Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
873
Einzelbild herunterladen
 

Aktiengesellschaft. § 299. 87Z

2. Wesen des Zusammcnlegungsbeschlusses. Dieselbe ist ein Bedürfniß in denjenigen Fällen, wo Anm. ldie Aktien 1999 Mark oder weniger Nennwerth haben. Denn eine Kapitalsherabsetzung durchVerminderung des Nennwerths jeder einzelnen Aktie ist in diesem Falle unmöglich (Anm. 13zu Z 288). Es muß also zu einer Verminderung der Zahl der Aktien geschritten werden,die, wenn ein Ankauf nicht beliebt wird oder unthunlich ist, nur durch Zusammenlegungerfolgen kann. Darunter versteht man die Bestimmung, daß mehrere Aktien mit einandervereinigt und der Nennwerth der vereinigten Aktien herabgesetzt wird. Wer z. B. dreiAktien besitzt, soll fernerhin nur noch in Höhe von einer Aktie Aktionär sein. Aber dieseeine Aktie ist nichts weiter als die Vereinigung der früheren drei Aktien. Es liegt nichtsweiter als eine besondere Art der Herabsetzung nach § 288 vor, wie dies ja auch der Ein-gang unseres Paragraphen ergiebt, nur daß die Herabsetzung der Ziffer hier dadurch er-folgt, daß mehrere Aktienrechte vereinigt und bei der so gebildeten Gesammtaktie die Zifferherabgesetzt wird (vergl. über das juristische Wesen der Herabsetzung durch Zusammen-legung Anm. 911 zu Z 283).

2. Soll die Ausführung der Kapitalsherabsetzung durch Zusammenlegung erfolgen, so mich Anm. s.dies die Generalversammlung durch einen gemäß H 288 zu fassenden Beschluß bestimmen

und natürlich auch das Verhältniß, in welchem dies geschehen soll. Das Nähere kannden Gesellschaftsorganen überlassen werden (vergl. Anm. 16 zu Z 288). Doch muß dieG.B. unter Umständen auch noch den Endpunkt bestimmen, bis zu welchem die Zusammen-legung durchgeführt sein muß (Anm. 17 zu ß 288), allerdings nicht immer; denn regel-mäßig ist mit der Eintragung des Zusammenlegungsbeschlnsses das Aktienkapital bereitsherabgesetzt (Anm. 12 zu 291).

3. Die Ausführung dieses Beschlusses bedarf eines Mittels, um die Schwierigkeit zu beseitigen, Anm. s.welche dadurch entsteht, daß ein Aktionär seine Aktien nicht einreicht zum Zwecke der Ab-stempelung der weiter giltigen Aktie und Vernichtung der ungiltig werdenden oder da-durch, daß die Anzahl von Aktien, welche ein Aktionär besitzt, nicht ausreicht, ^im einErsatzstllck zu erhalten. Er besitzt z. B. in dem obigen Beispiel (Anm. 1) nur eine Aktie,während doch immer auf drei Aktien eine entfallen soll. Die Gesellschaft ist nach demvorliegenden Paragraphen berechtigt, in der im Z 219 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise eineAufforderung zu erlassen, in welcher die Aktionäre (natürlich mit Fristbestimmung) auf-gefordert werden, ihre Aktien einzureichen zum Zwecke der Aushändigung von Ersatzstückenbezw. zur Abstempelung, und mit der Androhung, daß diejenigen Aktien, welche nicht zudiesem Zwecke eingereicht werden, oder welche ihr nicht zur Verwerthung für Rechnung

der Betheiligten zur Verfügung gestellt werden, obwohl ihre Zahl zum Empfange vonErsatzstücken nicht ausreicht, für kraftlos erklärt werden. Es ist nicht nöthig, daß derZusammenlegungsbeschluß den Gesellschaftsorgancn das Recht oder die Anweisung giebt,dieses Zwangsverfahren durchzuführen. Das Gesetz giebt ihnen in unserem Paragraphendas Recht und ihre rechtliche Stellung zur Gesellschaft legt ihnen die Verpflichtung auf,es in den geeigneten Fällen einzuleiten und durchzuführen. Das Gesetz hat übrigens nichtfür alle Eventualitäten genügend Vorsorge getroffen (siehe unten Anm. 6 a Note 2).

Nach Ablauf der Frist erfolgt Kraftloserklärung durch Bekanntmachung in den Anm. »,Gesellschaftsblättern.

Dieselbe hat zur Folge, daß die betreffenden, im Umlauf befindlichen Stücke nebst Anm. s.den fälligen Dividendenscheinen nichtig werden. Der redliche Erwerber erwirbt daran keinRecht. An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien hat die Gesellschaft Ersatzstücke auszu-geben, welche dieselben Rechte gewähren, wie diejenigen Aktien, welche den Aktionären ge-währt sind, die ihre Aktien ordnungsgemäß eingereicht haben. Diese neuen Aktien sindfür Rechnung der Betheiligten durch die Gesellschaft zum Börsenkurse, event, durch öffent-liche Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Betheiligten auszuzahlen, wenn siesich melden und legitimiren und zwar auch vor Ablauf des Sperrjahres, da es sich janur um einen Betrag handelt, der für sie erlöst worden ist vermöge einer Geschäftsführung.Aus demselben Grunde müssen sie sich auch die Kosten des Verkaufs abziehen lassen (der