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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
899
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Aktiengesellschaft. Z 301. 899

Außerdem » ein Jahr verflossen sei» seit der dritte» Publikation dieser Aufforderung Anm.(sogenanntes Sperrjahr). Diese Zeit ist das gesetzliche Spatinm für die Gläubiger, uniihre Rechte wahrzunehmen. Eine Ausschüttung vor dieser Zeit ist ungesetzlich und ver-pflichtet die Gesellschaftsorgane zum Schadensersatz nach ZZ 241 und 249 (R.G. 7 S. 105)und die Aktionäre zur Rückzahlung (Anm. 8. u. 29 zu Z 217). In Ansehung derGläubiger ist aber diese Frist keine Präklusivfrist, die sie etwa zur Vermeidung derNichtbefriedigung einzuhalten hätten. Ist vielmehr ihre Gläubigerschaft der Aktien-gesellschaft bekannt, so muß der Betrag ihrer Forderung, auch ohne daß sie sichmelden, bezahlt, oder, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, hinterlegtwerden (vergl. unten Anm. 4). Ist sie nicht bekannt, und hat die Ausschüttung des Ge-sellschaftsvermögens begonnen, ohne daß sie befriedigt oder sichergestellt wurden, so könnensie sich noch später melden und müssen befriedigt werden, wenn Gesellschaftsvermögen nochvorhanden ist (R.O.H. 19 S. 160). Die Vertheilung muß insoweit sistirt werden. Fürdie Klage des Gläubigers ist die Frage, ob Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, über-haupt nicht erheblich (Behrend Z 140), das ist Frage der Zwangsvollstreckung. Auch durchden Gesellschaftsvertrag kann dem Sperrjahr die Wirkung der Präklusion nicht verliehenwerden. Derselbe bindet ja die Gläubiger nicht (R.G. vom 24. 2. 86 in J.W. S. 119).Die dritte Schutzvorschrift ist die Befriedigimg oder Sichcrstellung der Gläubiger. Anm.

Dabei ist wie folgt zu verfahren:

a) Diejenigen Gläubiger, die sich melden, sind zu befriedigen, wenn ihre Forderung fällig,unbedingt und unbestritten ist. Dabei ist zu erwähnen, daß die Liquidation an sichkeine Veränderung der Gläubigerrechte bewirkt, weder werden längere Verträge da-durch einem vorzeitigen Ende zugeführt, noch befristete Forderungen fällig, außerwenn das produktive Fortbestehen der Gesellschaft bei Eingehung des Vertragsverhält-nisses allseitig vorausgesetzt wurde (R.O.H. 24 S. 245; R.G. 5 S. 7; 9 S. 14); nochliegt in dem Eintritt der Liquidation an sich ein Arrestgrund (R.O.H. 23 S. 150),allenfalls könnte ein solcher in der Verletzung der Gläubigerschutzvorschriften liegen.

Auch wird die Schuld durch den Eintritt der Liquidation nicht etwa aus einerBringschuld eine Holschuld oder aus einer Holschuld eine Bringschuld (Behrend Z 140),und endlich ist der Eintritt der Liquidation an sich kein Hinterlcgungsgrnnd.

Wenn die Berichtigung einer Verbindlichkeit eines Gläubigers, der sich gemeldet Anm.hat oder sonst bekannt ist, zur Zeit nicht ausführbar ist (z. B. bei Jnhaberpapieren,die im Verkehr zirkuliren), oder wenn die Verbindlichkeit streitig ist, so darf die Ver-theilung nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. Die letztere Vor-schrift kann unter Umständen für die Aktiengesellschaft sehr hart sein. Es ist in derPraxis vorgekommen, daß Jemand eine Forderung an die Liquidationsgesellschaftaus halb wahren, halb unwahren Thatsachen willkürlich konstruirt und dadurch dieVertheilung gehindert hat; um dieselbe vor Erledigung des Prozesses zu ermöglichen, bliebnichts übrig, als sich mit dem Forderungsprätendenten abzufinden. Denn es war docheinestreitige Verbindlichkeit". Ueber die Höhe der Sicherheit entscheidet im Streit-fall der Prozeßrichter (Behrend Z 140). Daß der Gläubiger bereits eine Sicherheitbesitzt, wie z. B. bei Hypothekenforderungen oder durch Pfand gesicherten Forderungen,befreit von der Stellung der Sicherheit dann nicht, wenn die bestehende nicht genügt.Denn die bestehende Sicherheit hat die Existenz der Gesellschaft und ihr normalesLeben zur Boraussetzung. Ob sie beim Absterben der Gesellschaft und der bevorstehen-den Ausschüttung noch angemessen ist, ist eine andere Frage. Anders bei rein ding-lichen Verpflichtungen, wie Grundschulden. Hier kann eine verstärkte Sicherheit nichtgefordert werden.

Im klebrigen bestimmen über die Sicherheitsleistung die ZZ 232 sfg. B.G.B.

b) Meldet sich ein Gläubiger nicht, so bleibt er, wenn er nicht bekannt ist, d. h. wenn Anm.die Existenz des Anspruchs nicht bekannt ist, natürlich unberücksichtigt. Er kann sichallerdings noch nach Beginn der Vertheilung melden (darüber siehe oben Anm. 2).Wenn er aber bekannt ist, so ist der Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung

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