872 Aktiengesellschaft. ZZ 289 u. 299.
Sicherstellung mit dem Hinweis auf das abgelaufene Sperrjahr verweigert werden.So ist Abs. 3 nicht zu verstehen.
Anm. v. Auch die Erfüllung dieser Vorschrift ist wichtig, auch hier droht den Gesellschafts-
organen die Haftung nach Zß 241 Nr. 1, 2 und 5 und 249 (vergl. Anm. 9).Anm. 7. ä) (Abs. 4.) Außerdem muß, ehe die Vertheilung nach Abs. 4- erfolgt, das sogenannteSpcrrjahr abgelaufen sein, d. h. ein Jahr nach der dritten Publikation der im Abs. 2vorgeschriebenen Aufforderung. Es müssen also 1. die Gläubiger gemäß Abs. 2 auf-gefordert, 2. diejenigen, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sein, undes muß 3. seit der dritten Aufforderung ein Jahr verstrichen sein.
Anm. s. Z, Erst nach Erledigung dieser Schnhvorschriften dürfen Zahlungen an die Aktionäre aufGrund der Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen. Bis dahin ist der Anspruch aufRückzahlung befristet (vergl. hierüber Anm. 7 zu Z 291); erst da tritt ferner eine Be-freiung von der Einzahlungsverpflichtung, falls diese den Inhalt der Herabsetzung bildet,in Wirksamkeit; bis dahin ist die Einzahlung gestundet (vergl. Anm. 8 zu Z 291); erstda darf bei der Amortisation durch Ankauf die Gegenleistung für die erworbenen Aktienan die Verkäufer ausgezahlt werden, erst von da ab dürfen die etwa auf Grund der herab-gesetzten Grundkapitalsziffer auf die Aktionäre entfallenen Dividenden ausgezahlt werden.Durch vorherige Zahlungen würden sich die Gesellschaftsorgane haftbar machen (vergl. Anm. 9).
Indessen ist damit nicht gesagt, daß die Herabsetzung des Kapitals erst nach Durch-führung der Gläubigerschutzvorschriften als erfolgt zu gelten hat. Hierüber Anm. 6 zu Z 291.Anm. g. 4. Die Gläubiger haben auf Jnhaltnng der Vorschriften ein Klagerecht. Sie können auchdurch einstweilige Verfügungen die ohne Beobachtung dieser Vorschriften erfolgende Herab-setzung hindern. Aus der Zahlung an die Aktionäre, die ohne Beobachtung der Gläubiger-schutzvorschriften erfolgt ist, haften die Gesellschaftsorgane nach ZZ 241'Nr. 1, 2 u. 5 und249 auf Ersatz, die Aktionäre nach § 217 auf Rückzahlung.
Aber die civilrechtliche Giltigkeit der Rückgewährsakte wird dadurchnicht beeinträchtigt, daß die Gläubigerschutzvorschristen nicht beobachtet sind, das Sperrjahrnoch nicht abgelaufen ist.
K SSO.
Ist zur Ausführung der Herabsetzung des Grundkapitals eine Vermin-derung der Zahl der Aktien durch Umtausch, Stempelung oder durch ein ähn-liches Verfahren vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Aktien, welche trotzerfolgter Aufforderung nicht bei ihr eingereicht sind, für kraftlos erklären.Das Gleiche gilt in Ansehung eingereichter Aktien, welche die zum Ersatzedurch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nichtzur Verwerthung für Rechnung der Betheiligten zur Verfügung gestellt sind.
Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Androhung derAraftloserklärung zu enthalten. Die Araftloserklärung kann nur erfolgen,wenn die Aufforderung nach Ukaßgabe des ß 2(9 Abs. 2 bekannt gemachtist; sie geschieht mittelst Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.
Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktiensind für Rechnung der Betheiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis undin Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen.Der Erlös ist den Betheiligten auszuzahlen oder, sofern die Berechtigung zurHinterlegung vorhanden ist, zu hinterlegen.
Ein- Der vorliegende Paragraph behandelt die Herabsetzung des Grundkapitals durch sogenannte
""'»'s- Zusammenlegung. Die Zulässigkeit des Verfahrens war früher bestritten. Das Reichsgerichthatte es für zulässig erklärt (R.G. 36 S. 134; 37 S. 131; 38 S. 95).