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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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900 Aktiengesellschaft. ZZ 391 u. 392.

vorhanden ist, zu hinterlegen. Das Recht der Hinterlegung begründet also hier diePflicht zur Hinterlegung. Ganz natürlich, denn die Gesellschaft löst ja ihre Organisa-tion auf. Wo sollte der Betrag sonst bleiben? Freilich muß der bekannte Gläubiger,auch wenn er sich nicht meldet, befriedigt werden, wenn die Gesellschaft kein Recht aufHinterlegung hat.

o) Die Gläubiger müssen auch gleichmäßig befriedigt werden. Denn wenn dies nicht er-folgen kann, so muß ja der Konkurs angemeldet werden (ZZ 249, 241 Nr. 5, 249).Ueber die Verantwortlichkeit für die gleichmäßige Vertheilung siehe unten Aum. 8.II. Vor Erledigung dieser Schutzvorschriften darf keine Vertheilung von Vermögen unter dieAtionäre erfolgen, auch keine Abschlagsvertheilung. Bloße Anlegung von Reservekonten oderReservefonds, selbst wenn dieselben baar vorhanden sind, ersetzt die Befriedigung oder Sicher-stellung der Gläubiger nicht.

Auf die Vertheilung vonTantieme bezieht sich der vorliegende Para-graph nicht. Tantiemen können gezahlt werden auch vor Ablauf des Sperrjahres.III. Fiir die Beobachtung dieser Schutzvorschriften haften die Gesellschaftsorganc nach §S 241,249, 294 Abs. 2 (R.G. 7 S. 19ö; 36 S. 27). Insbesondere haften sie auch dafür, daß dieGläubiger gleichmäßig befriedigt werden und keiner bevorzugt wird (vergl. oben Anm. 6;R.G. 7 S. 196, dagegen Behrend Z 149, Pinner S. 298). Keineswegs aber haben die in dieserBeziehung etwa benachtheiligten Gläubiger ein Rückgriffsrecht gegen die bevorzugten (vergl.R.G. ö S. 7; 7 S. 199; 9 S. 14; Pinner S. 299), Wohl aber haften die letzteren derGesellschaft unter den Voraussetzungen der Konkursanfechtung.

Aber auch die Aktionäre haften beim Empfange der Zahlung, die sieunter Verletz ung der Vorschriften des vorliegenden Paragraphen erhalten haben, auf Rück-zahlung nach Z 217 (vergl. die Anm. 8 u. 29 zu diesem).

Dagegen hat die unter Verletzung der Gläubigerschutzvorschriften erfolgendeVertheilung von Gesellschaftsvermögen nicht etwa die weitere Folge, daß die betreffendenRechtsakte ungiltig wären. Es heißt in Abs. 1 nichtkann nur", sonderndarf nur".Wenn also z. B. zum Gesellschaftsvermögen nur Grundstücke gehören und diese in Aus-führung der Vertheilung vor Ablauf des Sperrjahrs den Aktionären aufgelassen werden, sodarf der Grundbuchrichter die Auflassung nicht ablehnen. Mit den Gläubigern kann ja einzustimmendes Arrangement getroffen sein. Den Grundbuchrichter gehen solche Fragen nichts an.Der Akt an sich ist rechtsgiltig.

Zusatz. Uebergangsfrage. Die Vorschriften sind auf bestehende Gesellschaften anwendbar,auch wenn die Liquidation schon unter der Herrschaft des alten Rechts beschlossen oder begonnenwar (Anm. 4ffg. zu ß 178).

H 3VÄ.

Ist die Liquidation beendigt und die Schlußrechnung gelegt, so haben dieLiquidatoren das Erlöschen der Gesellschaftsfirma zur Eintragung in das (Handels-register anzumelden.

Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von dem Ge-richte des Sitzes der Gesellschaft zu bestimmenden sicheren Vrte zur Aufbewahrungauf die Dauer von zehn Iahren zu hinterlegen.

Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Bücher undPapiere von dem Gericht ermächtigt werden.

Stellt sich nachträglich noch weiteres der Bertheilung unterliegendes Ver-mögen heraus, so hat auf Antrag eines Bethciligten das Gericht des Sitzes derGesellschaft die bisherigen Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liqui-datoren zu berufen.