874 Aktiengesellschaft. Z 299.
Verkauf erfolgt für „ihre Rechnung"). Ist die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden(hierüber gelten die Vorschriften des B.G.B.), dann ist der Betrag zu hinterlegen, d. h.dann besteht auch die Pflicht zur Hinterlegung (so auch Pinner S. 277). Der Erlös isthiernach immer dann zu hinterlegen, wenn der Gläubiger im Annahmeverzug oder wennder Gläubiger oder sein Aufenthalt ohne Verschulden der Gesellschaft derselben unbekanntist (Z 372 B.G.B.). Sind keine Aktien ausgegeben, so sind entsprechende Maßregeln vor-zunehmen.
Anm. e. Eine schlimmere Folge, als die Kraftloserklärung und den Verkauf der Ersatzstücke
für Rechnung der Betheiligten, etwa die einfache Nichtigkeit der Aktien oderauch den Verlust des Stimm- und Dividenden rechts darf der Zusammenlegungs-beschluß oder gar der Vorstand aus eigener Machtvollkommenheit nicht anordnen. Diesist schon für das bisherige Recht angenommen worden (R.G. 37 S. 131; 38 S. 95) undmuß jetzt angesichts des vorliegenden Paragraphen erst recht gelten. Stellt der Vorstandein solches Präjudiz, so ist es ungiltig; stellt es der Beschluß selbst, so ist der betreffendeTheil des Beschlusses einfach unwirksam, der Beschluß im Uebrigen aber giltig. Dies istnach bisherigem Recht angenommen worden (R.G. 38 S. 99) und muß auch jetzt gemäß Z 139B.G.B, angenommen werden; denn es ist bei solchen Beschlüssen im Zweifel nicht an-zunehmen, daß der ganze Beschluß nicht gefaßt worden wäre, wenn man sich der Un-wirksamkeit eines solchen Präjudizes bewußt gewesen wäre. Der Schwerpunkt liegt beisolchen Beschlüssen zweifellos nicht in diesem Präjudiz.
Anm. 4. Als Beispiel eines Zusammciilegungsbcschlnsscs mag folgendes dienen:Die Generalversammlung beschließt:
1. Das Grundkapital wird um 399999 Mark in der Weise herabgesetzt, daß je 3 Aktienzu zwei zusammengelegt werdenl)
2. Die Aktionäre haben zum Zwecke der Zusammenlegung ihre Aktien nebst Dividenden-- scheinen und Talon bis zu einer vom Aussichtsrath festzusetzenden und in den Gesell-schaftsblättern bekannt zu machenden Frist, spätestens bis zum 31. Mai 1999 einzu-reichen. Von den eingereichten Aktien wird je eine zurückbehalten und vernichtet, zwei
» dagegen werden den Aktionären zurückgegeben mit dem Stempelaufdruck: Giltig ge-
blieben gemäß Zusammenlegungsbeschluß vom 1. Januar 1999.
3. Soweit die von Aktionären eingereichten Aktien zur Durchführung der Zusammen-legung nicht ausreichen, der Gesellschaft aber zur Verwerthung für Rechnung der Be-theiligten zur Verfügung gestellt werden, werden von den sämmtlichen in dieser Weiseeingereichten Aktien immer eine vernichtet, und zwei durch den gedachten Stempelauf-druck für giltig geblieben erklärt. Die letzteren zwei werden zum Börsenkurse ver-kauft und der Erlös den Betheiligten nach Verhältniß ihres Aktienbesitzes zur Ver-fügung gestellt.^)
4. Diejenigen Aktien, welche nicht eingereicht, und diejenigen, welche von einem Aktionärin einer Anzahl eingereicht werden, welche zur Durchführung der Zusammenlegung von3 zu 2 nicht ausreichen, und der Gesellschaft nicht zur Verwerthung für die Betheilig-ten zur Verfügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt. An die Stelle der fürkraftlos erklärten werden neue Aktien ausgegeben, und zwar je zwei neue für drei alte.
1) Dieser Passus zu 1 und der Passus zu 6 sind gemäß § Z 288 Abs. 2 wesentlich, viel-leicht auch der Passus zu 2 (Anm. 16 zu Z 288); die Passus zu 3 und 4 sind nicht wesentlich, da siesich aus Z 299 von selbst ergeben (siehe oben Anm. 3 a. E.), den Passus zu 5 halten wir im vor-liegenden Falle für nicht geboten (vergl. oben Anm. 2 a. E.), der Passus zu 7 ist nicht geboten,aber der Ordnung wegen sehr empfehlenswerth; der Passus zu 8 ist ebenfalls nicht geboten.
2) Genau genommen ist im Gesetze und in unserem Musterbeispiel nicht Vorsorge ge-troffen für den Fall, daß diejenigen Aktien, welche in nicht genügender Anzahl eingereichtund der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, zusammengenommen noch Spitzen übrig lassen,welche sich zu der geplanten Zusammenlegung nicht eignen. Doch können diese Spitzen wohlohne weiteres zu der Kategorie zu 4 geschlagen werden.