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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. ZZ 299 u. 231.

S. 18 und bei Holdheim 6 S. 129), und es ist zu erwarten, daß die Praxis unter der Herr-schaft des neuen Rechts solche Beschlüsse unserer Anschauung zuwider billigen wird.!)

Anm. s. Aber es soll andererseits nicht unerwähnt bleiben, daß das R.G. (41 S. 99) einen Be-schluß für ungiltig erklärt hat, inhalts dessen den Vorzugsaktionären zugemuthet wurde, derGesellschaft darlehnsweise einen Betrag zu gewähren, widrigenfalls ihnen nicht nur ihre Vorzugs-rechte verloren gehen sollten (schon das hält das R.G. für bedenklich), sondern sie sich auch ge-fallen lassen müßten, daß je drei Vorzugsaktien in eine zusammengelegt werden (was das R.G.für ganz unzulässig erklärt, weil es gegen das Prinzip der Gleichberechtigung verstößt). Dasnähert sich unserer Anschauung.

Anm .ro. Zusah 2. Die Stcmpelpflicht anlangend, so hat das Reichsgericht entschieden, daß eineStempelabgabe nicht zu entrichten ist, wenn jede einzelne Aktie auf einen geringeren Betragherabgemindert wird (Urtheil vom 17. September 1885 in J.W. S. 328, auch R.G. 13 S. 53),Wohl aber, wenn mehrere Aktien zusammengelegt werden und statt deren eine neue über den-selben Betrag oder einen höheren Nennbetrag ausgegeben wird (vergl. Anm. 19 zu Z 189). DerStempel ist in letzterem Falle vom ganzen Nominalbetrage zu entrichten, dagegen ist überhauptkein Stempel zu entrichten, wenn jeder Aktionär eine bestimmte Anzahl von Aktien einliefertund alle mit einem niedrigeren Betrage abgestempelt zurückerhält (R.G. 18 S. 51). Das mußauch dann gelten, wenn er eine abgestempelt zurückerhält. Denn darin liegt lediglich eineAbandonnirung einer gewissen Anzahl von Aktien (R.G. 37 S. 119). Von demselben Prinzipgehen bei anderen Fragen die Entscheidungen des R.G. Band 4V S. 12, S. 16 Anm. 1 undS. 126 aus.

Anm. ii. Znsatz 3. Uebcrgangsfragc. Auf ältere Gesellschaften finden die Vorschriften der W 289bis 299 Anwendung. Insbesondere darf auch bei diesen, auch bei den Gesellschaften vor derAktiennovelle von 1884 der Nennbetrag nicht unter den gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetztwerden und, wenn er schon weniger beträgt, nicht tiefer (Johow 15 S. 23).

§ SSI.

Die erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mit-gliedern des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Paragraph ordnet in etwas lakonischer Weise an, daß die erfolgte Herabsetzung desGrundkapitals znr Eintragung in das Handelsregister nnznmelden ist.

Anm. i. 1. Wer hat die Anmeldung zu bewirken? Die sämmtlichen Mitglieder des Vor-standes (nicht auch des Aufsichtsraths). Die Anmeldung hat auch zum Zweigregisterzu erfolgen (Z 13).

Anm. s. 2. Der Zwang zur Anmeldung richtet sich nach Z 14, dessen allgemeine Borschriftauch diesen Fall deckt. Es ist daher nicht zutreffend, wenn Simon S. 214 sagt, man hätteübersehen, die Befolgung des Z 291 durch Ordnungsstrafen zu erzwingen. (PinnerS. 277).

Anm. s. 3. Außerdem haften die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes (und auch diedes Aufsichtsraths wegen mangelnder Ueberwachung) nach ßZ 241 und 249, wenn derGesellschaft durch unterlassene Anmeldung ein Schaden erwachsen ist. Dritten Personenaber und insbesondere den Gläubigern gegenüber tritt keine Haftung aus diesem Grundeein, weil der Z 291 kein direktes Schutzverhältniß zwischen den Gesellschaftsorganen undden Gläubigern herstellen will lvergl. Anm. 2922 zu Z 241).

Anm. 4. 4. Ueber die Beilagen der Anmeldung ist nichts gesagt. Wo das Gesetz besondereBeilagen nicht anordnet, da genügt die bloße Anmeldung. Diese kann das Gericht als

) Daß überall dort, wo die alten Aktien bei einem Kapitalserhöhungsbeschlnsse inZahlung gegeben werden, ein qnalisizirter Erhöhungsbeschluß im Sinne des ß 279 vorliegt, istvon uns bereits in Anm. 1 zu H 279 hervorgehoben.