Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
875
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Aktiengesellschaft. Z 29V.

Diese neuen Aktien sind für Rechnung der Betheiligten zum Börsenkurse zu verkaufenund der Erlös den Betheiligten nach Verhältniß ihres Aktienbesitzes zur Verfügungzu stellen.

5. Die Zusammenlegung muß bis zum 31. August 13VV durchgeführt sein.

V. Der durch die Zusammenlegung in der Bilanz frei werdende Betrag ist zur Beseiti-gung der Unterbilanz und zu Abschreibungen zu verwenden.

7. Der Aufsichtsrath wird beauftragt, nach Durchführung der Zusammenlegung den Z 24der Statuten der veränderten Ziffer des Grundkapitals gemäß zu fassen.

8. Der Vorstand wird beauftragt, den Zusammenlegungsbeschluß, ebenso die durchgeführteZusammenlegung und endlich die zu 7 gedachte Statutenänderung zum Handelsregisteranzumelden.

Zusatz 1. Die Kapitalsherabsetznng, insbesondere die durch Zusammenlegung, kommt Anm.in der Praxis häufig kombimrt mit anderen Beschlüssen vor. Insbesondere häufig tritt sie inVerbindung mit Kapitalserhöhungsbcschlüssen auf (R.O.H. 25 S. 26V). Oft genügt es näm-lich nicht, daß die bisherige Kapitalsziffer herabgesetzt und so die Unterbilanz ausgeglichenwird. Vielmehr braucht die Gesellschaft außerdem neue Betriebsmittel, um fruchtbringend zuwirken. Zu dieser Beschaffung dient die Kapitalserhöhung oder auch die Schaffung von Prioritäts-aktien durch Zuzahlung. Die letztere halten wir, wie wir im § 185 ausgeführt haben, überhauptnicht für zulässig, also auch nicht in Verbindung mit Kapitalsherabsetzungsbeschlüssen. DieKapitalserhöhung aber ist in Verbindung mit der Kapitalsherabsetzung zulässig, und wenn maneinen Znzahlungsbcschluß entgegen unserer Ansicht an sich für zulässig hält, so ist er auch inVerbindung mit einer Kapitalsherabsetzung oder Zusammenlegung zulässig. Es kann also sehrwohl gesagt werden, daß die vorhandenen Aktien von drei zu einer zusammengelegt werden, daßaußerdem aber die Grundkapitalsziffer um 5VV vvv Mark erhöht werden soll, und es steht auchnichts entgegen, daß weiter beschlossen wird, daß jede zusammengelegte Aktie gegen eine Prioritäts-aktie umgetauscht werden kann, event, auch unter Zuzahlung einer bestimmten Summe (vergl. denBeschluß im R.G. 38 S. 1VV, der in diesem Punkte für giltig erachtet wurde, vergl. auch unsereAusführungen in Anm. 3 zu Z 185). Und wenn man einen Zuzahlungsbeschluß an sich fürzulässig hält, so ist ein Beschluß zulässig etwa dahin: Alle vorhandenen Aktien werden von dreizu einer zusammengelegt, wer drei Aktien einreicht und 5VV Mark zuzahlt, dem werden gewisseVorzugsrechte gewährt.

Zweifelhast wird die Giltigkeit solcher kombinirten Beschlüsse aber dann, wenn das Prinzip Anm.der Gleichberechtigung angetastet wird, wenn also z. B. gesagt wird, daß sich jeder bisherigeAktionär bei der Kapitalserhöhung betheiligen kann, indem er drei derselben gegen eine Aktieder neuen Erhöhung umtauschen kann, daß aber diejenigen Aktionäre, die sich hierbei nicht be-theiligen, sich gefallen lassen müssen, daß von ihren Aktien je fünf zu einer zusammengelegtwerden. Hier, wie in ähnlichen Fällen, wo denjenigen Aktionären, die sich an einer anderenzur Wahl gestellten" Transaktion nicht betheiligen, eine Herabsetzung des Nennwerths oder eineVerminderung der Zahl ihrer Aktien in schärferem Maße oder in größerem Umfangeangedroht wird, als denjenigen Aktionären, die sich an jener Transaktion betheiligen, ist an dieNichtbetheiligung bei der Kapitalserhöhung eine Strafe geknüpft. Eine solche Transaktion ver-stößt nach unserer Anschauung sowohl gegen das Prinzip der Nichtzulässigkeit der Auferlegungvon Geldleistungen (ß 211), als auch gegen das Prinzip der Gleichberechtigung. Solche kombinirtenZwangsbcschlüsse werden auch von anderer Seite für bedenklich erachtet (Gierke in K.A. 45S. 496; Simon S. 217); und sie werden weder durch die bisherige Rechtsprechung des Reichs-gerichts (oben Einleitung), noch auch durch die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen direktgedeckt, da hier überall nur glatte Zusammenlegungsbeschlüsse behandelt werden. Im Reichstagedagegen war man sich darüber nicht klar, ob der vorliegende Paragraph auch solche Zwangs-beschlüsse behandle; der eine Redner behauptete es und wollte ein Korrektiv dagegen einführender andere bestritt es (Mugdau Materialien S. 734). Allein die Rechtsprechung des Kammer-gerichts hat schon unter der Herrschaft des früheren Rechts diese Bedenken nicht getheilt (Johow 16