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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
879
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Aktiengesellschaft. Z 291. 879

Eine Ausnahme kann in dem Falle eintreten, wo nur ein Theil der Aktien imNennbeträge herabgesetzt werden soll, was mit Zustimmung der betreffenden Aktien-besitzer ebenfalls geschehen kann. Bezeichnet in diesem Falle der Kapitals-herabsetzungsbeschluß die betreffenden Aktien so genau, daß ihre Identität fest-steht, dann ist auch in diesem Falle die Herabsetzung mit der Eintragung des Beschlussesunter Zustimmung der Aktionäre erfolgt. Anders dagegen, wenn dies nicht der Fallist, sondern sich etwa ein Aktionär verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Aktien her-zugeben zum Zwecke der Herabsetzung auf einen geringeren Betrag, ohne daß aber dieseAktien ihrer Identität nach bereits bezeichnet wären. Dann erfolgt die Herabsetzungerst durch die Einreichung. Denn das ist der Akt der Jdentitätsseststellung. Zur Ein-reichung kann er durch Klage gezwungen werden.

b) Bei der Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung kann das Aktienkapital Anm .is.schon mit der Eintragung des Beschlusses herabgesetzt sein, und dies ist regelmäßig undnormaler Weise der Fall. Die von der Zusammenlegung betroffenen Aktien bilden indiesem Regelfalle eine Gemeinschaft, die betreffenden Aktienurkunden stellen den Trägerdes Anspruchs auf Auseinandersetzung, auf Theilung der Gemeinschaft in Gemäßheitdes Zusammenlegungsbeschlusses dar (Aushändigung von Ersatzstücken bezw. Ab-stempelung mit dem Giltigkeitsvermerk, Auszahlung des Erlöses verkaufter Aktien, jenach Maßgabe der Aktienbesitzes). Anders liegt die Sache, wenn der Beschluß die Zu-sammenlegung nicht ohne Weiteres anordnet, sondern nur die Zusammenlegung ge-wisser Aktien anordnet, die sich an einer anderen Transaktion nicht betheiligen odereine Zuzahlung nicht leisten, soweit überhaupt solche Beschlüsse für giltig erachtetwerden. Hier ist die Zusammenlegung erst erfolgt in dem Augenblicke, wo die be-treffende Präklusivfrist abgelaufen ist. Dann aber tritt sie sofort ein, nicht erst mit derEinreichung und Abstempelung. Wieder anders liegt die Sache, wenn die Aktionäredas Wahlrecht haben, mit ihren Aktien in der einen oder andern Weise zu verfahren(z. B. entweder wird zu Verzugsaktie oder drei zu einer Stammaktie zusammenzu-legen). Hier entscheidet der Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts (vergl. Anm. 17zu § 288).

o) Darüber, wann bei der Amortisation von Aktien die Herabsetzung erfolgt ist, sieheAnm. 2ffg. zu § 227.

6. Die Eintragung. Sie erfolgt auf Grund der Anmeldung. Die Richtigkeit der an-Anm.is.gemeldeten Thatsache der erfolgten Herabsetzung ist vom Registerrichter nicht nothwendignachzuprüfen (vergl. oben Anm. 4). Die Eintragung geschieht in der Weise, daß diegemäß §198 erfolgte Eintragung der Grundkapitalsziffer entsprechend geändert wird.

Es empfiehlt sich aber, daß außerdem auch der Gesellschaftsvertragin diesem Punkte geändert wird, was durch den Generalversammlungsbeschlußdirekt oder durch einen Aufsichtsrathsbeschluß gemäß Z 274 Abs. 1 Satz 2 geschehen kann(vergl. Anm. 19 zu Z 288).

Zusatz 1. Die erfolgte Kapitalsherabsetzung hat eine Abänderung der Bilanz zur Folge. Anm.i4.Der dadurch erzielte Buchgewinn ist aber kein steuerpflichtiger Ueberschuß (Preußisches Ober-verwaltungsgericht vom 24. 3. 1899 bei Holdheim 8 S. 146).

Znsatz 2. Uebergangsfrage. Die Vorschrift gilt auch für bestehende Gesellschaften und hat Anm .is.insofern wichtige Bedeutung. Die Registerrichter haben das Recht und die Pflicht, alle bisherigenGrundkapitalsherabsetzungen auf diese Weise zur Anmeldung und Eintragung zu bringen, damitdas Register auf diese Weise regulirt wird.