Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
871
Einzelbild herunterladen
 

Aktiengesellschaft. Z 289. 871

verschiedene Nummern gelten auch die Früh- und die Abendnummer). Die bekanntenGläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.

Die Beobachtung dieser Vorschriften ist sehr wichtig, da sonst den Gesellschafts-organen die Haftung aus ß 241 Nr. 1, 2 und 5 bezw. Z 249 droht, den Aktionärendie Rückzahlung nach Z 217 (vergl. unten Anm. 9).o) (Abs.3.) Den Gläubigern, die sich melden, und deren Forderungen vorAnm. 4.der letzten öffentlichen Aufforderung begründet waren, ist Befriedi-gung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten. Die Meldung geschieht form-los. Die Forderung braucht nicht gerade fällig zu sein, es genügt, daß sie begründetwar vor jenem Zeitpunkte, d. h. ihr Grund muß in Thatsachen liegen, welche vorhereingetreten waren. Ist dies der Fall, so kann sie bedingt, befristet oder von einerGegenleistung abhängig fein (vergl. den gleichen Ausdruck im Z 494 B.G.B, und Planck,Kommentar Anm. 1 dazu). Ob Befriedigung oder Sicherheit geleistet wird, ist fürdie Frage der Vertheilung von Gesellschaftsvermögen an die Aktionäre gleichgiltig.

Auch wenn ein Streit zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft darüber entsteht,ob im gegebenen Falle Befriedigung oder Sicherheit zu leisten ist, so wird dadurch dasRecht der Vertheilung nach Abs. 4 nicht aufgehalten. Eines von Beiden, Befriedigungoder Sicherheitsstellung, muß nur erfolgen. Auch verwandelt sich der Charakterder Forderung durch die Herabsetzung des Grundkapitals nicht. Weder werden Hol-schulden zu Bringschuldeu, noch werden längere Verträge dadurch einem vorzeitigenEnde zugeführt, noch befristete Forderungen fällig (R.O.H. 24 S. 245; R.G. 5 S. 7;9 S. 14), noch liegt an sich ein Arrestgrund vor, sondern höchstens bei Verletzung derSchutzvorschriften (R.O.H. 23 S. 159). Nur auf Grund des Z 321 B.G.B, wird einRecht auf Zurückbehaltung angenommen werden können, wenn die Kapitalsherabsetzungeine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse der Gesellschaft bedeutet, was aber wohlselten der Fall sein wird (vergl. Pinner S. 272). Andererseits ist das Verlangen auf Sicher-heitsleistung nicht etwa an eine nachweisbare Gefährdung des Rechts, sondern alleinan die Thatsache der Kapitalsherabsetzung geknüpft (Pinner S. 272).Wie Sicher-heit zu leisten ist, darüber disponiren die ßZ 232 sfg. B.G.B. Dabei ist hervorzuheben,daß mit Werthpapieren, auch wenn es sich um Schuldverschreibungen des DeutschenReichs oder der Bundesstaaten handelt, nur mit des Knrswerthes Sicherheit be-stellt werden kann (Z 234 Abs. 3, Z 236 B.G.B.). Wenn die Forderung bestrittenwird, so ist der Betrag nicht etwa nothwendig zu hinterlegen, wie dies früher vor-geschrieben war. Vielmehr haben die Gesellschaftsorgane nach Pflicht und Gewissenund mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsleute den Rechtsbestand der Forderung zuprüfen und hiernach zu verfahren. Das Beste wird sein, wenn sie in solchem Falleunter Darlegung des Sachverhältnisses Rechtsgutachteu von geeigneter Seite einholen.Alsdann wird ihnen wohl kaum ein Verstoß gegen §§ 241 und 249 vorzuwerfen sein(vergl. Anm. 2 zu Z 241). Wie steht es hinsichtlich derjenigen Gläubiger, welchebereits eine Sicherheit besitzen? Der Umstand allein, daß ein Gläubiger eine Sicher-heit bereits besitzt (z. B. ein Hypothekengläubiger), befreit von der Stellung einer Sicher-heit dann nicht, wenn die bestehende nicht genügt oder angesichts der Herabsetzung nichtmehr genügt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die bestehende Sicherheit das normaleLeben der Gesellschaft zur Voraussetzung hat. Ob sie bei der Herabsetzung des Grund-kapitals infolge der dadurch erzielten Erleichterung der Vertheilungsmöglichkeit vonGesellschaftsvermögen unter die Aktionäre noch angemessen ist, ist eine andere Frage.

Anders bei rein dinglichen Verpflichtungen, wie Grundschulden. Hier kann eine ver-stärkte Sicherheit nicht gefordert werden.

Meldet sich ein Gläubiger nicht, so ist von seiner Befriedigung oder Sicher-Anm. s.stellung die Vertheilung nach Abs. 4 nicht abhängig. Seines Anspruchs geht derGläubiger dadurch natürlich nicht verlustig. Meldet er ihn nachträglich an, so mußer nachträglich befriedigt oder sicher gestellt werden, je nachdem die Voraussetzungender Befriedigung oder Sicherstellung vorliegen. Es kann ihm auch nicht etwa die