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Aktiengesellschaft. HZ 300 u. 301.
Hinterlegung bestimmt ß 374 Abs. 2 B.G.B. , über die Schicksale der hinterlegten Summe derZ 382 B.G.B, und die auf Grund des Art. 145 E.G. zum B.G.B, erlassenen landesgesetzlichenBestimmungen (für Preußen vergl. Art. 84 des Ausf. z. B.G.B.).
Anm.ii. Der Liquidator kann verlangen, daß ihm bei Auszahlung der Liquidationsraten eineQuittung ertheilt wird, und daß ihm die Aktien zum Zwecke der Legitimation und eines ent-sprechenden Vermerks oder Aufdrucks präsentirt werden. Er kann aber nicht verlangen, wie dashäufig in der Praxis geschieht, daß ihm gegen Auszahlung der letzten Liquidations-rate die Aktie ausgehändigt wird. Die Aktienurkunde gehört nach wie vor dem Aktionärund er bedarf derselben unter Umständen auch noch (vergl. den folgenden Zusatz; ferner Anm. 2zu ß 302; zustimmend Pinner S. 297).
Anm.is. Znsatz 3. Der rechtliche Charakter des Liquidationsanspruchs ist ein obligatorischer. Ver-mag der Aktionär nachzuweisen, daß nach Berücksichtigung der Gläubiger ein vertheilbarer Bestandvorhanden ist, so ist er zur Klage berechtigt. Freilich wird ihm jener Nachweis nicht leichtwerden. Denn die Liquidatoren sind nicht jedem einzelnen Aktionär zur Vorlegung der Rechnungenverpflichtet (vergl. Z 302), sondern nur der Generalversammlung. Aber auch an diese erfolgtnormaler Weise, d. h. wenn nicht ein besonderes Verlangen an die Liquidatoren gestellt wird,nicht die Vorlegung eines Theilungsplanes, sondern nur die Vorlegung der jährlichen Bilanzund der Schlußrechnung, wie sie sich nach erfolgter Ausschüttung stellt. Der Einzelaktionärmuß sich daher den Nachweis durch Anträge aus H 254 beschaffen. Gelingt ihm aber der Nach-weis vorhandenen Bestandes, so ist er zur Klage legitimirt, weil ein obligatorischer Anspruch,vorliegt. In dieser Hinsicht ist das Urtheil des R.O.H. 3 S. 336 zutreffend (im klebrigen vergl.über dieses Urtheil Anm. 3 zu Z 302).
Aiim.ia. Zusatz 3. Erfolgt cine unrichtige Vertheilung, so hat der geschädigte Aktionär selbstver-ständlich eine Klage gegen die Gesellschaft auf Zahlung des ihm zukommenden Betrages. DerGesellschaft haftet der Liquidator und der Aufsichtsrath nach allgemeinen Grundsätzen (ß§ 241und 249), aber auch dem Aktionär unter der Boraussetzung der W 241 Abs. 3 und 4 und S 249Abs. 3 und 4, vergl. besonders Nr. 5 daselbst; denn auch der Aktionär ist Gläubiger in Ansehungdes Anspruchs auf die Liquidationsrate (vergl. oben Anm. 12). Ob diejenigen Aktionäre, welchehiernach zu viel empfangen haben, zurückzahlen müssen, darüber siehe Anm. 8 u. 20 zu ß 217.
Anm.14. Zusatz 4. Uebergangsfragc. Die Vorschrift findet Anwendung auf bestehende Gesellschaften,soweit dieselben nicht abweichende statutarische Anordnungen getroffen haben, welche auch nachdem vorliegenden Paragraphen zulässig sind.
tz SV1.
Die vertheilung des Vermögens darf nur erfolgen, wenn feit dem Tage,an welchem die im ß 2Z7 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung an dieGläubiger zum dritten Male stattgesunden hat, ein Jahr verstrichen ist..
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag,wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zuhinterlegen.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oderist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die vertheilung des Vermögens nur er-folgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Die Gliinbigerschntzvorschrifte», welche vor der Vertheilung des Vermögens unter die Aktionärez» berücksichtigen sind.
Anm. i. I- Dcr Inhalt der Schutzvorschriftcn.
1. Die erste Schntzvorschrift ist die im F 297 vorgeschriebene Aufforderung an die Gläubiger,
sich zu melde». Hierüber siehe die Anm. 1—4 zu § 297.