Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
878
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Aktiengesellschaft. Z 291.

derjenigen Personen, welche vor der Eintragung des Rückzahlungsbeschlusses Gläubigerwaren. Aus dieser Formulirung ergeben sich auch die Rechtsverhältnisse beimAusbruch des Konkurses vor Ablauf des Sperrjahrs. Mit den neu hin-zutretenden Gläubigern konkurriren die Aktionäre, welche eine Rückzahlungsrate zufordern haben; mit den alten Gläubigern nicht, denn in Ansehung ihrer ist ihreForderung bedingt durch die Befriedigung oder Sicherstellung derselben; sie müssenalso insoweit zurücktreten, als die Befriedigung der alten Gläubiger nicht möglich ist(ebenso Ring Anm. 6 zu Art. 248; dagegen Neukamp S. 243; sein Einwand, daß dieKonkursordnung dieses Borrecht nicht kennt, ist nicht durchgreifend, das Vorrecht er-giebt sich aus der Natur der Sache; im Uebrigen gilt gegen Neukamp das in Anm. 10Note 1 zu Z 213 Gesagte; Behrend Z 143 erachtet die Ansprüche der Aktionäre alsdurch den Ablauf des Sperrjahrs nicht bloß befristet, sondern auch bedingt, mit demAnsbruch des Konkurses während des Sperrjahrs also für beseitigt). Ueber denEinfluß der Kapitalsherabsetzung auf die Aktien selbst siehe unten unter L.

b) Erfolgt die Herabsetzung zum Zwecke der Befreiung von der Einlageverpflichtung, so schreibt§ 289 Abs. 4 ausdrücklich vor, daß die Befreiung erst in Wirksamkeit tritt nach Beobachtungder Gläubigerschutzvorschriften und Ablauf des Sperrjahres. Dabei aber behält es seinBewenden. Mit dem Ablauf des Sperrjahres und mit Erledigung der übrigen Schutz-vorschriften ist die Befreiung in Wirksamkeit getreten. Mit Unrecht will Simon S. 216die Befreiung erst dann in Wirksamkeit treten lassen, wenn der Vorstand alsdann dieAktionäre aufgefordert hat, ihre Aktien zum Zwecke der Abstempelung einzureichen,dies geschehen und der Vorfall gebucht ist. Allein alle diese Akte haben nur dekla-rativen Charakter.

Immerhin ist der Herabsetzungsbeschluß vor Ablauf des Sperrjahres auch indiesem Falle nicht wirkungslos. Die Befreiung ist allerdings nicht eingetreten, aberder Befreiungsbeschluß ist doch den Aktionären gegenüber insoweit in Wirksamkeitgetreten, als dies, ohne den Interessen der Gläubiger zu schaden, geschehen kann, d. h.die Forderungen auf die Einzahlungen gelten als bis zum Tage der endgiltigen Be-freiung gestundet. Das steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetze, folgt aber aus seinemZwecke.

Die Herabsetzung selbst erfolgt auch in diesem Falle mit den zu L be-zeichneten Thatsachen . Die Befreiung der Aktionäre ist nicht identisch mit der Kapitals-herabsetzung, sondern ist der Zweck derselben, wie zu a die Rückzahlung.

o) Erfolgt die Kapitalsherabsetzung zum Zwecke der Beseitigung der Unterbilanz, so istdieser Zweck in dem Zeitpunkte erreicht, wo die Kapitalsherabsetzung erfolgt ist, sofernnur die dadurch erfolgte Verringerung der Passivziffer rechnerisch dazu ausreicht. Er-folgt die Kapitalsherabsetzung zum Zwecke von Abschreibungen oder zur Bildung einesReservefonds, so können diese Buchungen nunmehr vorgenommen werdeu, und mitdieser Möglichkeit oder wenn man will mit ihrer Ausführung ist der Zweck derKapitalsherabsetzung erreicht.

L. Wann ist nun die Kapitalsherabsehung selbst als erfolgt zu betrachten?

a) Bei Herabsetzung des Grundkapitals durch bloße Herabsetzung des Nennwerths derAktien erfolgt die Herabsetzung mit der Eintragung des Kapitalsherabsetzungsbeschlussesselbst. Damit ist die Grundkapitalsziffer herabgesetzt und der Nennbetrag jeder einzelnenAktie entsprechend gemindert. Die auf Grund der Herabsetzung erfolgende Abstempelunghat nur deklarative Bedeutung. Etwaige gutgläubige ErWerber der noch nicht abge-stempelten Aktien erwerben nur noch die Rechte nach Maßgabe des reduzirten Betrages.Einen Zwang zur Einreichung giebt es hier nicht. Die Ausdehnung des Z 296 ausdiesen Fall Makower S. 686 erscheint nicht zulässig, weil Z 236 eine Aus-nahmcvorschrift ist.

Es bedarf in diesem Falle auch nicht zweier Anmeldungen, die des Z 289 genügt,die des Z 291 ist überflüssig.