870 Aktiengesellschaft. § 239.
in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. Bekannte Gläubiger sind durchbesondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Auffor-derung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten,sofern sie sich zu diesem Zwecke melden.
Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung desGrundkapitals erst erfolgen, nachdem seit dem Tage, an welchem die in Abs. 2vorgeschriebene öffentliche Aufforderung zum dritten Male stattgefunden hat,ein Jahr verstrichen ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben,befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch die Herabsetzung be-zweckte Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Gin-lagen aus die Aktien tritt nicht vor dein bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
Der vorliegende Paragraph schreibt vor, was auf Grund des Kapitalshcrabsetzungs-Amn. i, beschlnsses Seitens der Organe zu geschehen hat.
1. (Abs. 1.) Der Beschluß ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes (nicht auch desAufsichtsraths) zum Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung wird derBeschluß wirksam. Denn er enthält ja eine Statutenänderung, mindestens eine bedingte (vergl.Anm.1 zu Z 274). Ob damit das Grundkapital schon herabgesetzt ist, darüber siehe Anm. 6sfg.zu Z 291. — Entspricht der Beschluß nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat derRegisterrichter die Eintragung abzulehnen; aber er darf nicht etwa die Eintragung ab-lehnen weil die Gläubigerschutzvorschriften nicht beobachtet sind (Johow 9 S. 2V; vergl.Anm. 6 zu ß 291). — Die Anmeldung und Eintragung erfolgt auch bei dem Gerichtjeder Zweigniederlassung und zwar erst nach erfolgter Eintragung in das Hauptregister(Z 13); auch hier erfolgt die Anmeldung durch sämmtliche Vorstandsmitglieder, da Z 15Platz greift und eine dem ß 236 analoge Ausnahme hier nicht gegeben ist (Pinner S. 272,der nur irrthümlich auch die Mitglieder des Aufsichtsraths für anmeldungspflichtig hält).— Ein Zwang zur Anmeldung besteht nicht bei der Hauptniederlassung, wohl aber fürdie Zweigniederlassung (HZ 14, 319 Abs. 2). — Vergl. Makower S. 682. —An«, s. 2. (Abs. 2.) Alsdann müssen die Schutzvorschriftcn für die Gläubiger beobachtet werden,insbesondere die Aufforderung an die Gläubiger und die Befriedigung oder Sicherstellungder sich meldenden Gläubiger.
s.) Hand inHand und gleichzeitig hiermit kann das zumZwecke derAus-führuug der Kapitalsherabsetzung Zweckdienliche erfolgen: die Auf-forderung an die Aktionäre, ihre Aktien zum Zwecke der Abstempelung einzureichen;im Fall der Amortisation auch die Unterhandlungen über den Ankauf der Aktien undder Abschluß derselben; im Falle der Zusammenlegung die Aufforderung zur Ein-reichung der Aktien; im Falle der Zulassung von Zuzahlungstransaktioncn die Auf-forderung zur Einzahlung ?c. Es braucht nicht etwa die Erledigung der zum Schutzeder Gläubiger vorgeschriebenen Maßregeln und das Spcrrjahr abgewartet zu werden,um die Kapitalsherabsetzung durchzuführen. Nur derjenige Akt, der die Gläubigerschädigen könnte, nämlich die Rückzahlung oder die Befreiung muß hinausgeschobenwerden bis nach Erledigung jener Schutzmaßregeln und bis nach Ablauf eines Sperr-jahres (Abs. 3). (Siehe unten Anm. 8).
Anm. s. d) (Abs. 2). Die Aufforderung an die Gläubiger sich zu melden. Die Auf-forderung setzt die Eintragung des Beschlusses am Sitze der Gesellschaft voraus. Siehat den Hinweis auf die beschlossene Herabsetzung des Grundkapitals zu enthalten undmuß drei Mal in den Gescllschaftsblättern publizirt werden, natürlich in Zwischen-räumen, jedoch sind bestimmte Zwischenräume nicht vorgeschrieben, sodaß es genügt,wenn die Publikation nur in verschiedenen Nummern derselben Zeitung erfolgt (als