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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 300.

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beschluß, selbst in Form einer Statutenänderung, nicht beseitigt werden (Pinner S. 295;Lehmann in Kohler und Rings Archiv Bd. 9 S. 370; Denkschrift S. 163); soweit nichtetwa bestimmte, gesetzlich zulässige Transaktionen, die dieses Recht modifiziren, eingreifen(Kapitalserhöhungen, Kapitalsherabsetzungen).

Bestimmen die Statuten nichts über die Vertheilung, so ist gemeint, daß die Ver -Anm. s.silberung und die Vertheilung in Geld erfolgen soll, (HZ 298, 149); doch kann auchper maiors, Natnraltheilung unter Wahrung der Gleichberechtigung bezw. der etwaigenstatutarischen Vorrechte beschlossen werden (Wehrend Z 140 Anm. 41; Ring Anm. 4 zuArt. 245).

Zulässig ist es, durch Generolversammlungsbeschluß die Liquidatoren zu be -Anm. 3auftragen, das ganze Geschäft gegen Entgelt zu veräußern. (Hierüber

Zs 303 ffg.)

Weil das Recht auf die Liquidationsrate ein unentziehbares, ein Sonderrecht ist, Anm. «.kann ferner hier, wie beim Dividendenanspruche, zwar durch ursprüngliches Statut, nichtaber durch nachträglichen Majoritätsbeschluß festgesetzt werden, daß die innerhalb gewisserZeit nicht erhobenen Liqnidationsquoten zu Gunsten der Gesellschaft verfallen. DasUrtheil des Reichsgerichts (Bd. 7 S. 32) läßt zwar auch die Festsetzung einer solchenPräklusivfrist durch nachträglichen Statutenänderungsbeschluß zu, doch ist das unzutreffend(vergl. Ring S. 677; Petersen und Pechmann S. 581).

Zu bemerken ist, daß keine Vertheilung von Vermögen erfolgen darf Anm. s.vor Erledigung der Gläubigerschutzvorschriften nach H 301.

2. (Abs. 2 und 3.) In welchem Verhältnisse erfolgt die Vertheilung des Vermögens unter Am», s.die Aktionäre?

a) Zunächst entscheidet hierüber der Gesellschaftsvertrag. Nach diesemAnm. ?.können Aktien mit verschiedener Berechtigung in Bezug auf die Liquidationsraten be-stehen. Dabei ist aber zu erwähnen, daß Vorzugsrechte hinsichtlich der Gewinnver-theilung sich nicht ohne Weiteres auch auf die Kapitalvertheilung beziehen (R.G. 33

S. 16).

b) Event, sind die Vorschriften der Abs. 2 und 3 des vorliegenden Para -Anm. s.graphen maßgebend, und zwar:

a) Die Vertheilung erfolgt nach Verhältniß der Aktienbeträge. Sicherlich zunächstdann, wenn sämmtliche Aktien voll gezahlt sind. Zu welchem Kurse sie ausgegebenwurden, darauf kommt es in diesem Falle nicht an. Das Gleiche gilt aber auchdann, wenn die Einzahlungen nicht voll geleistet sind. Nur kann natürlich dieGesellschaft in solchem Falle mit der restirenden Einlage kompensiren. Als Einzahlungengelten dabei nicht auch die Zahlungen über dem Nennwerth bei der Ueberpari-Emission, sondern, wie Abs. 3 deutlich sagt, nur die Einzahlungen ans das Grund-kapital. Pinner S. 297 nimmt das Gegentheil an, weil das Gesetz unter Ein-zahlung auch die Einzahlung über dem Nennwerth verstehe. Aber unter Ein-zahlungen auf das Grundkapital kann es nicht die Zahlungen über dem Nennwerthverstehen.

/?) Für den Fall, daß die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhält-Anm. ».nisse geleistet sind, enthält Abs. 3 unseres Paragraphen eine besondere Vorschrift,deren Klarheit uns einer Wiedergabe an dieser Stelle überhebt.

Beispiele von Berechnungen siehe bei Pinner S. 296.

Zusah 1. lieber die Vorbereitung und Durchführung der Vertheilung ist im Gesetze nichts Anm .in.-gesagt. Insbesondere ist eine Aufforderung an die Aktionäre, sich zur Empfangnahme der Liqui-dationserlöse zu melden, nicht angeordnet. Sie kann aber statutarisch oder auch durch General-versammlungsbeschluß angeordnet werden. Andernfalls hat sie zu erfolgen, wenn sie Treu undGlauben im Geschäftsverkehr erfordern. Ist ein Aktionär mit der Abhebung des Betrages imVerzüge, so kann der Betrag hinterlegt werden (Z 372 B.G.B.). Ueber die Modalitäten derS taub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 57