wählen ist.
Dagegen muß es als erforderlich gehalten werden, daß in denjenigen Fällen, woAmn.iT.die definitive Herabsetzung von dem Eintritte anderer Thatsachen abhängt, auf derenEintritt oder Nichteintritt die Aktionäre Einfluß haben, in irgend einer Weise dafür Für-sorge getroffen wird, daß der Eintritt der Bedingungen in einem bestimmten Zeitpunkteeintritt; es muß auf diese Weise ein Endpunkt fixirt sein, bis zu welchem die Transaktiondurchgeführt sein muß. Das steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetze, wird aber von derRechtsprechung angenommen. Es gehört das zu der Angabe, in welcher Weise der Be-schluß auszuführen ist (Oberstes Landgericht München bei Holdheim 1 S. 197; K.G. beiHoldheim 6 S. 129 und bei Johow 16 S. 22). Das ist z. B. der Fall, wenn den Stamm-aktionären freigestellt ist, sich für die Umwandlung von je drei Stammaktien in eine Vor-zugsaktie oder von je zwei Stammaktien in eine Stammaktie zu entscheiden.
4. (Abs. 3.) Besondere Modalität bei mehreren Aktiengattnngen. Hier muß außer dem Anm. ia.Gesammtbeschlusse der Aktionäre noch jede Gattung besonders zustimmen. Auch diese Be-schlüsse müssen die in Abs. 1 angeordnete qualifizirte Majorität haben. Auch hier ist be-sondere Ankündigung erforderlich, wie im Z 275, aber nicht besondere Generalversammlung.
Ueber diese Sonderbeschlüsse siehe ausführlich Anm. 3—5 zu Z 275.
Zusatz 1. In dem Beschlusse ans Kapitalshcrabsctzung wird gleichzeitig zweckmäßiger Weise Anm.is.auch der Aufsichtsrath beauftragt werden, nach der durchgeführten Kapitalsherabsetzung das Statutentsprechend abzuändern. Das ist nach Z 274 zulässig, und es ist zweckmäßig, damit auch imStatute die Ziffer des Grundkapitals berichtigt werde. Denn die Anmeldung im Z 291 führtnur zur Berichtigung der im Handelsregister eingetragenen Grundkapitalszisfer, der Gesellschafts-vertrag wird dadurch allein in seiner Fassung noch nicht geändert. Zur Gültigkeit oder Wirk-samkeit des Kapitalsherabsetzungsbeschlusses und seiner Ausführung gehört das allerdings nicht.Mit der durchgeführten Kapitalsherabsetzung (wann diese eintritt, darüber siehe Anm. 6ffg. zuZ 291) ist vielmehr die Grundkapitalsziffer entsprechend geändert. (Vergl. auch zu Z 291.)
Zusatz 2. Ueber Kapitalsherabsetzungen im Zusammenhang mit Kapitalserhöhnngen oder Anm.so.mit der Schaffung von Vorzugsaktie» stehe Anm. 7 sfg. zu § 299.
Zusatz 3. Ueber Stempelfragcn siehe Anm. 19 zu Z 299.
Znsatz 4. Ueber Uebergangsfragen siehe Anm. 11 zu ß 299.
K S8S.
Der Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals ist von sämmtlichenMitgliedern des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Vorstand hat unter Hinweis auf die beschlossene Herabsetzung desGrundkapitals nach der Eintragung des Beschlusses die Gläubiger der Gesell-schaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal