Aktiengesellschaft. Z 291. 877
richtig annehmen und eintragen der Anmeldung gemäß, es kann aber auch die Richtig-keit prüfen und den erforderlichen Nachweis verlangen (Anm. 7 ffg. im Exkurse zu ß 8).Weiteres über die Eintragung unten Anm. 13.
5. Jede Art der Kapitalshcrabsetznng ist, nachdem sie erfolgt ist, in solcher Weise an-Amn. s.zumcldcn, insbesondere auch die Amortisation, nachdem sie durchgeführt ist (verg. Anm. 15zu Z 227).
Es fragt sich aber — und das ist nicht bloß wegen der vorliegenden Borschrift, A»m. s.sondern auch sonst in mannigfacher Hinsicht wichtig — wann ist die Herabsehung desGrundkapitals als erfolgt zn betrachten? Wann ist, so kann die Frage ebenfallsgestellt werden, die Grundkapitalsziffer als dem Herabsetzungsbeschlnjsegemäß geändert zu betrachten?
Die Frage ist nicht einheitlich zu beantworten. Sie beantwortet sich bei den ver-schiedenen Arten der Herabsetzung verschieden. Weder ist die Ansicht des Kammergerichts(Johow 9 S. 22) allgemein zu billigen, daß der Herabsetzungsbeschluß selbst die Grund-kapitalsziffer ändert, noch die Ansicht des R.O.H. 18 S. 426, wonach erst die Durch-führung der Gläubigerschutzvorschriften die Herabsetzung bedeutet. Daß ersteres unrichtigist, ergiebt jetzt schon Z 291, da es sonst einer Anmeldung der erfolgten Herabsetzungneben der Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses selbst überhaupt nicht bedürfte. Daßdie Ansicht des R.O.H. aber unrichtig ist, ergiebt das Wesen der Sache. Die Gläubiger-schutzvorschriften haben mit der Durchführung der Kapitalsherabsetzungsvorschriften begriff-lich nichts zu thun. Sie bedeuten nur, daß auf Grund der durchgeführten Kapitalsherab-setzung Vertheilungen an Aktionäre nicht erfolgen können, ehe jene Schutzvorschriften be-obachtet sind.
Scharf zn trenne» von der Frage, wann die Herabsetzung erfolgt ist, ist die andere Frage, «um. ?.wann die mit der Herabsetzung erstrebten Zwecke erreicht sind. Die letztere Frage muß aus-geschieden und soll hier unter ^ von uns vorweg behandelt werden. Alsdann soll unter Ldie Frage erörtert werden, wann die Herabsetzung selbst als erfolgt zu betrachten ist.a) Erfolgt die Herabsetzung zum Zwecke der theilweisen Rückzahlung, so ist regelmäßig mit derFassung und Eintragung des Reduktionsbeschlusses die Herabsetzung erfolgt. Lediglich dieunter ZZ. bezeichneten Thatsachen sind für die erfolgte Herabsetzung maßgebend. Durch sieist die Bilanz in der Weise verändert, wie es erforderlich ist, damit der zur Rückzahlung inAussicht genommene Betrag sich als Bilanzüberschuß darstellt und dadurch fähig ist, unterdie Aktionäre vertheilt zu werden. Das wirthschaftlich freigewordene Kapital ist dadurchauch rechtlich frei geworden. Für den Zweck der Kapitalsherabsetzung ergiebt sich hiermitFolgendes. Die Aktionäre erwerben hiermit einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Aus-zahlung. Das Interesse der Gläubiger ist dadurch genügend gewahrt, daß keine Auszahlungan die Aktionäre erfolgen kann vor Beobachtung der Gläubigerschutzvorschriften. SimonS. 315 will erst durch die Rückzahlung die Herabsetzung als erfolgt betrachten, weil janach unserem Paragraphen „durch die Rückzahlung" die Herabsetzung erfolge. AlleinSimon zitirt nicht genau. Nicht „durch die Rückzahlung" erfolgt nach Z 288 dieHerabsetzung, sondern „zum Zwecke der Rückzahlung". Zwar scheidet der zurück-zuzahlende Betrag nicht ohne Weiteres aus dem Vermögen der Gesellschaft aus —wie sollte er dies auch? —, er gehört also noch zum Gesellschaftsvermögcn und istsomit Exekutionsobjekt für alle, auch die nach der Eintragung des Rückzahlungs-beschlusses hinzukommenden Gesellschaftsgläubiger; aber jeder einzelne Aktionärwird in Höhe des auf ihn entfallenden Betrages Gläubiger derGesellschaft, und wenn es auch richtig ist, daß Gewinn nicht vorhanden ist, eheaußer den sonstigen Passiven auch dieser Betrag gedeckt ist, so liegt das nicht daran,wie Petersen und Pechmann (S. 292) meinen, daß der zurückzuzahlende Betrag nachwie vor einen Bestandtheil der Grundkapitalsziffer bilde, sondern weil er als Schuldder Gesellschaft an die Aktionäre zu den Passivkonten gehört. Die Forderung derAktionäre auf die Rückzahlungsrate ist eine befristete und bedingte, be-fristet durch den Ablauf des Sperrjahrs, bedingt durch die Befriedigung oder Sicherstellung